Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller im Spruchverfahren bei Eröffnung des Insolvenzsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Der Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller in einem Spruchverfahren ist im Falle der Insolvenz der Antragsgegnerin einheitlich als Insolvenzforderung anzusehen. Ein Kostenfestsetzungsantrag ist daher bereits unzulässig.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.09.2017; Aktenzeichen 3-08 O 130/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 9) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma1 (neu).
Die Firma1 (neu) ist aus einer Verschmelzung zwischen der Firma1 (alt) und der Firma2 hervorgegangen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung hatten die Antragsteller in einem im Jahr 2002 eingeleiteten Spruchverfahren das Umtauschverhältnis sowie das Fehlen einer Barabfindung gerügt. Am 15.12.2004 stellte die Firma1 (neu) bei dem Amtsgericht Stadt1 einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hatte mit Verfügung vom 05.04.2005 (Bl. 429 R d.A.) die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt. Auf die Beschwerde einiger Antragsteller hob das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29.12.2005 (Bl. 485 d.A.) den angefochtenen Beschluss auf. Mit Beschluss vom 08.03.2013 hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde einiger Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 01.03.2016 (Bl. 1254 ff d.A.) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.03.2013 abgeändert und einen zu zahlenden baren Ausgleich in Höhe von 0,25 EUR je Aktie festgesetzt. In der Kostenentscheidung wurden die gerichtlichen Kosten einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre dem Antragsgegner auferlegt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten wurden diese dem Antragsgegner für die erste und zweite Instanz jeweils zur Hälfte auferlegt.
Der Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 9) in der 1. Instanz wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 12.10.2016 (Bl. 1467 ff d.A.) auf 36.234,90 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 9) hat der Senat mit Beschluss vom 12.10.2016 (Bl. 1476 ff d.A.) verworfen. Der Senat hatte mit Beschluss vom 14.03.2016 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten zu 9) im Beschwerdeverfahren auf 1.263.750 EUR festgesetzt (Bl. 1292 ff d.A.) und die gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung mit Beschluss vom 10.05.2016 (Bl. 1345 ff d.A.) zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 (Bl. 1512 d.A.) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 9) einen Kostenausgleich für die Rechtsanwaltsgebühren. Die Kosten bezifferte er hinsichtlich der 1. Instanz mit 3.243,94 EUR sowie für das Beschwerdeverfahren mit 6.445,04 EUR.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, da es sich bei den Kosten des Verfahrens nicht um eine Masseforderung sondern um eine nachrangige Insolvenzforderung handele, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden könnte.
Der Antragstellerin zu 9) hat hierzu geltend gemacht, es gehe nur darum, die Höhe der im Insolvenzverfahren anzumeldenden Kosten festzusetzen und nicht um eine Verfolgung einer Forderung im Sinne des § 87 InsO . Welche Rechtsqualität die solchermaßen festgesetzten Kosten haben, Masseforderung oder Insolvenzforderung, berühre nicht die Höhe der festzusetzenden Kosten. Für die Entscheidung dieser Rechtsfrage sei das Insolvenzgericht und nicht das Landgericht im Spruchverfahren zuständig.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2017 (Bl. 1567 ff. d.A.) den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin zu 9) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten könnten nicht festgesetzt werden, da es sich um nachrangige Insolvenzforderungen handele, welche lediglich gemäß
§ 87 InsO nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgt werden können. Da das Spruchverfahren nicht durch das Insolvenzverfahren unterbrochen worden sei, fehle es an einer Handlung des Insolvenzverwalters, so dass es sich nicht um eine Masseforderung handele.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin zu 9) am 15.09.2017 zugestellt worden ist (Bl. 1570 d.A.) hat diese mit einem vorab per Telefax am 28.09.2017 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 1571 d.A.). Mit der Begründung vom 11.10.2017 (Bl. 1581 ff. d.A.) macht die Antragstellerin zu 9) weiterhin geltend, die Bewertung, ob die festzusetzenden Kosten Massekosten oder nachrangige Insolvenzforderung seien, habe das Insolvenzgericht zu beurteilen. Es könne nicht sein, dass die konkret...