Leitsatz (amtlich)
1. Für den Beschluss der Eigentümerversammlung, durch den ein früherer Beschluss über die Rücknahme einer Beschwerde aufgehoben wird, ist nur ein Bruchteil von 20-25 % des Hauptsachewertes als Geschäftswert anzusetzen.
2. Der Geschäftswert eines Eigentümerbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für ein bestimmtes Verfahren entspricht den Anwaltskosten für dieses Verfahren.
Verfahrensgang
LG Hanau (Beschluss vom 03.03.2004; Aktenzeichen 8 T 3/2004) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren wird in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 18.6.2003 auf 6.000 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 205-211 d.A.) die Beschwerde der Antragsteller gegen einen Beschluss des AG zurückgewiesen, in dem ihr Anfechtungsantrag hinsichtlich der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 10.6.2003 zu TOP 2.1 und TOP 2.2 zurückgewiesen wurde. Unter TOP 2.1 war die Aufhebung eines Eigentümerbeschlusses vom 25.2.2003 beschlossen worden, durch welchen die Hausverwaltung beauftragt worden war, "das Berufungsverfahren gegen die Hausverwaltung X - gemeint war das Beschwerdeverfahren vor dem LG Hanau 8 T 143/02 - kurzfristig einstellen zu lassen" (Bl. 18, 25, 26). Unter TOP 2. 2 war am 10.6.2003 außerdem beschlossen worden, dass die Verwalterin einen Rechtsanwalt im Namen der Eigentümergemeinschaft mit der Vertretung in diesem Beschwerdeverfahren betraut. Während das AG den Geschäftswert für das Anfechtungsverfahren entsprechend dem Wert des Verfahrens, das Gegenstand der weiterzubetreibenden Beschwerde war, auf 20.000 Euro festgesetzt hatte, hat die Kammer den Geschäftswert im Beschwerdeverfahren bezüglich der Beschlussanfechtung nur auf 6.000 Euro festgesetzt. In dieser Höhe hat es die voraussichtlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren 8 T 143/02 eingeschätzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben in eigenem Namen gegen den ihnen laut Empfangsbekenntnis am 15.3.2004 zugestellten landgerichtlichen Beschluss mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz "Rechtsbeschwerde" erhoben und die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 20.000 Euro beantragt. Sie haben geltend gemacht, die Beschränkung des Geschäftswertes auf die Verfahrenskosten entspreche nicht dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung.
Das als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als zulassungsfreie Erstbeschwerde statthaft, da die Wertfestsetzung durch das LG nicht auf die Beschwerde gegen die Festsetzung des AG erfolgte (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 48 WEG Rz. 11; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 48 Rz. 23; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 62, 67). Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sind nach § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO aus eigenem Recht beschwerdebefugt.
Die auch ansonsten nach § 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde ist im Ergebnis aber erfolglos. Zwar trifft es zu, dass das Interesse der Beteiligten an der Entscheidung, welches nach § 48 Abs. 3 S. 1 WEG für die Geschäftswertfestsetzung maßgeblich ist, hier nicht mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens gleichgesetzt werden kann, dessen Durchführung beschlossen wurde. Nur für die Anfechtung des am 10.6.2003 unter TOP 2.2 gefassten Beschlusses über die Rechtsanwaltsbeauftragung sind die Kosten - nur des Rechtsanwaltes, nicht auch des Gerichts - als Geschäftswert anzusetzen (BayObLG NZM 1999, 321; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 48 Rz. 35; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 32). Diese Kosten schätzt der Senat auf ca. 1.500 Euro, so dass ausgehend von der landgerichtlichen Festsetzung auf insgesamt 6.000 Euro noch 4.500 Euro als Geschäftswert auf den zu TOP 2.1 gefassten Beschluss entfallen würden, also über 22 % des Geschäftswertes des Hauptsacheverfahrens mit 20.000 Euro. Diesen Bruchteil erachtet der Senat als angemessen für eine nur die Durchführung des Rechtsmittels, nicht den geltend gemachten Anspruch selbst betreffende Beschlussfassung. Der Inhalt des zu TOP 2.1 in der Versammlung vom 10.6.2003 gefassten Beschlusses ist vergleichbar mit sonstigen zur Vorbereitung der Anspruchsdurchsetzung beschlossenen Maßnahmen, für die ebenfalls nur ein Bruchteil des Anspruchs selbst als Geschäftswert anzusetzen wäre, wie z.B. bei dem Beschluss über eine Abmahnung oder eine Kündigung.
Die Befugnis des Senats zur Änderung der amtsgerichtlichen Festsetzung beruht auf § 31 Abs. 1 S. 2 und 3 KostO. Das Verbot einer Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers gilt für die Geschäftswertfestsetzung nicht (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 31 Rz. 51, 63).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 4 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 1248913 |
NZM 2005, 224 |
NJW-Spezial 2005, 99 |