Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit des Widerrufs bei Belehrung durch Bank_001a nach dem Muster der Fassung März 2003
Leitsatz (amtlich)
1. Die Widerrufsbelehrung der Bank_001a nach dem Muster der Fassung März 2003 entspricht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung bis zum 10.06.2010.
2. Ein vor Ablauf der Kündigungsfrist abgeschlossenes ForwardDarlehen zur "Umschuldung" kann eine Konditionenanpassung sein, für die kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. besteht.
Normenkette
BGB § 355 Abs. 2, § 495
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.07.2016; Aktenzeichen 2-18 O 421/15) |
Tenor
In dem Rechtsstreit (...)
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.07.2016 (2-18 O 421/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen der Widerrufe dreier grundpfandrechtlich besicherter Verbraucherdarlehen.
Am 19.06.2006 schlossen die Parteien zur Kontonummer ...-88 einen Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von nominal 80.000,00 EUR (Anlage K 2, Anlagenband Klägerseite; im Folgenden Darlehen 1 genannt). Am gleichen Tag schlossen die Parteien zur Kontonummer ...-87 einen weiteren Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von nominal 32.000,00 EUR (Anlage K 1, Anlagenband Klägerseite; im Folgenden Darlehen 2 genannt). Der Kläger wurde bei Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt. Hinsichtlich der Einzelheiten der identischen Widerrufsbelehrungen wird auf die letzte Seite der Anlagen K 1 und K 2 (Anlagenband Klägerseite) verwiesen. In dem Darlehen 2 vereinbarten die Parteien eine fünfjährige Zinsfestschreibung. Am 27.08./02.09.2009 schlossen die Parteien zur Kontonummer ...-89 ein sog. ForwardDarlehen über nominal EUR 28.600,00 (Anlage K 3, Anlagenband Klägerseite; im Folgenden Darlehen 3 genannt) zur "Umschuldung" des Darlehens 2 zum 25.05.2011. Der Kläger wurde bei Vertragsschluss über ein Widerrufsrecht belehrt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die vorletzte Seite der Anlage K 3 (Anlagenband Klägerseite) verwiesen. Dementsprechend wurde das Darlehen 2 durch das Darlehen 3 im Jahr 2011 vollständig abgelöst. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2015 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der vorgenannten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Belehrungen seien unwirksam und hätten die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Trotz erfolgter Rückzahlung des Darlehens 2 hätte er den Widerruf noch erklären können. Der Kläger hat unter der Annahme variabler üblicher Zinsen und eines Nutzungsersatzanspruchs in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz die Darlehensverträge jeweils saldiert.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, das Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich.
Mit Urteil vom 08.07.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage zum Teil als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Die gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig, da der Kläger die Folgen der Widerrufe berechnet und in die Salden der Klageanträge zu 4) bis 6) gebildet habe. Es fehle daher am Rechtsschutzinteresse für eine gesonderte Feststellung. Im Hinblick auf die Bezifferung und damit vorgenommene Selbstabrechnung seien die Anträge zu 7) bis 9) unbegründet. Zudem sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Der Widerruf des Darlehens 2 sei schon deswegen unbegründet, weil der Darlehensvertrag durch den vollständigen Ausgleich der Darlehenssumme beendet worden sei. Für eine solche Konstellation sei das "ewige Widerrufsrecht" nicht gedacht. Zumindest sei aber das Widerrufsrecht in Bezug auf diesen Vertrag verwirkt. Der Kläger habe die Widerrufe im Übrigen nicht fristgemäß erklärt, da er über seine Widerrufsrechte ordnungsgemäß belehrt worden sei. Die Verwendung des Wortes "dennoch" bei bereits erhaltenen Leistungen führe nicht zu einer Verwirrung. Die Formulierung der Verpflichtung zum Wertersatz sei in der damals gültigen Fassung des § 355 BGB nicht verpflichtend vorgeschrieben gewesen und im Übrigen nicht falsch. Dementsprechend sei der Gestaltungshinweis Nr. 6 der Musterwiderrufsbelehrung ebenso wenig aufzunehmen gewesen wie eine Belehrung über die Frist zur Rückzahlung nach ausgesprochenem Widerruf. Auch die Verwendung des Begriffs Darlehnsn...