Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendungsbereich von § 899a BGB und § 47 II 2 GBO n.F.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat neues sachliches Recht, das nach der Entscheidung des LG in Kraft getreten ist, anzuwenden, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den Verfahrensgegenstand erfasst.

2. Nach der Übergangsvorschrift zum ERVGBG gelten die Neuregelungen in § 899a BGB und § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO n.F. auch dann, wenn die Eintragung der GbR-Gesellschafter vor dem Inkrafttreten erfolgt ist.

3. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO n.F. angeordnete entsprechende Anwendung der für den Berechtigten geltenden Vorschriften erweitert die Anwendung des § 60 Abs. 1 KostO auch auf die Eintragung von Gesellschafterwechseln.

 

Normenkette

BGB § 899a; GBO §§ 19, 47 Abs. 2, § 78; ERVGBG § 1 Nr. 10, § 4 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 10 Nrn. 2, 5; KostO § 14 Abs. 5, § 60 Abs. 1

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung vom 17.10.2008 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes waren seit Mai 1999 Herr A zusammen mit Frau B und Frau C als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen.

Zu UR-Nr .../2006 des Notars D, O1, vom 21.12.2006 (Bl. 21/1 ff. d.A.) wurde ein Einbringungsvertrag mit der E-GmbH & Co KG geschlossen, durch den Herr A seinen 94 %-Anteil an der GbR, die u.a. auch Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes ist, in die Gesellschaft einbrachte. Die Beteiligten bewilligten und beantragten die Grundbuchberichtigung in den jeweiligen Grundbüchern dahingehend, dass Herr A aus der GbR ausgeschieden und an seiner Stelle die E-GmbH & Co KG in die Gesellschaft eingetreten und Miteigentümerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden ist.

Unter dem 17.6.2008 beantragte der Urkundsnotar die Wahrung der Eigentumsänderung im Grundbuch und bezifferte den aktuellen Verkehrswert mit 1.525.000.00 EUR.

Die Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Anteilsübertragung vom 18.12.2006 erfolgte am 17.10.2008. Anstelle von Herrn A wurde die E-GmbH & Co KG als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Abt. I des betroffenen Grundbuchs eingetragen. Mit Kostenrechnung vom 17.10.2008 wurden eine volle Gebühr gem. § 60 Abs. 1 KostO aus einem Wert von 1.433.500 EUR mit 2.217 EUR sowie eine Katasterfortschreibungsgebühr i.H.v. 221,70 EUR, insgesamt 2.438,70 EUR angesetzt.

Gegen diese Kostenrechnung hat die Kostenschuldnerin Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass nur die Viertelgebühr nach § 67 KostO angefallen und unter Berücksichtigung der Wertvorschrift des § 30 KostO nur von 18,8 % des Verkehrswertes (1/5 von 94 %) als Geschäftswert auszugehen sei. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich auch zahlreiche Obergerichte angeschlossen hätten, sei Eigentümerin des Grundbesitzes die GbR, so dass ein Wechsel im Gesellschafterbestand eine bloße Änderung der Bezeichnung der Eigentümerin bei Wahrung ihrer Identität darstelle. Mit Beschluss vom 7.1.2009 (Bl. 22/15 d.A.) hat die Grundbuchrechtspflegerin die Erinnerung zurückgewiesen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats und die Angaben des Urkundsnotars zum Verkehrswert.

Dagegen hat die Kostenschuldnerin Beschwerde eingelegt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags. Nach Nichtabhilfe durch das AG hat das LG mit Beschluss vom 4.2.2009 (Bl. 22/20 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Kostenrechnung vom 17.10.2008 antragsgemäß abgeändert und eine Viertelgebühr nach § 67 KostO i.H.v. 119,25 EUR festgesetzt.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin, die darauf gestützt wird, dass die Grundbuchfähigkeit der GbR wegen Publizitätsdefizite von der herrschenden Meinung abgelehnt werde. Bei der Eintragung eines Gesellschafterwechsels sei von einer echten Grundbuchunrichtigkeit i.S.d. § 894 BGB auszugehen, nicht nur von der bloßen Richtigstellung tatsächlicher Angaben. Die Eintragung der Gesellschafter begründe die Richtigkeitsvermutung des § 891 BGB und ermögliche den gutgläubigen Erwerb von eingetragenen Gesellschaftern gem. §§ 891, 892 BGB. Gegen eine bloße Tatsachenberichtigung spreche das Verfahrensrecht mit der Zuständigkeit des Rechtspflegers, dem Erfordernis des Unrichtigkeitsnachweises und der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Im Falle der Anwendung des § 67 KostO sei ein Geschäftswert von 50 % des Verkehrswertes der Bedeutung der Eintragung angemessen.

Die gem. § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Das LG hat die weitere Beschwerde in seiner Entscheidung zugelassen. Auf das vorliegende Verfahren ist gem. Art. 111 FG-RG die KostO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit am 1.9.2009 geltenden Form anzuwenden.

Die weitere Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, o...

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