Leitsatz (amtlich)
1. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung setzt unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur "Aufladung" einer Vormerkung die Löschungsbewilligung der Erben des Berechtigten und den Nachweis ihrer Erbenstellung in der Form des § 29 GBO voraus.
2. Enthält ein notarielles Testament eine Pflichtteilsstrafklausel, kann das Grundbuchamt für den Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen.
Normenkette
GBO §§ 29, 35 Abs. 1; BGB §§ 2075, 2269
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Verfügung vom 02.08.2010) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die als Eigentümer im Grundbuch des eingangs aufgeführten Grundbesitzes eingetragenen Antragsteller sind die Söhne der Eheleute A1 und A2. Die Eltern der Antragsteller sind beide verstorben, die Mutter am ... 2010. Sie hatten sich durch notariellen Ehe- und Erbvertrag vom ... 1956 (UR-Nr .../1956 des Notars B1, O2) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an die Antragsteller und die aus ihrer Ehe noch hervorgehenden Kinder zu gleichen Teilen fallen sollte. Der Erbvertrag enthält weiter die Klausel, dass für den Fall, dass ein Kind mit den Bestimmungen dieses Erbvertrages nicht einverstanden ist, den Vertrag anficht oder aus dem Nachlass des Zuerstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, auch aus dem Nachlass des Zuletztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll. Der Erbvertrag ist vom AG Darmstadt -Nachlassgericht- laut Protokoll vom 18.2.2010 nach dem Tod der A2 erneut eröffnet worden.
Zu UR-Nr .../2003 des Verfahrensbevollmächtigten vom ... 2003 schloss A2 mit ihren Söhnen, den Antragstellern, einen Übergabevertrag u.a. auch hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks. Unter § V der Urkunde hatten sich die Übernehmer verpflichtet, den übertragenen Grundbesitz unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurück zu übereignen. Weiter heißt es in § V der Urkunde vom ... 2003:
"Das Recht, die Rückübereignung zu verlangen, erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Es geht nicht auf die Erben über. Vererblich ist aber der Anspruch auf Rückübereignung, wenn der zur Rückforderung Berechtigte bereits zu Lebzeiten das Rückübertragungsverlangen gestellt hat."
Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten zu Lasten des betroffenen Grundbesitzes die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Übergeberin.
Am 18.6.2004 ist aufgrund dieser Bewilligung in Abt. II lfd. Nr ... eine Auflassungsvormerkung für A2 eingetragen worden.
Durch notariellen Vertrag des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten, UR-Nr .../2010 vom ... 2010, haben die Antragsteller zu 1) und 2) das betroffene Grundstück verkauft, die Auflassung erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch beantragt. Unter VI Ziff ... der Urkunde haben die Vertragsbeteiligten der Löschung aller nicht übernommenen Rechte in Abt. II und III des Grundbuchs zugestimmt und deren Löschung bewilligt und beantragt. Gelöscht werden sollten die in Abt. II des Grundbuchs als lfde. Nr ... eingetragenen Rechte.
Unter dem 27.7.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte gem. § 15 GBO u.a. die Löschung der Auflassungsvormerkung in Abt. II lfd. Nr ... beantragt und eine Sterbeurkunde vorgelegt, wonach A2 am ... 2010 verstorben ist.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung vom 2.8.2010 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt zur Löschung der Auflassungsvormerkung die Vorlage eines Erbscheins verlangt auf Grund der in dem Übergabevertrag vom ... 2003 vorgesehenen Vererblichkeit des Rückübereignungsanspruchs, wenn dieser bereits zu Lebzeiten der Berechtigten geltend gemacht wurde.
In einem Schriftsatz vom 20.12.2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Auffassung vertreten, die Auflassungsvormerkung sei ohne weitere Nachweise zu löschen, da der Rückübereignungsanspruch ausdrücklich nicht vererblich gestellt sei. Der unter V des Übergabevertrags enthaltene Hinweis auf die Vererblichkeit des Anspruchs im Fall der Geltendmachung zu Lebzeiten sei lediglich als Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen und nicht als abweichende Vereinbarung. Falls das Grundbuchamt dieser Auffassung nicht folge und die Löschung nicht vornehme, werde Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 22.12.2010 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts "der Erinnerung des Notars C1" aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen.
Unter dem 7.4.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte beglaubigte Fotokopien des Erbvertrages der Eheleute A vom ... 1956 und des Eröffnungsprotokolls vom 18.2.2010 vorgelegt und um Vollzug seiner Anträge vom 27.7.2010 gebeten.
Mit Schreiben vom 3.5.2011 hat der Grundbuchrechtspfleger an der Zwischenverfügung festgehalten. In einem Schriftsatz vom 24.5.2011 hat der Verfahrensbevollmächtig...