Leitsatz (amtlich)

Rechtsnatur der Unterrichtungen nach § 155 VVG

 

Normenkette

VVG § 155

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.01.2020; Aktenzeichen 2-23 O 165/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.298,90 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 06.04.2020 (Bl. 114 ff. der Akte) sowie hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 522 Abs. Satz 4 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil (Bl. 83 ff. der Akte). Den Ausführungen des Senats ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 06.04.2020 folgender Hinweis (- die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

weist der Senat darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung weiterer Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen nach Tod der versicherten Person.

Der Kläger unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Versicherungsscheinnummer ...1 eine Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Der Erlebensfall sollte im Dezember 2028 eintreten. In dem Versicherungsschein war für den Todesfall eine Kapitalleistung vor Rentenbeginn im 1. Versicherungsjahr in Höhe von 2.109,60 DM, jährlich steigend um 2.109,60 DM bis auf 65.397,60 DM vorgesehen. Nach § 18 Abs. 1 ALB - Kapitalleistung vor Rentenbeginn (Prämienrückgewähr) - zahlt die Beklagte das im Versicherungsschein angegebene Todesfallkapital, wenn die versicherte Person vor Altersrentenbeginn stirbt. Diese Versicherungsleistung ist eine Rückgewähr der bis zum Tod fällig gewordenen Tarifprämien ohne Zinsen, Stückkosten- bzw. Ratenzuschlägen sowie Teile für etwaige Waisenrenten und Zusatzversicherungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 1) Bezug genommen.

Weiter unterhielt die X GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere Lebensversicherung zu Versicherungsscheinnummer ...2. Versicherte Person war ebenfalls die Ehefrau des Klägers. Der Erlebensfall sollte im Dezember 2033 eintreten. Bezugsberechtigt im Todesfall war der Kläger. In dem Versicherungsschein war für den Todesfall eine Kapitalleistung vor Rentenbeginn im 1. Versicherungsjahr in Höhe von 3.277,- DM, jährlich steigend um 3.277,- DM bis auf 117.972,- DM vorgesehen. In den Bedingungen findet sich in § 18 Abs. 1 ALB eine Regelung zur Leistung im Todesfall, die derjenigen des ersten Vertrags entspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 2) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom März 2018 übersandte die Beklagte der Ehefrau des Klägers eine Leistungsübersicht zum Vertrag ...2. Aufgeführt werden der Rückkaufswert zum 01.12.2017, die garantierten Leistungen zum Beginn der Altersrente, eine Hochrechnung zum Beginn der Altersrente sowie die Leistung im Todesfall zum 01.12.2017. Dort sind ein "versichertes Todesfallkapital" in Höhe von 35.185,52 EUR, "garantierte Überschüsse" in Höhe von 433,27 EUR und eine "nicht garantierte Beteiligung an den Bewertungsreserven" in Höhe von 232,27 EUR, d.h. ein "gesamtes Todesfallkapital in Höhe von 35.851,06 EUR angegeben. Unter der Überschrift Hinweise wird wegen Informationen zum Leistungsumfang auf die Vertragsunterlagen Bezug genommen.

Zum 01.12.2018 weist die Leistungsübersicht zum Vertrag ...2 "versichertes T...

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