Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Berufung wegen formunwirksamer Unterzeichnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Schriftzug der keinen einzigen Buchstaben des Nachnamens erklenn lässt und lediglich aus einem steil nach oben ragenden spitzwinkligen Schwung und einer nachfolgenden wellenförmigen Schreibbewergung besteht, stellt keine Unterschrift gemäß § 130 Nr. 6 ZPO dar.

 

Normenkette

ZPO § 130 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.03.2020; Aktenzeichen 2-07 O 389/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.12.2020; Aktenzeichen III ZB 14/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.9.2018 - 2-07 O 389/17 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf bis 13.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fondsbeteiligung geltend.

Im Januar 2011 beteiligte sich der Kläger über eine Treuhänderin mit einer Zeichnungssumme von 12.000 EUR als Treugeberkommanditist an der A GmbH & Co. KG (vgl. Beitrittserklärung, Anlage K 7 und Anlage BK2, jeweils im Anlagenband). Komplementärin war die A1 GmbH. Geschäftsführende Kommanditistin war die UNITED INVESTORS Real-Estate GmbH. Geschäftsführer beider Gesellschaften waren die Beklagten zu 3) und zu 4).

Anlageobjekt der Beteiligung des Klägers war ausweislich des herausgegebenen Emissionsprospekts "A" die Gewährung eines Darlehens an die A2 AG. Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren im Zeitpunkt der Zeichnung Vorstände der AG.

Das Geschäftsmodell der A2 AG, an dem die A GmbH & Co. KG partizipieren sollte, war die Investition in Immobilien und in immobiliennahe Geschäfte. Auf die von der Darlehensnehmerin getätigten Investitionen sollte die A GmbH & Co. KG keinen Einfluss haben. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Emissionsprospekt Anlage K 5 und Anlage BK 4 (jeweils im Anlagenband).

Im Juni 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. KG eröffnet (vgl. Bl. 200 ff. d.A.).

Die Beklagte zu 6) führte im Auftrag der A2 AG sog. interne Audits durch und stellte für die "A Gruppe" vier Bescheinigungen über getätigte Vermittlungen, An- und Verkäufe von Immobilien durch die A- Gruppe aus, von denen eine auf den 1.7.2011 datierte und drei weitere auf den 1.8.2011 datierten (vgl. Anlagen K 10 bis K 13, Bl. 465 ff. d.A. und Anlagen BK5-BK8, Anlagenband). Die Beklagte zu 6) ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 5).

Am 30.12.2014 erhob die Staatsanwaltschaft Stadt1 Anklage gegen die Beklagten zu 1) bis 4) und warf den Beklagten u.a. banden- und gewerbsmäßigen Betrug und Untreue auch im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung vor. Das Verfahren gegen den Beklagten zu 4) wurde abgetrennt. Er wurde im Dezember 2016 wegen Untreue zu einer Haftstrafe verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagten zu 1) bis 3) wurden am 29.3.2017 wegen Untreue zu Haftstrafen verurteilt. Das Urteil ist nur betreffend die Beklagten zu 1) und 3) rechtskräftig. In Bezug auf den Beklagten zu 2) ist es nicht rechtskräftig. Die Verurteilungen betreffen nicht unmittelbar die streitgegenständliche Beteiligung. Inwieweit die Verurteilungen mittelbar auch die streitgegenständliche Beteiligung betreffen, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1) bis 4) hätten von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht zugunsten der Anleger gehabt. Ihnen sei es darum gegangen, die Anlegergelder zu ihrem eigennützigen Verbrauch und zum Auf- und Ausbau des geschaffenen Schneeballsystems einzusammeln. Die Beklagten zu 5) und zu 6) hätten die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht geprüft und die Bescheinigungen nur gegen ein hohes Honorar ausgestellt, um der A-Gruppe einen seriösen Eindruck zu verleihen. Seine von den Beklagten bestrittenen Vorwürfe hat der Kläger im Wesentlichen auf die Anklageschrift gestützt.

Der Kläger hat in erster Instanz die Rückzahlung der geleisteten 12.000 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung begehrt (Antrag zu 1), die Freistellung von sämtlichen Ansprüchen Dritter (Antrag zu 2) und die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren von 1.101,94 EUR für das vorausgegangene Güteverfahren.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und den Sachvortrag des Klägers im Übrigen ohne näheren eigenen Sachvortrag bestritten. Die Beklagten zu 5) und zu 6) haben zudem die Ursächlichkeit der Bescheinigungen, die erst nach Zeichnung des Klägers erstellt worden seien, für den Schaden bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen (Bl. 654-668 d.A.).

Gegen das am 20.9.2018 zugestellte Urteil ...

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