Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelungsinhalt von § 256 FamFG
Leitsatz (amtlich)
§ 256 FamFG betrifft lediglich die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug und nicht die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind abschließend in §§ 58 ff FamFG geregelt. § 256 FamFG bestimmt dagegen, was Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann und mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug gehört wird.
Normenkette
FamFG § 256
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 08.11.2013; Aktenzeichen 538 FH 9/13) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.028,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Mit am 30.1.2013 beim AG eingegangenen Schriftsatz vom 25.1.2013 beantragte der Antragsteller für den Zeitraum ab dem 1.8.2012 die Festsetzung gegen den Antragsgegner von 100 % des Mindestunterhaltes abzüglich des Kindergeldes i.H.v. monatlich 184,-- EUR für die Kinder des Antragsgegners X1, geboren am ... 2005, X2, geboren am ... 2014, und X3, geboren am ... 2007 im vereinfachten Unterhaltsverfahren. Der Antragsteller hat im streitgegenständlichen Zeitraum für die drei Kinder Unterhaltsvorschuss geleistet. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 28.9.2013 (Bl. 23 d.A.) zugestellt. Er erhielt den Hinweis, dass über den beantragten Unterhaltsbetrag ein Festsetzungsbeschluss ergehen könne, wenn er nicht innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Antrags Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erheben würde. Wegen der weiter gehenden rechtlichen Hinweise wird auf den Antrag (Bl. 7 d.A.) verwiesen. Nachdem der Antragsgegner auf die Übersendung des Antrags nicht reagierte, erließ die Rechtspflegerin des AG am 8.11.2013 den angefochtenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, dass die Antragsschrift unzutreffender Weise an die Straße1 in O1 gesandt wurde, während er bei Rechtshängigkeit bereits in der Straße2 in O1 gewohnt habe. Darüber hinaus sei er für die Zahlung von Mindestunterhalt für die drei Kinder nicht leistungsfähig. Der Antragsgegner beantragt zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe.
Nach Auskunft der Stadt O1 vom 24.7.2014 hat der Antragsgegner bis zum 31.10.2013 in der Straße1 in O1 gewohnt, nachdem er dort am 16.8.2013 eingezogen war. Ab dem 31.10.2013 war er in der Straße2 in O1 gemeldet. Mit Beschluss vom 12.1.2015 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verfügung des Senats wurde der Antragsgegner auf die Präklusion der Einwendung der Leistungsunfähigkeit gemäß § 256 FamFG hingewiesen. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner ausweislich der Einwohnermeldeamtsauskunft bis zum 31.10.2013 in der Straße1 in O1 gemeldet war. Eine inhaltliche Stellungnahme hat der Antragsgegner hierauf nicht abgegeben.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG sieht eine Nichtabhilfeentscheidung des AG nicht vor. Das gleichwohl durchgeführte Nichtabhilfeverfahren des AG war daher nicht statthaft, bleibt aber ohne weitere Rechtsfolgen.
Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Rechtsauffassung, eine Beschwerde sei gemäß § 256 FamFG unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige solche Einwendungen erhebt, mit denen er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist, Senatsbeschluss vom 21.2.2011 - 3 UF 217/11, FamRZ 2012, 465; zuletzt Senatsbeschluss vom 10.9.2014 - 3 WF 228/14 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OLG Brandenburg vom 12.4.2012, FamRZ 2012, 1894; OLG Sachsen-Anhalt vom 31.5.2013, FamRZ 2014, 59, nicht mehr fest. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 28.5.2008, XII ZB 104/06) sah der Senat in diesen Fällen die Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG als statthaft an und verwies die Verfahren an den Rechtspfleger des zuständigen AG zur weiteren Entscheidung zurück.
Andere Oberlandesgericht sehen in diesen Fällen ebenfalls die Beschwerde nach § 58 FamFG als unzulässig an, verwerfen diese jedoch als unzulässig, da eine Rechtspflegererinnerung insoweit nicht stattfinde, vgl. zuletzt OLG Thüringen vom 22.1.2015 - 4 WF 699/14 -, [...] m.w.N.
Der Senat schließt sich nunmehr der Auffassung an, wonach § 256 FamFG lediglich die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug betrifft und nicht die Zulässigkeit der Beschwerde, vgl. 4. Familiensenat des OLG Brandenburg vom 31.7.2014 - 13 WF 136/14, Rechtspfleger 2015, 74 m.w.N. Zutreffend weist der 4. Familiensenat des OLG Brandenburg darauf hin, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde abschließend in §§ 58...