Leitsatz (amtlich)

Hat der Unterlassungsgläubiger (hier: Inhaber einer Kollektivmarke) bereits durch eine eigene Abmahnung dem Verletzer einen Weg gewiesen, den Gläubiger durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung klaglos zu stellen, sind die Kosten für eine weitere, durch einen Anwalt ausgesprochene Abmahnung grundsätzlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholt, sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.03.2017; Aktenzeichen 2-3 O 380/16)

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Kollektivmarke u.a. auf Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung in Anspruch. Nachdem eine erste, vom Kläger selbst ausgesprochene Abmahnung vom 8.6.2016 ohne Reaktion geblieben war, ließ der Kläger den Beklagten unter dem 6.7.2016 erneut durch einen von ihm beauftragten Anwalt abmahnen. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie auf die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten gerichtet ist, durch - insoweit unechtes - Versäumnisurteil abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter.

II. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 6.7.2016 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2010, 354 - Kräutertee) sind die Anwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung weder nach § 12 I 2 UWG noch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687, 670, 677 BGB) erstattungsfähig, wenn der Unterlassungsgläubiger den Verletzer zuvor bereits mit einer eigenen Abmahnung einen Weg gewiesen hat, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies gilt nicht nur, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um eine Wettbewerbsverband i.S.v. § 8 III Nr. 2 UWG handelt, der für die erste Abmahnung regelmäßig keiner anwaltlichen Hilfe bedarf, sondern auch für die Abmahnung durch einen Mitbewerber i.S.v. § 8 III Nr. 1 UWG, der einer solchen Beschränkung nicht unterliegt (vgl. hierzu die einen solchen Fall betreffende Entscheidung BGH GRUR 2013, 307 - Unbedenkliche Mehrfachverfolgung, Tz. 31).

Eine vorgerichtliche Abmahnung hat den Zweck, dem Verletzer die Möglichkeit einer Klaglosstellung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben und ihm damit nach Klageerhebung die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO abzuschneiden. Diesen Zweck kann eine zweite Abmahnung grundsätzlich nicht mehr erfüllen, wenn der Verletzer einer bereits ausgesprochenen, inhaltlich ausreichenden Abmahnung nicht nachgekommen ist und dem Gläubiger damit der Klageweg ohne das sich aus § 93 ZPO ergebende Kostenrisiko eröffnet ist.

2. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Abmahnung bzw. Verwarnung wegen der Verletzung einer Marke. In diesem Fall kann die Erstattung der Anwaltskosten für die zweite Abmahnung regelmäßig auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 14 VI MarkenG) verlangt werden; denn soweit eine Abmahnung aus den dargestellten Gründen ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, können die durch sie entstandenen Kosten nicht als durch die Markenverletzung verursachter adäquater Schaden angesehen werden.

Danach kann der Kläger keine Erstattung der Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 6.7.2016 verlangen, weil - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits die eigene Abmahnung des Klägers vom 8.6.2016 den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abmahnung gerecht wurde.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dann in Betracht kommt, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben im Wesentlichen nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholt (vgl. hierzu Oberlandesgericht Frankfurt a. M. - 11. Zivilsenat - MMR 2012, 249 [OLG Karlsruhe 23.01.2012 - 6 U 136/11], Tz. 36), sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein. Denn im vorliegenden Fall enthält die anwaltliche Zweitabmahnung - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - solche weiteren Ausführungen nicht. Zusätzlich zum Inhalt der Eigenabmahnung der Klägerin vom 8.6.2016 ist in der Abmahnung vom 6.7.2016 lediglich die verletzte Marke näher bezeichnet und auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldor...

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