Leitsatz (amtlich)

Im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen der Einkommensprüfung bei der Prozesskostenhilfe wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 574

 

Tenor

In der Familiensache wird der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens bewilligt.

Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr die Rechtsanwältin Frankfurt am Main beigeordnet, zugleich werden die monatlich zu zahlenden Raten festgesetzt auf 60 Euro.

Die Festsetzung der Ratenhöhe ergibt sich aus der beigefügten nur für die Antragstellerin bestimmten Berechnung.

Die Raten sind am 15. jeden Monats, erstmals am 15.12.2002 zu entrichten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Senat hat bei der Berechnung des für die Ratenzahlung zugrundezulegenden Einkommens der Antragstellerin das an diese gezahlte Kindergeld berücksichtigt.

Er ist der Auffassung, dass das staatliche Kindergeld bei der Bedürftigkeitsprüfung in Ansatz zu bringen ist. In den Fällen, in denen beide Eltern durch Betreuung bzw. Barunterhalt für ein Kind aufgenommen, ist dem betreuenden Elternteil die Hälfte des Kindergeldes zuzurechnen (vgl. dazu im einzelnen OLG Frankfurt v. 13.6.2001 – 5 WF 27/01, OLGReport Frankfurt 2002, 294 = FamRZ 2002, 402).

Die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen ist jedoch umstritten. Anderer Ansicht sind Entscheidungen des OLG Hamm (OLG Hamm v. 13.7.1999 – 7 WF 167/99, FamRZ 2000,1093) und des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg v. 12.3.2001 – 9 WF 28/01, MDR 2001, 648 = FamRZ 2001, 1085 f.).

Da bei Nichtberücksichtigung eines Kindergeldanteils von 154 Euro sich die Höhe der Ratenzahlung auf 15 Euro ermäßigen würde – bei vollem Nichtansatz wäre sogar keine Rate zu entrichten-, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu.

Dr. Hartleib Schaffrinna Held

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105219

EzFamR aktuell 2003, 63

OLGR Frankfurt 2003, 63

AGS 2003, 125

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