Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Handelns im geschäftlichen Verkehr bei Angeboten über die Handelsplattform eBay.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.05.2004; Aktenzeichen 2-30 O 425/03) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen.
Insoweit entspricht der Beschwerdewert dem Kosteninteresse der Beklagten.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Soweit in diesem Beschwerdeverfahren über die Streitwertfestsetzung des LG entschieden wird, ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des LG wendet, in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt nach billigem Ermessen dazu, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 1/8 und der Beklagten zu 7/8 aufzuerlegen.
Gemäß § 91a ZPO ist, wenn beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Von erheblicher Bedeutung ist hierbei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich obsiegt hätte. Damit erfordert die Kostenentscheidung eine Prüfung der Sach- und Rechtslage. Es genügt aber eine summarische Prüfung; insb. kann das Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des Prozesses bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, MDR 2003, 1195 = BGHReport 2003, 895 = WRP 2003, 895 [896] - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde II). Für eine Klärung grundsätzlicher Fragen erscheint das Verfahren nach § 91a ZPO dementsprechend wenig geeignet (BGH v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, MDR 2003, 1195 = BGHReport 2003, 895 = WRP 2003, 895 [896] - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde II).
1. Ohne das erledigende Ereignis, die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, wäre die Beklagte aller Voraussicht nach unterlegen gewesen, soweit die Unterlassungsklage dahin geht, es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, ohne Einwilligung der Klägerin mit "Cartier" gekennzeichnete Uhren anzubieten, feilzuhalten, in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder aus ihr auszuführen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesem Zwecke zu besitzen (Unterlassungsantrag zu 1b) sowie ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Uhren unter Bezugnahme auf "Cartier" zu bewerben, wenn dies mit Wendungen wie "schöne Cartier Uhr" und/oder "Eine Uhr aus dem Haus Cartier" geschieht (erster Teil des Unterlassungsantrages zu 1a).
Entsprechende Unterlassungsansprüche folgen aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 und 5 MarkenG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des LG in seinem Beschluss vom 24.5.2004 verwiesen. Die Beklagte handelte insb. im geschäftlichen Verkehr. Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht ein rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Verhalten ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rz. 48 ff.; Köhler/Piper, UWG 3. Aufl., Einf. Rz. 194 ff.). Notwendig ist hierbei weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinnerzielungsabsicht (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rz. 48; Köhler/Piper, UWG 3. Aufl., Einf. Rz. 195). Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (vgl. BGH v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, BGHReport 2002, 509 = MDR 2002, 835 = CR 2002, 525 = GRUR 2002, 622 [624] - shell.de).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte bereits im April 2003 durch ihre über die Handelsplattform eBay entfaltete Verkaufstätigkeit im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Dies ergibt sich aus der großen Anzahl von Verkäufen bzw. Versteigerungen, die sich allein für April 2003 auf mindestens 27 Verkäufe und in dem Zeitraum seit Januar 2003 auf mindestens 168 Verkäufe belief (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2003 - 6 W 82/03; Beschl. v. 27.7.2004 - 6 W 54/04; Beschl. v. 27.7.2004 - 6 W 80/04).
2. Demgegenüber hätte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, soweit sie darauf gerichtet ist, es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Uhren unter Bezugnahme auf "Cartier" zu bewerben, wenn dies dadurch geschieht, dass die beworbene Ware in Datenbeständen oder Registern, insb. auch solchen elektronischer Art wie beispielsweise auf der elektronischen Handelsplattform eBay, unter dem Suchwort "Cartier" auffindbar ist (zw...