Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilrecht/Wirtschaftsrecht. Ausschließung eines Angebots wegen unzulässiger Mischkalkulation

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ausschließung eines Angebots wegen unzulässiger Mischkalkulation ist nicht zu beanstanden, wenn ein Bieter die Gehaltskosten für Schachtmeister, Bauleiter, Vermesser, Messgehilfe und Labor in die Position "Baustelle einrichten" einrechnet, obwohl nach dem Leistungsverzeichnis die Kosten für das Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und Einrichtungen einschließlich Mieten, Pacht, Gebühren und dergleichen nicht mit dieser Position abgegolten, sondern mit den Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen vergütet werden sollten.

 

Normenkette

VgV § 13; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1, 1 S. 3, Abs. 1 Nr. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 b; GWB § 97 Abs. 1 S. 2, § 118 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Hessen (Aktenzeichen 69d-VK-61/2006)

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat im offenen Verfahren nach VOB/A Straßenbauarbeiten ausgeschrieben.

Position 00.00.0001 des Leistungsverzeichnisses (Langtext - Verzeichnis) "Baustelle einrichten" lautet:

"Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemäßen Durchführung der Bauleistungen erforderlich sind, auf die Baustelle bringen, bereitstellen und - soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert berechnet wird - betriebsfertig aufstellen einschließlich der dafür notwendigen Arbeiten. Die erforderlichen festen Anlagen herstellen. Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten, Lagerschuppen und dergleichen, soweit erforderlich, antransportieren, aufbauen und einrichten. Strom-, Wasser-, Fernsprechanschluss sowie Entsorgungseinrichtungen und dergleichen für die Baustelle, soweit erforderlich, herstellen. Bei Bedarf Zufahrtswege zur Baustelle sowie Lagerplätze, sonstige Platzbefestigungen und Wege im Baustellenbereich anlegen. Oberbodenarbeiten einschließlich Beseitigen von Aufwuchs für die Baustelleneinrichtung, soweit erforderlich, ausführen. Flächen beschaffen, sofern die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten nicht ausreichen."

Weiter heißt es:

"Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und Einrichtungen einschließlich Mieten, Pacht, Gebühren und dergleichen werden nicht mit dieser Pauschale, sondern mit den Einheitspreisen der betreffenden Teilleistungen vergütet. Soweit nicht für bestimmte Leistungen (z.B. Bedarfsleistungen) für das Einrichten der Baustelle gesonderte Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gilt die Pauschale für alle Leistungen sämtlicher Abschnitte des Leistungsverzeichnisses".

Die Antragstellerin hat mit Datum vom 16.10.2006 ein Angebot eingereicht. Dabei hat sie die vollen Gehaltskosten für Schachtmeister, Bauleiter, Vermesser, Messgehilfe und Labor in die Position Baustelleneinrichtung eingerechnet. Nach Auswertung aller Angebote lag sie preislich an erster und die Beigeladene an dritter Stelle.

Mit Schreiben vom 31.10.2006 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nach § 13 VgV, dass die Beigeladene den Auftrag erhalten solle, weil ihr Angebot auf Grund einer unzulässigen Mischkalkulation von der Wertung ausgeschlossen werden müsse.

Nachdem die Antragstellerin den beabsichtigten Ausschluss ihres Angebots ohne Erfolg gerügt hat, leitete sie ein Nachprüfungsverfahren ein.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Zuschlag auf ihr Hauptangebot erteilt werden müsse, weil keine unzulässige Mischkalkulation vorliege, so dass ihr Angebot nicht gemäß §§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A hätte ausgeschlossen werden dürfen.

Die Vergabekammer hat den Antrag zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss vom 20.12.2006 Bezug genommen.

Gegen den ihr am 27.12.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 9.1.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen:

Entgegen der Auffassung der Vergabekammer liege keine unzutreffende, zum Wertungsausschluss führende Preisangabe vor. Zwar habe sie, die Antragstellerin, sämtliche Gehaltskosten für Bauleiter, Schachtmeister, Laboranten, Vermesser und Messgehilfen in die Position 00.00.0001 "Baustelleneinrichtung" eingerechnet. Fraglos würden aber bei der Ausführung der Baumaßnahme Gemeinkosten in Form von Gehaltskosten für Bauleiter, Polier, Vermesser, Messgehilfen und Laboranten anfallen, die vom Auftraggeber zu vergüten seien.

Deren kalkulatorische Berücksichtigung könne in der Form erfolgen, dass die Kosten entweder einer einzelnen Position des Leistungsverzeichnisses zugeordnet würden, ein Leistungsverzeichnis für Baustellengemeinkosten eine eigene Leistungsposition aufweise oder die kalkulatorisch erfassten Gemeinkosten auf alle Positionen des Leistungsverzeichnisses mit einem prozentualen Zuschlag umgelegt würden, unabhängig davon, ob Kosten in dieser Höhe bei dem jeweiligen Leistungsposten anfielen.

Ein Bieter sei bei seiner Angebotskalkulation grundsätzlich frei, wie er die von ihm erwarteten Kosten umlege oder in bestimmte Positionen einrechne.

Etw...

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