Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters zur Zustimmung zur Veräußerung des Wohn- bzw. Teileigentums beträgt 10-20 % des Verkaufspreises.
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 305/07) |
Gründe
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 171, 172 d. A.) nach Zurücknahme der Erstbeschwerde der Antragstellerin über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entsprechend der amtsgerichtlichen Festsetzung auf 1.400,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, in dem der Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmung zu einem Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Unterflurgarage, für den ein Kaufpreis von 7.000,00 EUR vereinbart worden war, zurückgewiesen wurde.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat in eigenem Namen gegen den laut Empfangsbekenntnis am 07.09.2007 zugestellten landgerichtlichen Beschluss mit 10.09.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 7.000,00 EUR beantragt. Sie hat geltend gemacht, mit der Erstbeschwerde sei u. a. auch die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Amtsgericht gerügt worden, das unzutreffend nur einen Bruchteil des Verkaufspreises festgesetzt hatte, von einer unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des Amtsgericht könne entgegen der Begründung des Landgerichts keine Rede sein. Da die Verwalterin durch die Berufung auf ein Veräußerungsverbot der Antragstellerin verwehrt habe, die Garage zu verkaufen, sei der Kaufpreis in voller Höhe anzusetzen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, es sei nicht um ein absolutes Veräußerungshindernis gegangen, da die Antragstellerin nach Auffassung der Antragsgegnerin die Veräußerung an andere Wohnungseigentümer für zulässig erachtet habe, und hat die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Demgegenüber hat die Beteiligte zu 3) die Auffassung vertreten, da die Erwerberin bereits im Grundbuch eingetragen worden sei und die Verwalterin die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangt habe, sei der Geschäftswert unter Berücksichtigung der Notar- und Grundbuchkosten sogar noch höher als der reine Kaufpreis.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) ist als zulassungsfreie Erstbeschwerde statthaft, da die Wertfestsetzung durch das Landgericht nicht auf die Beschwerde gegen die Festsetzung des Amtsgerichts erfolgte (vgl. Palandt/Bassenge BGB, 66. Aufl., § 48 WEG a. F., Rdnr. 11; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 48 a. F., Rdnr. 23; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 48 a. F., Rdnr. 62 und 67). Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht beschwerdebefugt.
Die auch ansonsten nach § 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde ist im Ergebnis aber erfolglos.
Entgegen der Meinung der Beteiligten zu 3) war Verfahrensgegenstand lediglich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Verkauf der Garage zuzustimmen, nicht aber ein Rückabwicklungsbegehren. Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG entspricht nach herrschender Auffassung regelmäßig 10-20 % des vereinbarten Kaufpreises (OLG Zweibrücken Beschl. v. 08.11.2005 -3 W 142/05- zitiert nach [...]; BayObLG WuM 2002, 156, 158; OLG Düsseldorf Beschl. v. 25.04.1997-3 Wx 576/96, zitiert nach [...]; Niedenführ/Schulze: WEG, 8. Aufl. § 12, Rdnr. 57; Rieke/Schmid: WEG, 2006, § 12, Rdnr. 3, Seite 262; Staudinger/Wenzel: WEG, 2006, § 48 a. F. , Rdnr. 29; Palandt/Bassenge: WEG, 66. Aufl., § 48 a. F. , Rdnr. 14; Weitnauer/Lüke: WEG, 9. Aufl., § 12, Rdnr. 15; a. A. : Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 12 Rdnr. 37 unter Zitierung einer Entscheidung des BayObLG aus 1982, die offensichtlich überholt ist). Der Senat hat diese herrschende Auffassung aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes bereits mit Beschluss vom 19.11.1993 -20 W 376/92- (ZMR 1994, 124) vertreten.
Auch dann, wenn man auf den Umfang der Veräußerungsbeschränkung abstellen würde, würde dies bei der hier vorliegenden Fallgestaltung, dass die Verwalterin eine Veräußerung innerhalb der Mitgliedergemeinschaft für zulässig erachtet, also keineswegs von einem generellen Veräußerungsverbot ausgeht, nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.
Fundstellen
NZM 2009, 624 |
ZWE 2008, 308 |
BTR 2008, 90 |