Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch auf Zuruf

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsinhaber, der einem Internet-Provider auf Auskunft gem § 101 UrhG in Anspruch nehmen will, kann von diesem nicht vorab verlagen, Verbindungsdaten auf Zuruf zu speichern.

 

Normenkette

UrhG § 101 Abs. 2, 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.07.2009)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.8.2009 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 21.7.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 10.000 EUR.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem LG wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erstellt und vertreibt pornografische Filmwerke. Die Antragsgegnerin ist ein Accessprovider, der seinen Kunden u.a. den Zugang zum Internet vermittelt.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Filmwerke "..." und "...".

Die Antragstellerin hat dynamische IP-Adressen ermittelt, welche die Antragsgegnerin ihren Kunden zugeteilt hatte, unter denen diese Filmwerke zu bestimmten Zeitpunkten in Tauschbörsen online zum Download angeboten wurden.

Die Antragstellerin beabsichtigt zur Ermittlung der jeweiligen Verletzer von der Antragsgegnerin in dem nach § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG vorgesehenem Verfahren Auskunft darüber zu erhalten, welchen Anschlussinhabern die IP-Adressen jeweils während der zeitlich erfassten Verletzungshandlungen zugeordnet waren.

Die Antragsgegnerin hält die für die Erteilung solcher Bestandsdaten der Verbindungen erforderlichen Verkehrsdaten nicht vor, sondern löscht diese unmittelbar bei Beendigung einer Verbindung.

Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom11.6.2009 dazu auf, die für die Auskünfte erforderlichen Verkehrsdaten solcher Verbindungen, bezüglich derer die IP-Adressen der Antragsgegnerin während einer laufenden Verletzungssession von der Antragstellerin mitgeteilt werden, bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens zu speichern. Mit Schreiben vom 14.7.2009 und 15.7.2009 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass derzeit über bestimmte genau bezeichnete IP-Adressen die Filmwerke widerrechtlich verfügbar gemacht würden und verlangte von der Antragsgegnerin, die zur Beauskunftung notwendigen Daten unverzüglich zu sichern.

Die Antragsgegnerin hat hierauf nicht reagiert.

Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, zwei Tage ab Zustellung der einstweiligen Verfügung die zur Feststellung der Bestandsdaten bestimmter Kunden mitgeteilten Verkehrsdaten (IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 2 UrhG bis zum 31.10.2009 - soweit es das Filmwerk "..." betrifft - und bis zum 30.9.2009 - soweit es das Filmwerk "..."betrifft - zu löschen, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin während einer über die mitgeteilte IP-Adresse laufenden Session, im Rahmen derer eine Datei der Filmwerke "..." und/oder "..." öffentlich zugänglich gemacht wird, vor der Löschung der betreffenden Verkehrsdaten während der Öffnungszeiten der Antragsgegnerin in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr an sieben Tagen die Woche per E. Mail oder Fax an eine von der Antragsgegnerin der Antragstellerin verbindlich zu benennenden E. Mail- oder Faxadresse - unter Mitteilung der IP-Adresse davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Antragstellerin bezüglich dieser Verkehrsdaten zur Vorbereitung eines Auskunftsanspruchs gem. § 101 Abs. 2 UrhG einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG stellen wird.

Mit am 28.7.2009 zugestelltem Beschl. v. 21.7.2009 - auf den Bezug genommen wird - hat das LG den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs, dessen Sicherung die einstweilige Verfügung dienen solle, könnten derzeit nicht festgestellt werden, da es um künftige Verletzungsfälle gehe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 11.8.2009 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag, die sie mit Schriftsatz vom 17.8.2009 begründet hat.

Mit ihrem Hauptantrag verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.

Hilfsweise beantragt sie, unter Aufhebung des Beschlusses des LG Frankfurt a.M. vom 21.7.2009 (Az.: 2/6 345/09) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, zwei Tage ab Zustellung der einstweiligen Verfügung die zur Feststellung der Bestandsdaten bestimmter Kunden mitgeteilten Verkehrsdaten (IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte) bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 2 UrhG bis zum 31.10.2009 - soweit es das Filmwerk "..." betrifft - und bis zum 30.9.2009 - soweit es das Filmwerk "..."betrifft - zu löschen, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin während einer über die mitgeteilte IP-Adresse laufenden Session, im Rahmen derer eine Datei der Filmwerke "...

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