Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschein nach schwedischem Erblasser
Leitsatz (amtlich)
Ist nach einem Erbfall ausländisches Erbrecht und deutsches Güterrecht anzuwenden, so erhöht sich die Erbquote aufgrund von § 1371 abs. 1 BGB nicht, sofern das ausländische Erbrecht eine solche Quotenregelung nicht kennt (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.3.2005 - 8 W 96/04)
Normenkette
BGB §§ 1371, 2369; BGBEG §§ 15, 25, 73; FGG § 73
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Wert: bis 61.950 EUR.
Gründe
I. Der schwedische Erblasser und die deutsche Beteiligte zu 1) - beide 1924 geboren - haben 1991 in Deutschland geheiratet. Aus der ersten Ehe des später verwitweten Erblassers mit einer Schwedin sind die Beteiligten zu 2) und 3), ebenfalls schwedische Staatsangehörige und in Schweden lebend, hervorgegangen. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) lebten in der Bundesrepublik Deutschland. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen.
Die Beteiligte zu 1) hat einen gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbschein beantragt, der sie zur Hälfte und die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils zu einem Viertel als Erben ausweist, hilfsweise einen solchen Erbschein als Miterben zu jeweils einem Drittel.
Das AG hat durch Vorbescheid vom 30.8.2006 (Bl. 30 d.A.) die Erteilung eines Erbscheins nach dem Hauptantrag angekündigt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat das LG den Beschluss aufgehoben (Beschluss vom 21.11.2006, Bl. 43 ff. d.A.). Dagegen richtet sich nunmehr die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1). Sie macht im Ergebnis geltend, ihr stünde aufgrund des § 1371 BGB ein Erbrecht von ½ zu. Die Beteiligten zu 2) und 3) treten dem entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorinstanzlichen Entscheidungen und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Das Verfahren richtet sich trotz des seit dem 1.9.2009 in Kraft getretenen FamFG weiter nach dem FGG (Art. 111 FGG-RG). Danach ist die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) zulässig (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Der Beschluss des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das AG international und örtlich für den gegenständlich beschränkten Erbschein zuständig ist und sich das Erbstatut des Erblassers nach schwedischem Recht richtet (§§ 2369 BGB, 73 FGG, Art. 25 EGBGB).
Nach schwedischem Recht wird der Erblasser, da es sich bei den Beteiligten zu 2) und 3) nicht um gemeinschaftliche Kinder mit der Beteiligten zu 1) handelt und diese auch nicht auf ihr Recht verzichtet haben, von jedem der drei Beteiligten zu gleichen Anteilen, also zu je 1/3 beerbt (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Schweden Grdz. F Rz. 29; ebenda Gesetzestexte, Nr. 1 Erbgesetz, Kap. 3 § 1, Kap. 2 § 1 ÄB; vgl. auch Johannsson, Erbrecht in Schweden, ErbR 2006, 108 ff.). Insoweit herrscht zwischen den Beteiligten auch kein Streit, wie bereits das LG festgestellt hat.
Streitig ist zwischen der Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) und 3) die Frage, ob und in welcher Weise der Erbteil der Beteiligten zu 1) über § 1371 BGB aufzustocken ist. Das LG hat dieses unter Berufung auf das OLG Stuttgart verneint (OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 740 ff. = Rpfleger 2005, 362 ff. = FGPrax 2005, 168 ff., m.w.N. für das österreichische Recht).
Das OLG Stuttgart (a.a.O.; mit teilw. krit. Anmerkungen von Clausnitzer, FGPrax 2005, 169 ff.; Ludwig, DNotZ 2005, 586 ff.; Dörner, ZEV 2005, 444 ff.; vgl. auch Schulte-Bunert, Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts des deutschen Ehegatten gem. § 1371 I BGB bei ausländischem Erbstatut und deutschem Güterrecht, FuR 2006, 543 ff.; Jeremias/Schäper, Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB bei Geltung ausländischen Erbrechts, IPrax 2005, 521 ff.) hat ausgeführt, dass der Zugewinnausgleich durch die Erbteilserhöhung dann nicht zu verwirklichen ist, wenn das ausländische Erbrecht eine solche Quote nicht kennt. Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils hat auch das OLG Düsseldorf bei anzuwendendem niederländischen Erbrecht abgelehnt (Beschl. v. 3.8.1987 - 3 Wx 207/82, zitiert nach juris). Dem schließt sich der Senat an, da anders dem schwedischen Nachlassrecht nicht für alle Beteiligten zu Geltung verholfen werden kann. Nach schwedischem Recht kann zwar der Umfang des Nachlasses erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung festgestellt werden. Eine Quotenbildung ist für den güterrechtlichen Ausgleich aber nicht vorgesehen (vgl. Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Schweden Grdz. F Rz. 31).
Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) lebten im gesetzlichen Stand der Zugewinngemeinschaft, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten, keine abweichende Rechtswahl getroffen und auch nichts anderes ehevertraglich vereinba...