Leitsatz (amtlich)

1. Die Rechtsverteidigung eines auf Schmerzensgeld in Anspruch genommenen Beklagten bietet insoweit Aussicht auf Erfolg als das Gericht bereits im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger vorgestellte Größenordnung oder Mindestsumme des im Übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes überhöht sei. Der Beklagte muss sich nicht darauf berufen, dass das verlangte Schmerzensgeld zu hoch sei.

2. Das Gericht darf in einem solchen Fall den Gebührenstreitwert für den Schmerzensgeldantrag nur dann entsprechend herabsetzen, wenn der Kläger nach Anhörung dazu zu erkennen gibt, dass er auch mit dem geringeren Schmerzensgeldbetrag einverstanden sei.

 

Normenkette

ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 2, § 114 S. 1, § 253 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 12.04.2010; Aktenzeichen 1 O 292/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Limburg vom 12.4.2010 abgeändert:

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich mit seinem Antrag gegen eine Verurteilung zur Zahlung eines den Betrag von 40.348,87 EUR übersteigenden Betrages gewendet hat.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 120.348,87 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hatte Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie 348,87 EUR Heilmittelkosten für ihr von dem Beklagten durch Überschütten mit kochendem Wasser zugefügte Verbrühungen zu verlangen beabsichtigte. In der Begründung des Klageentwurfs hatte die Klägerin angegeben, sie sei der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld von mindestens 120.000 EUR angemessen sei. Das LG hatte diesem Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 25.9.2010 in vollem Umfang stattgegeben.

Die Klägerin hat den Klageentwurf darauf hin als Klage eingereicht. In der Klageschrift ist ein "vorläufiger Gegenstandswert" von 120.348,87 EUR angegeben. Mit Schriftsatz vom 4.2.2010 hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ihm Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage zu bewilligen.

Das LG hat mit Urteil vom 12.4.2010 der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes ohne Beweisaufnahme i.H.v. 40.000 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat es anhand der von der Klägerin vorgetragenen Einbußen im Einzelnen bemessen und die Teilabweisung damit begründet, dass es den von der Klägerin als angemessen erachteten Mindestbetrag "für weit übersetzt" erachte. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG allein dem Beklagten auferlegt. Den Gebührenstreitwert hat es auf 40.000 EUR (zzgl. des daneben geltend gemachten Sachschadens von 348,87 EUR) festgesetzt.

Durch Beschluss vom selben Tag hat das LG den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, dass seine Verteidigung nach dem Inhalt des verkündeten Urteils im Umfang von 80.000 EUR Erfolgsaussicht gehabt habe.

Das LG sei bei seiner Kostenentscheidung von einem unzutreffenden Gebührenstreitwert ausgegangen, denn nach der Rechtsprechung des BGH bilde der angegebene Mindestbetrag eines Schmerzengeldes grundsätzlich die Untergrenze.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde durch einen ausführlich begründeten Beschluss vom 21.4.2010 nicht abgeholfen. Es hat dies zum Einen damit begründet, dass der Beklagte keinen Vortrag gehalten habe, der geeignet gewesen sei, das in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld "zu widerlegen". Er sei auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens voll unterlegen. Er habe nämlich keine Umstände vorgetragen, die sich nicht schon aus der Klageschrift ergeben und ein geringeres Schmerzensgeld gerechtfertigt hätten.

Das LG hat zum Anderen die Rechtsauffassung vertreten, der für die Kostenentscheidung maßgebliche Gebührenstreitwert sei bei einer der Höhe nach vollständig in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzengeldklage auf den Betrag festzusetzen, den das Gericht letztlich für angemessen erachte. Die Kostenentscheidung dürfe sich nicht an dem vom Kläger als angemessen angegebenen Mindestbetrag des Schmerzensgeldes ausrichten. Dies widerspreche nämlich dem Zweck des allgemein anerkannten unbezifferten Schmerzensgeldantrages, weil es dem Geschädigten ein zu hohes Kostenrisiko aufbürde. Der Kläger müsse die Möglichkeit haben, eine Meinung zur Größenordnung des Schmerzensgeldes zu äußern, ohne negative Kostenfolgen befürchten zu müssen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Kläger das Gericht durch die Angabe des Mindestbetrages hinsichtlich Gebühren- und Rechtsmittelstreitwert binden wolle.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Für die Rechtsverteidigung des Beklagten bestand insoweit eine Erfolgsaussicht, als er sich mit seinem Klageabweisungsantrag gegen eine mögliche Verurteil...

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