Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG, 3 Abs. 2 HinterlO ist nicht mehr zulässig, wenn die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen und die Beeinträchtigung nicht mehr zu beseitigen ist.

2. Zur Frage des berechtigten Interesses für einen Feststellungsantrag gem. § 28 Abs. 1 EGGVG

 

Normenkette

EGGVG §§ 23, 28; HinterlO §§ 3, 18

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2 HL S 24/00)

 

Gründe

Durch Beschluss vom 13.2.2006 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 6.3.2006 hat der Antragsteller den Beschluss u.a. wegen Justizbetruges und Rechtsbeugung "zurückgewiesen" und die Niederschlagung der Gerichtskosten begehrt.

Der diesbezügliche Antrag (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KostO) ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Soweit der Antragsteller behauptet, keinen Antrag zwecks Bearbeitung an das OLG gestellt zu haben, ist dies unerheblich. Wie sich aus dem zitierten Senatsbeschluss ergibt, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.1.2005 "Einspruch" gegen den Bescheid des Präsidenten des AG vom 2.1.2006 erhoben. Da es keinen anderen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung gibt, hat der Präsident des AG diesen "Einspruch" zu Recht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt, über die der Senat zu entscheiden hatte. Trotz entsprechenden Hinweises durch den Präsidenten des AG mit Schreiben vom 25.1.2006 hat der Antragsteller dieser Behandlung auch gar nicht widersprochen.

Zu den übrigen Ausführungen des Antragstellers in der Eingabe vom 6.3.2006, die weitgehend nur aus Beleidigungen ohne sachlichen Bezug bestehen, bedarf es keiner weiteren Darlegungen. Sie geben keine Veranlassung, an dem Senatsbeschluss etwas zu ändern.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 14 Abs. 9 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1561920

NJOZ 2006, 4468

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge