Leitsatz (amtlich)
Eine Klage auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Darlehenes gegen den früheren Schwiegersohn ist keine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
Normenkette
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 26.11.2010; Aktenzeichen 9 O 171/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 26.11.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das LG seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung bejaht, dass die Streitigkeit nicht als sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG einzuordnen sei.
Die Klage betrifft nicht eine Familienstreitsache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, für die das Familiengericht zuständig wäre. Denn der von den Klägern geltend gemachte Anspruch steht nicht im Zusammenhang mit der Trennung oder der Scheidung der Ehe, die zwischen dem Beklagten und der Tochter der Kläger bestand.
Es kann offen bleiben, ob der nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erforderliche Zusammenhang eines Anspruchs mit Trennung oder Scheidung der Ehe auch eine - hier gegebene - zeitliche Komponente enthält (verneinend Giers in: Engelhardt/Sternal, FamFG § 266 Rz. 16; OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2010 - 4 WF 123/10, Rz. 10, juris, jeweils m.w.N.; andere Ansicht Burger, FamRZ 2010, 1017 [1018]; Heiter in: Prütting/Helms, FamFG § 266 Rz. 47). Denn hier fehlt es an der jedenfalls erforderlichen inhaltlichen Komponente eines Zusammenhangs mit Trennung oder Scheidung der Ehe. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe (Heiter, a.a.O., Rz. 48) bzw. bei Auseinandersetzungen mit Eltern oder Schwiegereltern bei Ansprüchen aus Anlass der Trennung oder Scheidung der Ehe (Giers, a.a.O., Rz. 13) gegeben. Hierzu gehören insbesondere Ansprüche der Schwiegereltern auf Rückabwicklung von Zuwendungen, die nach der Rechtsprechung des BGH nach denselben Grundsätzen wie ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln sein können (BT-Drucks. 16/6308, 263).
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die Kläger verlangen von dem Beklagten - ihrem früherem Schwiegersohn - die Rückzahlung eines Darlehens, welches sie dem Beklagten und dessen jetzt geschiedener Ehefrau - ihrer Tochter - gewährt und inzwischen gekündigt haben, weil die vereinbarten monatlichen Raten zur Rückführung des Darlehens nicht mehr geleistet worden waren.
Auf dieses Rechtsverhältnis können die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen keine Anwendung finden; einschlägig sind entsprechend dem rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien allein die für den Darlehensvertrag geltenden Regelungen (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1622, 1623). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Kläger mit der Gewährung des Darlehens - wie der im Darlehensvertrag genannte Verwendungszweck ergibt - einen Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft leisten wollten.
Ein inhaltlicher Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung kommt dem geltend gemachten Anspruch auch nicht deshalb zu, weil die Kläger in ihrem Kündigungsschreiben vom 27.6.2008 u.a. erwähnten, dass sie das Darlehen in der Erwartung des Bestandes der Ehe gegeben hatten. Denn die Kläger stützten die Kündigung des Darlehens nach dem klaren Wortlaut des Kündigungsschreibens allein auf den eingetretenen und trotz eines Mahnschreibens weiter angewachsenen Zahlungsrückstand.
Schließlich ergibt sich ein Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit Trennung und Scheidung der Ehe nicht daraus, dass dem Beklagten wegen der Darlehensverbindlichkeit ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen seine geschiedene Ehefrau zusteht. Es unterliegt zwar keinem Zweifel, dass ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die geschiedene Ehefrau ein Anspruch i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist. Ob es sich bei einem Verfahren um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG handelt, bestimmt sich aber allein nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs und nicht nach dem Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei (Heiter, a.a.O., Rz. 17).
Da das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg hat, fallen ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO zur Last (BGH NJW 1993, 2541, 2542).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der (weiteren) Beschwerde gem. § 17a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG liegen nicht vor.
Eine Festsetzung des Gegenstandswertes der Beschwerde ist nicht veranlasst, weil sich die Gebühren für das Beschwerdeverfahren nicht nach dem Streitwert richten.
Fundstellen
Haufe-Index 2625578 |
NJW 2011, 6 |
FamRZ 2011, 1421 |
NJW-RR 2011, 663 |