Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines 3-jährigen Kindes
Leitsatz (amtlich)
Die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit neben der Betreuung eines dreijährigen Kindes stellt sich im Rahmen des nachehelichen Unterhalts trotz kurzer Ehedauer auch dann als überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils dar, wenn die Möglichkeit einer Ganztagsbetreuung des Kindes in einer Kindertagesstätte besteht. Bei Streitigkeiten über den Aufenthalt des Kindes und dessen Umgang mit dem anderen Elternteil entfällt die Annahme einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils durch eine Vollzeiterwerbstätigkeit auch nicht durch das Angebot des anderen Elternteils zur Übernahme der Betreuung an Werktagen. Eine Regelung des Aufenthalts des Kindes und des Umgangs mit dem anderen Elternteil ist den hierfür vorgesehenen Verfahren vorzubehalten.
Normenkette
BGB §§ 1361, 1570, 1573, 1579; ZPO §§ 620a, 620b
Verfahrensgang
AG Königstein (Beschluss vom 28.03.2008; Aktenzeichen 13 F 554/06) |
Tenor
Der Beschluss des AG - FamG - Königstein vom 28.3.2008 wird abgeändert:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragstellerin ab April 2008 einen monatlich im Voraus fälligen Elementarunterhalt von 984 EUR zu zahlen.
Der Gebührenstreitwert wird für das einstweilige Anordnungsverfahren festgesetzt auf 8.694 EUR.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Zahlung von Ehegattenunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung.
Die Parteien schlossen am 11.12.2004 die Ehe, aus welcher der am 12.1.2005 geborene Sohn X hervorgegangen ist. Am Tag vor der Eheschließung hatten die Parteien einen Ehevertrag geschlossen, auf dessen Inhalt, Bl. 6-12 der Hauptakte, Bezug genommen wird. Im Zeitpunkt der Eheschließung arbeiteten beide Parteien als Redakteure beim XY in B.-C. Erst nach der Eheschließung zog die Antragstellerin zum Antragsgegner in dessen Haus in D.-Sonnenberg. Zuvor hatte sie in B.-L. gewohnt. Bereits im Frühjahr des Jahres 2005 zog die Antragstellerin mit dem Kind für zweieineinhalb Monate aus dem Haus des Antragsgegners aus und verhinderte während dieser Zeit jeglichen Kontakt des Antragsgegners zu dem Kind. Nach einer zwischenzeitlichen Versöhnung kam es spätestens am 1.10.2005 endgültig zur Trennung, in deren Rahmen die Antragstellerin mit dem Kind nach X-Stadt zog, um sich dem Einfluss des Antragsgegners zu entziehen.
Seit 12.1.2008 geht die Antragstellerin - wie laut Ehevertrag von vornherein beabsichtigt - wieder einer Beschäftigung als Redakteurin beim XY nach, allerdings nur noch in Teilzeit. Die Arbeitszeit betrug zunächst 20 Wochenstunden, verteilt auf vier Tage. Zum Monat März 2008 reduzierte die Antragstellerin die Wochenarbeitszeit auf eigenen Wunsch auf 15 Stunden, verteilt auf drei Tage. Dies hat sie im vorliegenden Verfahren damit begründet, dass entgegen der ursprünglichen Zusagen doch nicht die Möglichkeit bestand, einen Teil der Arbeitszeit in Heimarbeit zu leisten. Wegen des von der Antragstellerin erzielten Verdienstes wird auf den Arbeitsvertrag vom 28.2.2008, Bl. 148-151 der Hauptakte, und auf die vorgelegten Verdienstbescheinigungen, Bl. 245-252 der Hauptakte, Bezug genommen. Ihre Altersvorsorgeaufwendungen beziffert die Antragstellerin auf 40,38 EUR monatlich für die Pensionskasse des XY und auf 153,39 EUR monatlich für eine bereits im Ehevertrag erwähnte private Altersvorsorge. Ihren Arbeitsplatz erreicht sie wie schon vor der Eheschließung mit ihrem Privatfahrzeug.
Der Antragsgegner ist mittlerweile im Ruhestand. Die genaue Höhe des ihm zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist er aber jedenfalls zur Zahlung von Unterhalt bis zu der im Ehevertrag genannten Grenze von 2.000 EUR in der Lage. In dieser Höhe zahlte er zunächst auch Trennungsunterhalt. Seit März 2008 zahlt er der Antragstellerin keinen Unterhalt mehr.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind und der Umgang zwischen Vater und Kind sind zwischen den Parteien streitig und Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist der Antragstellerin durch einstweilige Anordnung des AG D. übertragen worden. Das diesbezügliche, mittlerweile beim AG X-Stadt im Taunus anhängige Hauptsacheverfahren und ein im zweiten Rechtszug hier anhängiges Umgangsrechtsverfahren sind im Hinblick auf ein von den Parteien angestrengtes Mediationsverfahren ausgesetzt worden. Der Antragsgegner nimmt das Kind derzeit jedes zweite Wochenende von freitags bis sonntags und jeden Mittwochnachmittag zu sich. Er holt das Kind dann jeweils mittags aus dem Kindergarten in X-Stadt ab. Dort steht dem Kind ein Ganztagesplatz von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr zur Verfügung. Die Kosten des Kindergartens i.H.v. 290 EUR monatlich zzgl. 55 EUR Verpflegungspauschale trägt die Antragstellerin.
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des AG vom 28.3.2008 geschieden worden. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zur Scheidung se...