Leitsatz (amtlich)
Keine Prozesskostenhilfe für weitere Schmerzensgeldforderung aus Verkehrsunfall
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 14.02.2020; Aktenzeichen 9 O 779/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes, nachdem diese bereits außergerichtlich an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 EUR gezahlt hat.
Die Antragstellerin zog sich anlässlich eines Verkehrsunfalls am XX.07.2010, an dem sie mit ihrem Motorrad bzw. als Motorradfahrerin und ein bei der Antragsgegnerin haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren, schwerste Verletzungen zu, die bei ihr u. a. eine subtotale Oberschenkelamputation erforderlich machten. Nach ihrer stationären ärztlichen Versorgung in der Zeit vom XX.07.2010 bis 02.09.2010 schlossen sich bis zum Jahr 2019 zahlreiche Rehabilitationsbehandlungen und weitere stationäre Krankenhausaufenthalte an, wobei die Antragstellerin bis heute unter den Folgen des Verkehrsunfalles leidet.
Außergerichtlich hat die als Haftpflichtversicherer des am Verkehrsunfall beteiligten PKW für die der Antragstellerin entstandenen Schäden in vollem Umfang bzw. zu 100 % einstandspflichtige Antragsgegnerin an die Antragstellerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 EUR gezahlt.
Die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes mindestens in Höhe von 2.700.000,00 EUR begehrt die Antragstellerin mit der Begründung, unter Berücksichtigung eines Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2018 - Az.: .../16 - sei eine taggenaue Schmerzensgeldberechnung vorzunehmen, weshalb sich ausgehend von ihrer durchschnittlichen Lebenserwartung von 83 Jahren ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.798.176,48 EUR ergebe, so dass ihr abzüglich des seitens der Antragsgegnerin bereits gezahlten Schmerzensgeldes von 90.000,00 EUR ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 2.700.000,00 EUR zustehe.
Durch Beschluss vom 14.02.2020 hat das Landgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, soweit sie mit der beabsichtigten Klage die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch weiterer 60.000,00 EUR nebst Zinsen an sie begehrt. Den darüber hinausgehenden Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass unter Berücksichtigung der Grundlagen für die Höhe der Bemessung eines Schmerzensgeldes und der Verletzungen, die die Antragstellerin erlitten habe, im Rahmen der nach § 287 ZPO zu treffenden Entscheidung ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend gehalten werde, so dass ihr aufgrund der seitens der Antragsgegnerin bereits außergerichtlich geleisteten Zahlung in Höhe von 90.000,00 EUR Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden könne, soweit sie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 EUR begehre, wogegen der darüber hinausgehende Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen sei.
Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20.02.2020 zugestellten Beschluss richtet sich das am 17.03.2020 beim Landgericht eingegangene Rechtsmittel der Antragstellerin, die daran festhält, dass angesichts ihrer erlittenen Verletzungen das von ihr geltend gemachte Schmerzensgeld von mindestens 2.700.000,00 EUR angemessen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
II. Das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff., 579 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen, unter denen einer Partei gemäß §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren ist, sind vorliegend nicht gegeben, soweit die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Zahlung eines über 60.000,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld von mindestens 2.700.000,00 EUR begehrt.
Gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zwar ist es zur Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß §§ 114 ff. ZPO ausreichend, dass das Gericht den Recht...