Leitsatz (amtlich)
Der Wert der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist regelmäßig auf den geforderten Betrag festzusetzen.
Normenkette
FamGKG § 41
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.02.2014; Aktenzeichen 451 F 306/13) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 59 Abs. 3 S. 1 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG.
Gründe
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. 3.805,03 EUR in Anspruch genommen. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wert für das Verfahren auf 3.805,03 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Auffassung vertritt, dass der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses die Hälfte des geltend gemachten Wertes betrage.
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 12.6.2014 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.
Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen den Kosten nach dem erstrebten und denjenigen nach dem tatsächlich festgesetzten Verfahrenswert. Bei einem Verfahrenswert von 3.805,03 EUR betragen die Verfahrenskosten 1.154,50 EUR (773,50 EUR Rechtsanwaltsgebühren, zzgl. 381,- Euro Gerichtsgebühren) und bei einem Wert von 1.902,- Euro betragen die Verfahrenskosten 737,05 EUR (Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 470,05 EUR zzgl. Gerichtsgebühren i.H.v. 267,- Euro). Die Differenz beträgt 417,45 EUR und übersteigt mithin den Beschwerdewert. Bei der Berechnung war zu berücksichtigen, dass das seit dem 1.8.2013 gültige Gebührenrecht Anwendung findet, da das Verfahren nach dem 1.8.2013 eingeleitet wurde.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die amtsgerichtliche Wertfestsetzung zutreffend erfolgt ist. Nach § 41 FamGKG ist in Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel der Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, regelmäßig auf die Hälfte. Der Hauptsachewert ergibt sich hier aus § 35 FamGKG, da zwar ein Unterhaltsbetrag in Form des Verfahrenskostenvorschusses begehrt wird, jedoch keine regelmäßige Leistung, so dass § 51 FamGKG nicht zur Anwendung gelangt. Der volle Wert bemisst sich auf 3.805,03 EUR. Nach Auffassung des Senats hat eine Absenkung auf den hälftigen Wert nicht zu erfolgen. Die Absenkung auf einen gegenüber der Hauptsache niedrigeren Wert findet nach dem Wortlaut von § 41 S. 1 FamGKG ihre Berechtigung darin, dass sie gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich kommen, ist somit eine Absenkung des Wertes gegenüber dem vollen Wert nicht gerechtfertigt, vgl. Senatsbeschluss vom 7.9.2010 - 3 WF 246/10 - nicht veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 22.8.2013 - 3 WF 216/13 -, FamRZ 2014, 689 mit zustimmender Anmerkung von Reinken, FamFR 2013, 471; OLG Bamberg vom 13.5.2011 - 2 WF 102/11 -, FamRB 2011, 343; OLG Frankfurt vom 15.10.2013 - 2 UFH 8/13 -, MDR 2014, 230; OLG Hamm vom 25.2.2014 - 6 WF 8/14 -, zitiert nach juris; OLG München, FamRZ 1997, 691; Keske, in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., Rz. 17/10 und 17/68; Klüsener in Prütting/Helms, FamFG/FamGKG, 3. Aufl., § 41 FamGKG Rz. 8; Ebert in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Anhang I/4 Rz. 133. Die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg, da keine vorläufige Regelung, sondern Zahlung beantragt werden kann, § 246 FamFG, und die einstweilige Anordnung nicht beschwerdefähig ist, § 57 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Soweit in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle vom 9.7.2013 - 10 WF 130/13 -, FamRZ 2014, 690; OLG Frankfurt vom 4.4.2014 - 5 WF 40/14 -, zitiert nach juris) unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens, gegebenenfalls gem. § 52 Abs. 2 FamFG oder einer Aufhebung oder Änderung von Amts wegen nach § 54 FamFG, die Auffassung vertreten wird, dass der Verfahrenswert auf die Hälfte abzusenken ist, folgt dem der Senat nicht. Zwar ist zutreffend, dass diese Verfahrensmöglichkeiten grundsätzlich zur Verfügung stehen. In der Praxis werden diese jedoch nach Kenntnis des Senats regelmäßig nicht genutzt. Eine nur theoretische Möglichkeit der Abänderung rechtfertigt nach Auffassung des Senats die Absenkung nicht (vgl. auch die ablehnende Anmerkung zur Entscheidung des OLG Celle von Haußleiter/Schramm in NJW-Spezial 2013, 541). Hinzu kommt, dass auch im Falle einer Abänderung. Eine etwaige Rückforderung eigenen Regeln folgt und häufig am Entreicherungseinwand scheitern wird.
Der Wert der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist daher regelmäßig auf den g...