Leitsatz (amtlich)
1. Eine Gesetzesverletzung i.S.d. § 53 Abs. 1 GBO liegt nicht vor, wenn die Auslegung einer Urkunde durch das Grundbuchamt rechtlich vertretbar ist.
2. Rechtlich vertretbar ist die Auslegung einer Vollmacht für Notariatsangestellte, alle Erklärungen, die zur Eigentumsumschreibung eines auf Rentenbasis übertragenen Grundstücks erforderlich sein sollten, dahin, dass sie zur Abänderung einer Gleitklausel ermächtigt, die sonst mangels Genehmigung der Landeszentralbank die Eintragung einer Reallast zugunsten der Veräußerer verhindert hätte.
Normenkette
BGB §§ 167, 177, 1105; GBO § 53 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit 1995 als Eigentümer des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Eigentum an diesem Grundstück erwarb er von dem Voreigentümer A. A hat das Grundstück seinerseits 1990 von B übertragen bekommen. B wiederum erwarb das Grundstück von dem inzwischen verstorbenen Gärtnermeister Herr C und dessen Ehefrau Frau C teilweise auf Rentenbasis. Die Auflassung für den letztgenannten Eigentumserwerb wurde in dem am 3.5.1984 zu UR-Nr. .../84 des Notars D, O1, (Bl. 28-36 d.A.) protokollierten Vertrag erklärt. Unter § 11 des Vertrages war folgende Vollmacht enthalten:
"Die Erschienenen erteilen hiermit den Büroangestellten
a.) Frau E
b.) Frau F
dienstliche Anschriften H-Straße ..., O1, jede für sich selbst handelnd unter Befreiung des § 181 BGB, Vollmacht, alle Erklärungen die zur Eigentumsumschreibung erforderlich sein sollten, abzugeben."
In diesem Vertrag wurde u.a. zugunsten der Verkäufer die Eintragung einer Reallast bewilligt. Diese richtete sich hinsichtlich ihrer Höhe ab Juli 1990 nach einem Mittelwert aus den Änderungen der Lebenshaltungskosten eines Vierpersonenhaushaltes der mittleren Verbrauchergruppe einerseits und den vom Statistischen Bundesamt jeweils veröffentlichten Erzeugerpreisen gärtnerischer Produkte andererseits, bezogen auf den Stand 31.12.1989 = 100. Das Grundbuchamt verlangte nach zunächst formlosen Hinweisen mit Zwischenverfügung vom 23.1.1987 die Genehmigung gemäß dem bis zum 1.9.1999 geltenden § 3 Währungsgesetz. Genehmigungsfähig war eine solche Wertsicherungsklausel nur dann, wenn eine Änderung sowohl nach oben als auch nach unten ausdrücklich vorgesehen war. Zu einer Nachtragsurkunde vom 27.1.1987, in der eine Veränderung nach unten nicht ausdrücklich vorgesehen war, wurde keine Genehmigung der ...-Bank vorgelegt. Die Notariatsangestellte F des Notars D erklärte daraufhin in einer Nachtragsurkunde vom 17.2.1987 die Änderung der Wertsicherungsklausel, die auch eine Ermäßigung der Rente vorsah, wobei sie sich auf die Vollmacht in der notariellen Urkunde vom 3.5.1984 berief (Bl. 49-51 d.A.). Unter dem 25.2.1987 erteilte die ...-Bank die Genehmigung gem. § 3 Satz 2 Währungsgesetz zu der Lebenshaltungskostenindexklausel in dem Vertrag vom 3.5.1984 in der Fassung des Nachtrags vom 17.2.1987 samt der Eintragung einer entsprechenden Reallast im Grundbuch (Bl. 53 d.A.). Daraufhin erfolgten am 4.6.1987 die mit Antrag vom 12.7.1984 beantragten Eintragungen der Eigentumsumschreibung, eines Wohnrechtes und der Reallast "mit Wertsicherungsklausel ... gemäß Bewilligungen vom 3.5.1984, 27.1.1987 und 17.2.1987".
In dem am 10.8.1994 zu UR-NR .../94 der Notarin K, O1, protokollierten Kaufvertrag hat der Antragsteller das Wohnrecht und die Reallast übernommen, "so wie sie bewilligt und eingetragen wurden."
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.5.2006 hat der Antragsteller die Berichtigung des Grundbuchs begehrt (Bl. 176d. A), mit dem Ziel, die bisherige Eintragung der Wertsicherungsklausel bei der Reallast zu löschen.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Notariatsangestellte bei den Abänderungen der Wertsicherungsklausel ohne Vollmacht gehandelt habe. Die vorgenommene Änderung der Wertsicherungsklausel sei nicht von der Vollmacht in Ziff. 11 des Vertrags vom 3.5.1984 erfasst, vielmehr berechtige diese nur zur Beseitigung von Hindernissen bei der Eigentumsumschreibung, nicht jedoch zur Abänderung anderer Inhalte des Kaufvertrags.
Mit Schreiben vom 17.5.2006 und 14.6.2006 hat das Grundbuchamt dem Antragsteller mitgeteilt, dass es keine Veranlassung sehe, die Wertsicherungsklausel aufgrund Unrichtigkeit zu löschen oder einen entsprechenden Amtswiderspruch einzutragen. Im letztgenannten Schreiben hat die Rechtspflegerin ausgeführt, die Vollmacht für die Notariatsangestellten müsse hier großzügiger ausgelegt werden. Da die Eigentumsumschreibung nicht ohne gleichzeitige Eintragung der Reallast erfolgen sollte, habe es dem Willen der Vertragsbeteiligten entsprochen, die Notariatsangestellten insoweit zu bevollmächtigen, sämtliche zur Eintragung der Umschreibung und der Reallast erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mit Beschluss vom 21.6.2...