Leitsatz (amtlich)

Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde bei im Vergleich zu Honorarvereinbarung zu niedrig festgesetztem Streitwert

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.06.2019; Aktenzeichen 3-6 O 34/19)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Gründe

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Antragsgegner durch den nach seiner Auffassung zu niedrig festgesetzten Streitwert beschwert. Der Antragsgegnervertreter hat in der Beschwerdeschrift vom 14.6.2019 dargelegt, dass der Antragsgegner mit ihm eine Honorarvereinbarung geschlossen habe, der zu Folge der Antragsgegner dem Antragsgegnervertreter ein Honorar schuldet, das die auf der Grundlage eines Streitwerts von 30.000,- EUR berechneten Gebühren nach dem RVG übersteigt. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegner durch einen zu gering festgesetzten Streitwert beschwert (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7.1.2019 - 6 W 111/18, Rn. 1, juris, m.w.N.).

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert mit 30.000,- EUR für dieses Eilverfahren in angemessener Höhe festgesetzt (§ 3 ZPO).

Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag der Antragstellerin ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für Träger der maßgeblichen Interessen bestimmt wird (BGH, GRUR 2017, 212 - Finanzsanierung). Dabei kommt der Streitwertangabe des Klägers nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/00) eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu.

Die Antragstellerin verfolgt in diesem Eilverfahren mit ihrem Hauptantrag einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung eines Kennzeichens und stützt diesen auf § 5 Abs. 2 und 4 Nr. 3a UWG. Hierbei handelt es sich um einen Streitgegenstand. Der Streitwert für die Geltendmachung dieses Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren ist mit 25.000,- EUR angemessen festgesetzt. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, dass der von der Verletzungshandlung ausgehende Angriffsfaktor besonders hoch wäre.

Bei der Bemessung des Streitwerts sind auch die hilfsweise und höchst hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche, die auf Markenrecht gestützt sind, zu berücksichtigen. Dies führt jedoch nicht zu einer Vervielfachung des Streitwerts, sondern lediglich zu einer angemessenen Erhöhung (BGH, Beschluss vom 12.9.2013 - I ZR 61/11). Dabei ist auch im Streitfall die Erhöhung des Streitwerts um jeweils 10 % angemessen (vgl. BGH a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 abs. 3 GKG.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14053094

WRP 2020, 1087

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