Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren keine neue Angelegenheit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG
Leitsatz (amtlich)
Das Tätigwerden des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.
Normenkette
RVG § 15 Abs. 5 S. 2, § 16 Nr. 2; ZPO §§ 120a, 124
Verfahrensgang
AG Kirchhain (Beschluss vom 22.07.2013; Aktenzeichen 34 F 346/13 SO) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrt von der Landeskasse eine Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 4 ZPO (a.F.).
In dem zugrundeliegenden Verfahren 34 F 346/13 SO des AG Kirchhain hatte der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers einen Sorgerechtsantrag nach § 1626 a Abs. 2 BGB gestellt. Das Sorgerechtsverfahren wurde durch Beschluss des AG vom 22.7.2013 beendet. Ebenfalls durch Beschluss des AG vom 22.7.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der gleichzeitig bewilligten Verfahrenskostenhilfe als Rechtsanwalt des Antragstellers beigeordnet.
Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahrens wurden der Antragsteller und der Beschwerdeführer durch Schreiben des AG vom 19.2.2016 aufgefordert, die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers mitzuteilen. Am 14.3.2016 übersandte der Beschwerdeführer dem AG eine neue Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitsamt Belegen.
Mit Schriftsatz vom 3.3.2016 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 3335 VV RVG zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von insgesamt 262,99 Euro für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren beantragt.
Durch Beschluss des zuständigen Rechtspflegers des AG vom 9.5.2016 ist der Vergütungsantrag zurückgewiesen worden. Die anwaltliche Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei keine neue Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG. Hauptsacheverfahren und Verfahrenskostenhilfeverfahren bildeten gemäß § 16 Nr. 2 RVG dieselbe Angelegenheit. Zum Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe gehöre auch das Überprüfungsverfahren. Zwar gelte nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG die weitere anwaltliche Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt sei. Das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei aber in 2016 noch nicht abgeschlossen gewesen.
Am 20.5.2016 hat der Beschwerdeführer gegen den ihm am 12.5.2016 zugestellten Beschluss des AG Erinnerung eingelegt. Er hat vorgetragen, dass das Hauptsacheverfahren seit mehr als zwei Kalenderjahren abgeschlossen sei, so dass von einer neuen Angelegenheit auszugehen sei. Das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei nicht dieselbe Angelegenheit, § 16 Nr. 2 RVG beziehe sich ausschließlich auf das Antragsverfahren für Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe.
Durch den angefochtenen Beschluss des AG vom 23.6.2016 hat die zuständige Richterin die Erinnerung zurückgewiesen, wobei sie auf die Begründung des Beschlusses vom 9.5.2016 verwiesen hat. Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren stelle gegenüber dem ursprünglichen Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren keine neue Angelegenheit dar. Dieses Verfahren könne erst nach Ablauf der Überprüfungsfrist erledigt sein.
Nach der am 1.8.2016 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 23.6.2016 hat der Rechtsanwalt im eigenen Namen am 3.8.2016 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Tätigwerden im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei eine neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, dass nach Ablauf von zwei Jahren eine neue Einarbeitung in die Angelegenheit erforderlich sei und diese Einarbeitung honoriert werden solle. Bei dem Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren und dem Aufhebungsverfahren handele es sich um zwei gesonderte Verfahren.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar ist die Beschwerde gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe gemäß Nr. 3335 VV RVG zusteht.
Da der Beschwerdeführer vorliegend auch in der Hauptsache beauftragt war, gehört das Verfahrenskostenhilfeverfahren gemäß § 16 Nr. 2 RVG zum Hauptsacheverfahren und löst neben den Rechtsanwaltsgebühren für das Hauptsacheverfahren k...