Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vermutungswirkung des § 899a BGB
Leitsatz (amtlich)
Die Vermutungswirkung des § 899a BGB gilt auch für die Bewilligungsberechtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR zur Eintragung eines Gesellschafterwechsels oder der Anwachsung zu Alleineigentum bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer 2-Personen-Gesellschaft im Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks.
Normenkette
GBO §§ 19, 22, 47 Abs. 2, § 83 S. 3; BGB § 899a; BGBEG Art. 229 § 21
Verfahrensgang
AG Hanau (Beschluss vom 22.11.2010) |
Tenor
Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss vom 22.11.2011 wird aufgehoben.
Das AG - Grundbuchamt - wird angewiesen, das eingangs bezeichnete Grundbuch antragsgemäß dergestalt zu berichtigen, dass der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eingetragen wird.
Gründe
I. Die beiden Antragsteller sind seit ... 2000 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 27.7.2010 beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar für beide unter Bezugnahme auf die bereits zuvor eingereichte Urkunde UR-Nr. --/2010 die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, dass Eigentümer des Grundstücks nicht mehr die beiden Antragsteller als Gesellschafter bürgerlichen Rechts sind, sondern der Antragsteller zu 1. aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Anteil dem Antragsteller zu 2. angewachsen sei. In dieser Urkunde erklärten die beiden Antragsteller, gemäß schriftlichem Gesellschaftsvertrag vom ... 2000 mit jeweils 50 % an der "A - B GbR" beteiligt gewesen zu sein. Der Gesellschaftsanteil des Antragstellers zu 1. sei durch das Finanzamt gepfändet und die Gesellschaft sodann mit Schreiben des Finanzamts vom 24.8.2007 nach § 725 BGB gekündigt worden. Damit scheide der Antragsteller zu 1. gem. § 12 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags aus der Gesellschaft aus und der Antragsteller zu 2. sei gem. § 12 Abs. 2 berechtigt, die Gesellschaft mit Vermögen und Schulden unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. In § 1 der Urkunde erklären die beiden Antragsteller sodann, es bestehe Einigkeit, dass der Antragsteller zu 1. seit dem 1.1.2010 nicht mehr Gesellschafter sei und die ihm zustehenden Anteile am Gesellschaftsvermögen dem Antragsteller zu 2. angewachsen seien.
Der Antragsteller zu 2. habe zum 31.12.2009 von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Gesellschaft mit Vermögen und Schulden unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. In § 2 bewilligen und beantragen beide Antragsteller das Grundbuch entsprechend zu berichtigen. Vorgelegt worden war des Weiteren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und eine Kopie des Gesellschaftsvertrags vom ... 2000.
Der Rechtspfleger des Grundbuchamts wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 22.11.2010 zurück. Zur Begründung wurde auf einen früheren Beschluss vom 27.8.2010 (Bl. 140 ff d.A.) Bezug genommen, in dem ausgeführt worden war, eine Grundbuchberichtigung komme nicht in Betracht. Der Nachweis der Unrichtigkeit könne mit den Mitteln des § 29 GBO nicht geführt werden. Auch auf der Grundlage der Bewilligungen sei eine Berichtigung nicht möglich, da die Unrichtigkeit zwar schlüssig dargelegt worden sei, jedoch in der Form des § 29 GBO nicht nachgewiesen werden könne, dass der Antragsteller zu 2 noch und einziger Gesellschafter sei. Insoweit könne auf die Vermutung des § 899a Satz 1 BGB nicht zurückgegriffen werden, da dieser nur auf Verfügungen der GbR anwendbar sei, nicht jedoch auf Anteilsübertragungen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der am 26.11.2010 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie insbesondere unter Verweis auf ein Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI-Report 2010, 145) geltend machen, aus § 899a S. 1 BGB ergebe sich die Vermutung der Gesellschafter-stellung.
Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2010, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und in inhaltlicher Anlehnung an die Ausführungen von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 169/185f) im Einzelnen ausgeführt, dass er die Vorschrift des § 899a Satz 1 BGB auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält. Er hat die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerde durch den Notar, der hier in eigener Person nicht beschwerdeberechtigt ist, in Ausübung der Ermächtigung des § 15 GBO für die beiden Antragsteller eingelegt wurde (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20).
Im Hinblick darauf, dass der Notar gegen den Nichtabhilfebeschluss nochmals Beschwerde eingelegt hat, weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass eine selbständige Anfechtung der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts nach § 75 GBO nicht zulässig ist und nicht gesondert beschieden werden muss (vgl. Demharter, a.a.O., § 75 Rz. 13).
Die gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete Beschwerde f...