Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Gleichartigkeit der Versorgungsanwartschaften VBL (klassik) und VBL (extra)

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Langen (Beschluss vom 13.02.2013; Aktenzeichen 64 F 22/10)

 

Tenor

Der Beschluss wird in seinem Tenor zu 4.) abgeändert. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der VBL (extra) findet nicht statt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13.2.2013 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt, nachdem dieser mit Beschluss vom 13.10.2010 von dem Verbundverfahren abgetrennt worden war. Ausgeglichen wurden die Anwartschaften beider Beteiligter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. Hessen sowie die Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1.) und Beschwerdeführerin, nämlich zum einen das bei der weiteren Beteiligten zu 1.) bestehende Anrecht VBL klassik mit einem Ehezeitanteil von 29,03 Versorgungspunkten, was einem Ausgleichswert von 9,49 Versorgungspunkten entspricht. Der Kapitalwert beträgt 4489,68 EUR. Ausgeglichen wurde zum anderen das Anrecht VBL extra mit einem Ehezeitanteil von 3,45 Versorgungspunkten, was einem Ausgleichswert von 1,18 Versorgungspunkten entspricht. Der Kapitalwert beträgt 535,50 EUR.

Gegen den Ausgleich auch des Anrechts VBL extra wendet sich die weitere Beteiligte zu 1.) mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, der Ausgleichswert im Hinblick auf diese Anwartschaft sei geringfügig i.S.v. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG und daher nicht auszugleichen. Die Anrechte seien auch nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Besondere Gründe, die trotz der Geringfügigkeit den Ausgleich dieses Anrechts rechtfertigen würden, lägen nicht vor.

II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1.) führt auch in der Sache zum Erfolg.

Ein Versorgungsausgleich des Anrechts der Antragstellerin VBL extra findet nicht statt, denn das Anrecht liegt mit einem Ausgleichswert in Höhe eines korrespondierenden Kapitalwerts von 535,50 EUR weit unter der Geringfügigkeitsgrenze, die im Jahr 2010 3.066 EUR betrug (§ 18 Abs. 2, 3 VersAusglG). Bei der Vorschrift des § 18 VersAusglG handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz im Sinne einer Soll-Vorschrift, d.h. es ist grundsätzlich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt, ob von der Möglichkeit, den Versorgungsausgleich in den Fällen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 nicht durchzuführen, Gebrauch gemacht wird. Ermessenserwägungen des AG, die trotz Geringfügigkeit hier ausnahmsweise einen Ausgleich des Anrechts angezeigt erscheinen ließen, gehen aus dem angegriffenen Beschluss und seinen Gründen nicht hervor, die Frage der Geringfügigkeit des Anrechts war in erster Instanz von keiner Seite problematisiert worden. Der Senat hat auch jetzt keinen Anlass, vorliegend aufgrund von eigenen Ermessenserwägungen den Ausgleich des Anrechts trotz der Geringfügigkeit zugunsten des Antragsgegners vorzunehmen, denn Gründe, die es gebieten würden, von dieser Ausnahme abzuweichen, sind nicht gegeben.

Zweck der Vorschrift des § 18 VersAuglG ist es u.a., einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand der Versorgungsträger sowie Splitterversorgungen zu vermeiden (BGH vom 30.11.2011 - XII ZB 328/10 Rz. 19 ff.). Ein solcher unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand sowie eine solche Splitterversorgung würden hier jedoch durch den Ausgleich auch des geringfügigen Anrechts VBL extra entstehen, denn die Anrechte VBL klassik und VBL extra sind nicht gleichartig und können nicht miteinander verrechnet bzw.- im vorliegenden Fall - zusammengerechnet werden.

Die Anrechte VBL klassik und VBL extra beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, die Rechtsgrundlage der VBL klassik ist die Satzung der VBL, diejenige der VBL extra sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell in der Fassung vom 21.5.2010, AVBextra 02. Sie werden getrennt voneinander verwaltet. Bei der VBL klassik handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Deren Höhe richtet sich nach der Summe der Versorgungspunkte, die sich wiederum nach der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts richten, somit entgeltabhängig sind. Zudem richtet sie sich nach Bonuspunkten und nach zusätzlich aufgrund sozialer Komponenten erworbenen Versorgungspunkten. Die Anpassung der Betriebsrente erfolgt jährlich um 1 %.

Hingegen handelt es sich bei der VBL extra um eine freiwillige Versicherung, deren Höhe sich zwar auch nach Versorgungspunkten richtet, diese wiederum sind aber beitragsabhängig, d.h. sie richten sich nach der Höhe der entrichteten Beiträge, ggf. ergänzt um Zulagen. Die Anpassung erfolgt durch einen nicht garantierten Gewinnzuschlag von bis zu 20 % (§ 8 AVBextr...

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