Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen einen Ordnungs- oder Zwangsmittelbeschluss hat aufschiebende Wirkung, so dass es einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht bedarf. Gleichwohl kann es geboten sein, zur Klarstellung die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, wenn der Vollstreckungsgläubiger aus dem Titel weiterhin vollstrecken will.
Normenkette
ZPO § 570 Abs. 1, § 890
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 17.03.2009) |
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss der 6. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt vom 17.3.2009 wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde einstweilen eingestellt.
Gründe
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 570 ZPO.
Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Bei dem hier angefochtenen Beschluss des LG handelt es sich um die Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 890 ZPO. Damit ist nach der Auffassung des Senats (vgl. die Beschlüsse vom 21.2.2005 - 6 W 6/05 -; v. 11.3.2009 - 6 W 3/09) eine Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Beschluss während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Allerdings ist der Anwendungsbereich der durch das Zivilprozessreformgesetz neu gefassten Vorschrift des § 570 Abs. 1 ZPO nicht unumstritten. Mit der Begründung, der Gesetzgeber habe an dem Inhalt der Vorschrift (vgl. § 572 Abs. 1 ZPO a.F.) nichts ändern wollen, hat das OLG Köln (NJW-RR 2003, 716 f.) die Ansicht vertreten, § 570 Abs. 1 ZPO finde auf Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüsse gem. §§ 888, 890 ZPO keine Anwendung (ebenso Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 570 Rz. 2; a.A.: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 888 Rz. 14 und § 890 Rz. 20). Der Senat vermag sich dieser Auffassung angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 570 Abs. 1 ZPO jedoch nicht anzuschließen, zumal der Wortlaut der Vorschrift auch durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz, durch das der Gesetzgeber an anderer Stelle Klarstellungen und Korrekturen des Zivilprozessreformgesetzes vorgenommen hat, nicht geändert worden ist. Die von der Klägerin angesprochene Entscheidung des BGH v. 5.11.2004 - IXa ZB 18/04 - steht der Auffassung des Senats nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH offen gelassen, ob § 570 Abs. 1 ZPO auf das Verfahren nach den §§ 888, 890 ZPO anwendbar ist (a.a.O., Juris-Rz. 14). Dass ein Ordnungsmittelbeschluss grundsätzlich mit seinem Wirksamwerden bzw. der Zustellung vollstreckbar ist, wie der BGH im Zusammenhang mit Fragen der Verjährung zutreffend ausgeführt hat, ändert nichts daran, dass im Falle der Einlegung einer Beschwerde deren aufschiebende Wirkung eine Vollstreckung hindert.
Hat die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung, so bedarf es einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 570 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nicht. Im vorliegenden Fall erschien es im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 9.6.2009 jedoch geboten, die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, um die durch die gesetzliche Regelung vorgeschriebenen Wirkungen der eingelegten Beschwerde sicherzustellen.
Fundstellen