Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für dauerhaften Ausschluss des Umgangsrechts

 

Normenkette

BGB § 1684 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.08.2017)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Für den Zeitraum bis einschließlich 4.1.2018 bleibt es bei dem vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss angeordneten begleiteten Umgang und den diesbezüglich getroffenen Anordnungen.

Am Sonntag, den 14.1.2018, hat der Vater im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr Umgang mit dem betroffenen Kind. Die Mutter bringt das Kind um 10:00 Uhr zur Wohnung des Vaters, der es um 19:00 Uhr wieder zur Wohnung der Mutter zurückbringt.

Beginnend am Samstag, den 27.1.2018, hat der Vater an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 9:30 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, Umgang mit dem betroffenen Kind. Die Mutter bringt das Kind samstags um 9:30 Uhr zur Wohnung des Vaters, der es sonntags um 18:00 Uhr wieder zur Wohnung der Mutter zurückbringt.

Vor den Wochenenden, an denen gemäß vorstehender Regelung kein Umgang stattfindet, holt der Vater das betroffene Kind freitags, erstmals am 20.1.2018, um 16:00 Uhr von der vom Kind besuchten Betreuungseinrichtung ab und bringt es um 19:00 Uhr zur Wohnung der Mutter. Hat die Betreuungseinrichtung geschlossen, holt der Vater das Kind um 16:00 Uhr in der Wohnung der Mutter ab.

Jeweils mittwochs um 18:30 Uhr, beginnend sofort, ruft der Vater bei der Mutter an, die es ihm sodann ermöglicht, mit dem Kind zu telefonieren.

Heiligabend 2018 verbringt das Kind beim Vater. Die Mutter bringt es an Heiligabend um 16:00 Uhr zum Vater, der es am ersten Weihnachtsfeiertag um 12:00 Uhr zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Heiligabend 2019 verbringt das Kind bei der Mutter. Diese bringt es am ersten Weihnachtsfeiertag um 12:00 Uhr zur Wohnung des Vaters, der es am zweiten Weihnachtsfeiertag um 18:00 Uhr zur Wohnung der Mutter zurückbringt. Der Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind an Weihnachten erfolgt in den Folgejahren im jährlichen Wechsel gemäß vorstehender Regelung, also in geraden Kalenderjahren jeweils an Heiligabend und in ungeraden Kalenderjahren jeweils am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Die Umgangsregelung für Heiligabend und die beiden Weihnachtsfeiertage geht an diesen Tagen der oben stehenden regulären Umgangsregelung vor.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus vorstehenden Anordnungen ergebenden Pflichten wird den beteiligten Eltern die Verhängung eines Ordnungsgelds von bis zu 25.000,- Euro, oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder seine Festsetzung keinen Erfolg verspricht, von Ordnungshaft bis zu sechs Monate angedroht.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die beteiligten Eltern je zur Hälfte. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.000,- Euro.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit dem seit der Trennung der Eltern im September 20XX bei der Mutter lebenden Kind. Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts, des Ergebnisses des vom Amtsgericht eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens und der Anhörung der Beteiligten und des betroffenen Kindes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss, das Gutachten der Sachverständigen A vom 19.7.2017, die Sitzungsniederschrift vom 14.8.2017 und den Vermerk über die Anhörung des Kindes vom 16.8.2017 Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen, beiden Eltern am 22.8.2017 zugestellten Beschluss ordnete das Amtsgericht unter Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 2.11.2016, Aktenzeichen ... des Amtsgerichts, einen im zweiwöchigen Abstand stattfindenden begleiteten Umgang des Vaters im Zeitraum vom 2.9.2017 bis zum 4.1.2018 an. Für die anschließende Zeit traf es keine Regelung. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, das betroffene Kind brauche regelmäßige und verlässlich stattfindende Umgangskontakte mit seinem Vater, zu dem es eine gute Bindung habe. Die Befürchtung der Mutter, der Vater habe das Kind sexuell missbraucht, habe sich nicht bestätigt. Dennoch könne derzeit noch kein unbegleiteter Umgang angeordnet werden, weil er das Kind angesichts der ablehnenden Haltung der Mutter zu sehr belasten und den bestehenden Loyalitätskonflikt verstärken würde. Ziel des begleiteten Umgangs solle jedoch ein sich anschließender unbegleiteter Umgang zwischen Vater und Kind sein. Die Eltern seien gehalten, sich hierüber rechtzeitig zu verständigen.

Die Mutter begehrt mit ihrer am 7.9.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde einen Ausschluss des Umgangs des Vaters mit dem betroffenen Kind. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei weiterhin von einem sexuellen Missbrauch des Kindes durch seinen Vater und einer damit einher gehenden Gefahr einer Retraumatisierung des Kindes durch die angeordneten Umgangskontakte überzeugt. Der Verdacht des sexuellen Missbr...

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