Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Adwords-Anzeigen bei fehlender Kenntnis von der Verknüpfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verknüpft ein Suchmaschinenanbieter ohne Wissen des Adwords-Kunden dessen Anzeige so, dass bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens als Suchwort die Anzeige erscheint, kommt von vorneherein nur eine Störerhaftung des Adwords-Kunden in Betracht.

2. Eine markenmäßige Benutzung kommt bei Adwords-Anzeigen in eindeutig abgegrenzten Bereichen in Fällen einer möglichen Zuordnung zu einem Vertriebsnetz nur in Betracht, wenn der Verkehr Kenntnis vom Vorliegen eines derartigen Vertriebsnetzes hat.

 

Normenkette

MarkenG § 15 Abs. 2, 4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.10.2019; Aktenzeichen 2-06 O 255/19)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Gründe

1. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.10.2019, 2-06 O 255/19 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

3. Das Urteil ist rechtskräftig.

I. Die Parteien streiten im einstweilen Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit einer Adwords-Anzeige der Antragsgegnerin.

Sie sind Wettbewerber im Bereich von kieferorthopädischen Leistungen und bieten u.a. die Versorgung mit sog. Invisaling-Zahnschienen an. Die Antragsgegnerin bietet darüber hinaus als Geschäftsführerin der A GmbH Online-Marketing für Kieferorthopäden für die Behandlung mit Invisaling-Zahnschienen an.

Der Antragsteller hat behauptet, die folgende Bildschirmansicht sei zu einem nicht genauer benannten Zeitpunkt vor dem 03.06.2019 im Internet bei Eingabe des Suchwortes "B" abrufbar gewesen, wobei unstreitig nicht die Antragsgegnerin den Begriff als Adword eingegeben hat, sondern dies von Google automatisiert und ohne Kenntnis der Antragsgegnerin erzeugt worden ist:

((Abbildung))

Der Antragsteller ließ die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.06.2019 abmahnen (ASt 2), was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.062019 (Anlage ASt 3) im Hinblick auf die streitgegenständliche Handlung zurückwies.

Am 31.07.2019 wurde bei Eingabe des Suchwortes "B" in der Google-Suche folgende Anzeige angezeigt:

((Abbildung))

Am 03.08.2019 wurde bei Eingabe des Wortes "B" auf der Seite X.de, die die Google-Anzeigen übernimmt, die folgende Anzeige angezeigt:

((Abbildung))

Das Landgericht hat Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verletzung der herkunftshinweisenden Funktion des Begriffs "B" zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27.08.2019 bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

ohne Einverständnis des Unterlassungsgläubigers im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das nachfolgende Kennzeichen "B" als Keyword zu benutzen, um zahnmedizinische Leistungen zu bewerben, wenn dies geschieht wie auf dem nachfolgenden Screenshot:

((Abbildung))

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Landgericht durch Urteil vom 30.10.2019, auf das gem. § 540 I ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin sei für die Anzeige nicht als Täterin verantwortlich, da nicht sie selbst, sondern Google für die Verknüpfung zwischen dem Suchwort "B" und der Anzeige der Antragsgegnerin gesorgt habe. Eine Haftung als Störerin scheide aus, da der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht als Störerin in Anspruch genommen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers mit der er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Neuerlass der einstweiligen Verfügung begehrt, die Antragsgegnerin jedoch nur noch als Störerin in Anspruch nimmt.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.10.2019, Az. 2-06 O 255/19 es der Antragsgegnerin und Berufungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000.00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, ohne Einverständnis des Antragstellers im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland in der Werbung für zahnmedizinische Leistungen nach nachfolgende Kennzeichen

"B"

zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, indem bei Eingabe des Kennzeichens als Suchwortes als Suchbegriff in einer Internetsuchmaschine eine Internetseite der Antragsgegnerin angezeigt wird,

wenn dies geschieht, wie auf den nachfolgenden Screenshots

((Abbildungen))

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht aufgehoben, da dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch zusteht.

1.) Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist auf eine Haftung des Antragsgegners als Störer b...

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