Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Festsetzung von Verdienstausfall für Gesellschafter-Geschäftführer

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Festsetzung eines Verdienstausfalls eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Partei des Rechtsstreits ist und sich nur darauf beruft, der Gesellschaft sei ein Verdienstausfall entstanden.

 

Normenkette

JVEG § 22; ZPO § 91 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.09.2023; Aktenzeichen 2-19 O 99/21)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Abhilfebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2023, Az. 2 -19 O 99/21, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 215,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beklagte, der Geschäftsführer und Gesellschafter der X GmbH ist, begehrt Festsetzung eines Verdienstausfalls in Höhe von 10 Stunden × 25,- EUR für das persönliche Erscheinen in einer mündlichen Verhandlung.

Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 2022 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, die fehlende Darlegung und fehlenden Nachweis eines Verdienstausfalls rügt, hat das Landgericht mit Beschluss vom 13. September 2023 der sofortigen Beschwerde abgeholfen und zugleich auf den Hilfsantrag des Beklagten einen Betrag in Höhe von 35,- EUR für die Zeitversäumnis festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verdienstausfall des Beklagten selbst sei nicht nachgewiesen. Wenn eine GmbH Partei des Verfahrens sei und ein Geschäftsführer zum Termin erscheine, seien laut Rechtsprechung 25,- EUR Verdienstausfall pro Stunde anzunehmen, da der GmbH Nachteile dadurch entstünden, dass der Geschäftsführer nicht seiner eigentlichen Tätigkeit nachgehen könne. Im vorliegenden Fall sei aber nur der Beklagte Partei und keine GmbH. Ein etwaiger Verdienstausfall oder Schaden einer nicht am Rechtsstreit beteiligten GmbH könne nicht festgesetzt werden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er sein Begehren auf Festsetzung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 250,- EUR weiterverfolgt. Er behauptet weiterhin, ihm sei ein Verdienstausfallschaden entstanden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft könne einen entgangenen Geschäftsgewinn der Gesellschaft als eigenen Verdienstausfallschaden ersetzt verlangen. Bei der Bemessung des Schadens des Gesellschafter-Geschäftsführers sei der bei der Gesellschaft entgangene Geschäftsgewinn als Passivposten des Gesellschaftsvermögens in die Schadensberechnung über das Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers einzubeziehen. Denn die Gesellschaft stelle letztlich nichts anderes als ein erwerbswirtschaftliches Sondervermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers dar.

Eine exakte Bezifferung des Verdienstausfallschadens sei nicht erforderlich. Das JVEG sehe nicht vor, dass ein Nachweis über den Verdienstausfall geführt werden müsse. Deshalb sei bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer auch ohne Nachweis ein Verdienstausfall in Höhe des gesetzlichen Höchststundensatzes nach § 22 S. 1 JVEG zuzuerkennen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Dabei ist durch die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG mit erfasst (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07, Rn. 9, juris). Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Verdienstausfall entstanden ist (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - VII ZB 60/09, Rn. 10, juris). Dies ist hier nicht der Fall.

1. Der Rechtspfleger hat zunächst zu Recht angenommen, dass der Beklagte einen unmittelbar in seiner Person entstandenen Verdienstausfall nicht dargelegt hat. Der Beklagte, der eine Verdienstbescheinigung vom Oktober 2021 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH vorgelegt hat, hat nicht behauptet, für die Zeit der Teilnahme an dem Gerichtstermin kein Gehalt bezogen zu haben.

2. Des Weiteren kann nicht darauf abgestellt werden, dass die GmbH das Gehalt des Beklagten weitergezahlt hat, ohne die Gegenleitung seiner Tätigkeit erhalten zu haben.

a) Zwar stellt es sich, wenn eine GmbH selbst Partei eines Rechtsstreits ist und die Arbeitskraft eines Geschäftsführers wegen T...

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