Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Befreiung des Liquidators einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB setzt eine entsprechende in der Satzung des Gesellschaft geregelten Befreiungsbefugnis für die Gesellschaft voraus. Dabei kann eine dem Wortlaut nach nur für die werbende Gesellschaft in deren Gesellschaftsvertrag enthaltene Befreiungsermächtigung nicht auch auf die Liquidationsgesellschaft übertragen werden; auch nicht durch eine "objektive Auslegung nach Sinn und Zweck" des Gesellschaftsvertrages.

 

Normenkette

BGB § 181; GmbHG §§ 53-54, 68-69

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 19.03.2018)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Gesellschaft wendet sich mit der von ihrem Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Beschwerde vom 23.03.2018, die am 26.03.2018 bei dem Registergericht eingegangen ist und auf die wegen ihrer Begründung Bezug genommen wird (Bl. 80 ff d.A.), gegen den Beschluss des Registergerichts vom 19.03.2018 (Bl. 77 d.A.).

Mit diesem angefochtenen Beschluss hat das Registergericht den Teilvollzug der Anmeldung vom 28.12.2017 hinsichtlich der Eintragung der angemeldeten Befreiung des Liquidators A von den Beschränkungen des § 181 BGB zurückgewiesen.

Mit dieser Anmeldung vom 28.12.2017 - einsehbar in dem elektronischen Handelsregister der Gesellschaft - hat deren Liquidator A unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom selben Tag die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.2017 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und weiterhin:

"Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Liquidatoren. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Liquidatoren gemeinschaftlich oder durch einen Liquidator gemeinschaftlich mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Liquidator vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von dem Verbot befreien, mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 181 BGB).

Ich, der bisherige Geschäftsführer, A ... bin zum Liquidator bestellt worden. Ich bin stets einzelvertretungsberechtigt und von dem Verbot befreit, mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 181 BGB)."

Mit dem dieser Anmeldung beigefügten, nicht notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 28.12.2017 - der ebenfalls im elektronischen Handelsregister der Gesellschaft einsehbar ist - sind die zuvor dargelegten Anmeldungsgegenstände von der alleinigen Gesellschafterin der Gesellschaft, der A1 AG, beschlossen worden.

Ausweislich § 7 des ebenfalls im elektronischen Handelsregister der Gesellschaft einsehbaren letzten Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft vom 17.12.2013 - im Handelsregister eingetragen am 08.01.2014 - besteht eine Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft wie folgt:

"1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können einem oder mehreren Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) einräumen."

Das Registergericht hat den verfahrensbevollmächtigten Notar mit Schreiben vom 03.01.2018 (Bl. 60 d.A.) - neben dem weiteren Eintragungshindernis eines fehlenden aktuellen Vertretungsnachweises des für die Gesellschafterin der Gesellschaft handelnden A, das nachfolgend behoben worden ist - darauf hingewiesen, dass die Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB für Liquidatoren nur dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss möglich sei, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Ermächtigung für diese Befreiung enthalte. Der zuletzt eingereichte Gesellschaftsvertrag enthalte eine solche Regelung nur für Geschäftsführer, nicht jedoch für Liquidatoren. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sei daher nur in Form einer Gesellschaftsvertragsänderung zulässig bzw. durch notariellen gesellschaftsvertragsändernden (und damit qualifizierten) Gesellschafterbeschluss.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft hat demgegenüber mit Schriftsatz an das Registergericht vom 29.01.2018 (Bl. 62 d.A.) die Auffassung vertreten, nach herrschender Meinung sei es nicht erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Befugnis der Gesellschafterversammlung vorsehe, auch einen Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, wenn eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit für die Geschäftsführer vorgesehen sei. Für diese Auffassung hat er beispielhaft auf di...

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