Leitsatz (amtlich)
Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers gem. §§ 69i Abs. 6 FGG, 1897 BGB die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen Betreuerbestellung. Der Vorrang verwandtschaftlicher Beziehungen (§ 1897 Abs. 5 BGB) ist auch bei der Betreuerauswahl im Rahmen des Verlängerungsverfahrens zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 1897; FGG § 69i Abs. 6
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 29.08.2005; Aktenzeichen 3 T 467/05) |
AG Bad Arolsen (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen 52-XVII 5007/92) |
Tenor
Der Beschluss des LG Kassel vom 29.8.2005 wird insoweit aufgehoben, als er die Auswahl des Betreuers betrifft.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG Bad Arolsen vom 12.5.2005 im selben Umfang aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens - an das AG Bad Arolsen zurückverwiesen.
Die weitere Beschwerde des Betroffenen wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form angebracht worden ist; sie ist weder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte (AG Bad Arolsen, LG Kassel, OLG Frankfurt), noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 2 FGG).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).
Gründe
Der Beschwerdeführer leidet seit langem an einer paranoid halluzinatorischen Psychose, deretwegen er medikamentöser Behandlung bedarf. Seit dem Jahre 1992 ist dem Betroffenen ein Betreuer bestellt. Die Betreuung wird seither von Rechtsanwalt A. ausgeübt.
Im Dezember des Jahres 2004 heiratete der Betroffene die Beteiligte zu 2).
Mit Beschluss des AG Bad Arolsen vom 12.5.2005 (Bl. 68 ff. Bd. II d.A.) erweiterte das AG den Aufgabenkreis des Betreuers um die Entscheidung über die Unterbringung, die Vermögenssorge sowie die Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen. Darüber hinaus wurde ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge eingerichtet. Gleichzeitig verlängerte das Gericht die Betreuung und bestimmte, dass spätestens bis zum 12.5.2010 über die Aufhebung oder weitere Verlängerung der Betreuung zu entscheiden sei.
Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Beschwerde (Bl. 72 ff. Bd. II d.A.) ein; er wandte sich im Wesentlichen gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises um die Vermögenssorge, darüber hinaus gegen den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung. Weiter machte er geltend, dass er einer Betreuung nicht mehr bedürfe, da er von seiner Frau, der Beteiligten zu 2), die 16 Jahre jünger als er sei, versorgt werden könne und bat darum, den Beschluss zurückzuziehen. Ebenso wandte sich die Ehefrau des Betroffenen mit Schriftsatz vom 9.6.2005 (Bl. 90 d.A., Bd. II) gegen den Beschluss des AG. Sie führte im Wesentlichen aus, dass ihr Mann eine weitere Betreuung durch Herrn A. nicht wolle, er wolle entweder von ihr oder einer anderen Person betreut werden. Sie sei dazu bereit, die Betreuung für ihren Mann zu übernehmen und dafür zu sorgen, dass er immer seine Medikamente nehme.
Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 29.8.2005 (Bl. 91 ff. Bd. II d.A.) wies das LG die Beschwerden weitgehend zurück.
Hinsichtlich der Frage der Betreuerauswahl führte das LG im Wesentlichen aus, dass das Rechtsmittel der - vermeintlichen - Ehefrau des Betroffenen unbegründet sei. Hierbei könne dahinstehen, ob nach Maßgabe von § 69g Abs. 1 FGG dieses zulässig sei, obwohl nach dem Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. vom 1.6.2005 (Bl. 77-89 Bd. II d.A.) der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Eheschließung geschäftsunfähig und somit heiratsunfähig gewesen sein dürfte. Jedenfalls stehe der Umstand, dass die Beteiligte zu 2) sichtlich in Verkennung der zum Zeitpunkt der Eheschließung gegebenen akuten Krankheit des Beschwerdeführers die Ehe mit ihm einging, einer Übertragung der Betreuung auf sie entgegen. Angesichts dieser Verhaltensweise könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sei, die Angelegenheiten des Betroffenen sachgerecht zu erledigen.
Einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren habe es nicht bedurft. Der Beschwerdeführer sei nicht nur am 29.5.2005 durch den Vormundschaftsrichter, sondern darüber hinaus am 11.1.2005 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich seiner Unterbringung durch den Vorsitzenden der Kammer als beauftragten Richter angehört worden. Weitere Erkenntnisse seien deshalb von einer neuerlichen Anhörung nicht zu erwarten.
Zwischenzeitlich betreibt der Betreuer die Aufhebung der vom Betroffenen mit der Beteiligten zu 2) geschlossenen Ehe.
Mit der weiteren Beschwerde (Bl. 116 ff. Bd. II d.A.), die im Namen der Beteiligten zu 2) eingelegt wurde, wendet sich die weitere Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der Kammer des LG zur Frage der Auswahl des Betreuers. De...