Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Wertpapiers (vorliegend eines Anteilsscheins nach § 95 Abs. 1 KAGB) richtet sich die Antragsbefugnis allein nach § 467 Abs. 1 FamFG; antragsbefugt ist nur der bisherige Inhaber des Papiers, nicht (auch) der Inhaber der verbrieften Forderung.

 

Normenkette

KAGB §§ 95, 97; BGB § 793; FamFG § 467

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.07.2014; Aktenzeichen 692 II 94/13)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 23.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 01.05.2013 (Bl. 1 ff. d.A.) bei dem AG Frankfurt am Main die Kraftloserklärung von Anteilsscheinen des Fonds1, die er durch Angabe von Nummern und Stückelung im Einzelnen bezeichnet hat, ausgegeben von derZ. GmbH - vormals firmierend alsZ. Gesellschaft - mit Sitz in Stadt1 (im Folgenden: Z) beantragt.

Er hat in dem vorgenannten Schreiben ausgeführt, dass er die Wertpapiere in den Jahren 1990 bis 1993 bei der Bank B in Stadt2 erworben habe. Er hat in Kopie drei Wertpapierkaufabrechungen (Bl. 3 - 5 d.A.) der vorgenannten Bank datierend zwischen 1990 und 1993 vorgelegt, in denen der Käufer namentlich nicht bezeichnet ist und aus denen sich ergibt, dass die genannten Wertpapiere dort am Schalter gekauft wurden. Er hat weiter ausgeführt, dass ihm (ausschließlich) die Mantelbögen im Rahmen eines Umzuges im Jahre 2007 in Verlust geraten seien.

Unter dem 14.06.2013 hat die Rechtspflegerin beim AG das Aufgebot über die Urkunden erlassen (Bl. 17 d.A.), in welchem der Inhaber der Urkunden aufgefordert worden ist, diese bis spätestens 10.10.2013 vorzulegen. Das Aufgebot ist an der Gerichtstafel ausgehängt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Daraufhin hat sich die Z mit Schreiben vom 26.06.2013 (Bl. 24 f. d.A.) bei dem AG gemeldet. Diese hat mitgeteilt, der Antragsteller habe sie im Jahre 2011 kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er im Nachlass seines verstorbenen Onkels Hinweise auf Anteilscheine des Fonds1 vorgefunden habe. Nach den Angaben, die der Antragsteller der Z gegenüber gemacht habe, habe dieser die Wertpapiere geerbt. Davon sei in seinem Antrag gegenüber dem Gericht jedoch keine Rede mehr. Die Anteile könnten von dem Verstorbenen, dessen Erben oder jeder anderen Person veräußert worden sein. Sie widerspreche daher einer Kraftloserklärung der Urkunden.

Unter dem Datum 15.07.2013 (vgl. Bl. 54 d.A.) hat die Z dem AG ergänzend mitgeteilt, dass die aufgebotenen Anteilsscheine im Jahre 2010 auf die Oppositionsliste der in Verlust geratenen Wertpapiere gesetzt worden seien. Sie habe aus Anlass des nun eingeleiteten Aufgebotsverfahrens die Bank C - die von der Bank D als Verwahrstelle beauftragte Abwicklungsbank - mit einer Recherche nach den Anteilsscheinen beauftragt. Die Bank C habe mit zur Akte gereichtem Schreiben vom 12.07.2013 (Bl. 36 d.A.) mitgeteilt, dass die Anteilsscheine vorgelegt und am 12.01.2010 bzw. 17.05.2013 vernichtet worden seien. Der Antragsteller hat dazu mit Anwaltsschriftsatz vom 21.10.2013 (Bl. 62 ff. d.A.) Stellung genommen. Er hat nunmehr ergänzend vorgetragen, dass er ... Staatsbürger sei, seinen Wohnsitz in Argentinien habe und kaum deutsch spreche. Die aufgebotenen Wertpapiere seinen von einem Onkel des Antragstellers, dem am ... 2006 verstorbenen Herrn A, über dessen Hausbank erworben worden. Die Wertpapiere bzw. die zugrundeliegenden Forderungen seien im November 2005 von Herrn A auf den Antragsteller übertragen worden. Herr A habe seine Angelegenheiten regeln wollen und die Wertpapiere an den Antragsteller verschenkt. Der Antragsteller habe nach dem Tod seines Onkels Zinscoupons zu den Wertpapieren mehrfach problemlos eingelöst. Als er Ende 2010 erneut Kupons habe einreichen wollen, sei ihm aufgefallen, dass er die Mantelbögen nicht habe sondern nur Erneuerungsscheine, woraufhin er die Mantelbögen als Verlust gemeldet habe. Der Antragsteller hat die Meinung vertreten, sein Antrag auf Kraftloserklärung der Urkunden sei zulässig und begründet. Bei den Wertpapieren handele es sich um Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ihm abhandengekommen seien. Die Vorlage eines Testamentes oder Erbscheins nach Herrn A sei nicht erforderlich. Der Erwerb der Wertpapiere habe nicht, wie die Ausstellerin der Wertpapiere meine, von Todes wegen stattgefunden. Der Antragsteller habe die Wertpapiere, bei denen es sich um Inhaberpapiere handele, vielmehr geschenkt bekommen. Soweit die Z die Vernichtung der Anteilsscheine geltend mache, seien diese nur deshalb vernichtet worden, weil diese von ihm als Verlust gemeldet worden seien.

Mit Schreiben vom 25.11.2013 (Bl. 85 d.A.) hat die Z ein weiteres Schreiben der Bank C vom 20.11.2013 (Bl. 86 d.A.) vorgelegt, in welchem diese bestätigt, dass die Original-Mantelurkunden mit Haftungserklärungen für die fehlenden effektiven Kupons sowie...

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