Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.02.2017; Aktenzeichen 2-21 O 147/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2017 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 147/16) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.069,72 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte im Wege der negativen Feststellungsklage auf Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen hat.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.03.2017 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO .

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung (Abänderung) des am 10.02.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-21 O 147/16 festzustellen, dass der Kläger aus dem Privatkredit Nr. 1 nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.03.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 21.03.2017 in vollem Umfang fest.

Die Ausführungen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf eine Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen erschöpfen, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Insbesondere beseitigt der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen. Vielmehr ist im Rahmen der Rückabwicklung der wechselseitig empfangenen Leistungen der Darlehensnehmer auch zur Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils überlassenen Teil der Darlehensvaluta verpflichtet (§§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB a.F.). Dieser Gebrauchsvorteil besteht in Form des Entgelts für die Überlassung des Darlehens, also in den vertraglichen (bzw. marktüblichen) Zinsen.

Soweit der Kläger insoweit weiter moniert, dass es bei den Rechtsfolgen des § 357 BGB a.F. um eine Einwendung handele, die von der Beklagten substantiiert vorzubringen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr geht es hier um die Anspruchsgrundlage, aus der der Kläger die geltend gemachte Feststellung herzuleiten versucht. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 25.07.2016 (dort Seite 16) auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Dementsprechend bedarf es auch keiner mündlichen Erörterung dieser Rechtsfrage.

Da die Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen auf die jeweils überlassene Darlehensvaluta auch im Falle des wirksamen Widerrufs fortbesteht, vermag die Klage und damit die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, zumal die erteilte Widerrufsbelehrung, wie im Hinweisbeschluss dargelegt, nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO,

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Vorausgegangen ist unter dem 13.03.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 10.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 147/16) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass er gegenüber der Beklagten aufgrund eines Verbraucherdarlehensvertrages nach Widerruf nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet ist.

Mit Vertrag vom 31.10.2007 nahm der Kläger bei der Beklagten ein Verbraucherdarlehen in Höhe eines Nettodarlehensbetrages von 49.750,00 EUR mit einer Laufzeit von 84 Monaten und einem festgeschriebenen Nominalzinssatz von 10,5 % p.a. auf. Als Sicherheit trat er seine Gehaltsansprüche ab (Anlage A 1 = Bl. 3 ff. d.A). Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 eine so überschriebene "Widerrufsbelehrung", die wie folgt l...

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