Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public durch Vorwurf des Nicht-zur-Kenntnisnehmens von Parteivortrag
Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a.D. A als Vorsitzendem und den Rechtsanwälten B und C als beisitzenden Schiedsrichtern am 26.06.2017 ergangene Schiedsspruch wird im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt:
I. "1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, einer Erhöhung des Erbbauzinses für den im Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 des Amtsgerichts Stadt1, Blatt ... eingetragenen 667/10000 Anteil an dem Flurstück ... im Flur ... und für den im Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 des Amtsgerichts Stadt1, Blatt ... eingetragenen 1/61 Anteil an Flur ..., Flurstück ... wie folgt zuzustimmen:
a) der Erbbauzins für das Erbbaurecht eingetragen im Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 Blatt ... wird von bisher EUR 24,17 um EUR 2,38 auf nunmehr EUR 26,55 je Quadratmeter und Jahr für den 667/10000 Anteil mit insgesamt EUR 1.322,85 ab dem 01.07.2012 neu festgesetzt.
b) der Erbbauzins für den im Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 Blatt ... eingetragenen 1/61 Garagenanteil wird von bisher EUR 71,85 um EUR 7,13 auf EUR 78,98 ab dem 01.07.2012 neu festgesetzt.
2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, den sich aus der Neufestsetzung ergebenden Anspruch auf zusätzlichen Erbbauzins als Inhaltsänderung der im Grundbuch eingetragenen Reallast zur Eintragung in das Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 des Amtsgerichts Stadt1 unter Ausnutzung der Vormerkung in Blatt ... und ... Abt. II Nr. 2 wie folgt zu bewilligen:
a) zu Blatt ...:
Ich bewillige und beantrage, dass auf dem Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 Blatt ... eingetragen wird:
Der Erbbauzins beträgt jährlich EUR 1.322,85.
b) zu Blatt ...:
Ich bewillige und beantrage, dass auf dem Erbbaugrundbuch von Stadtteil1 Blatt ... eingetragen wird:
Der Erbbauzins beträgt jährlich EUR 78,98.
3. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 534,81 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus je EUR 31,46 seit dem 01.10.2012, 01.01.2013, 01.04.2013, 01.07.2013, 01.10.2013, 01.01.2014, 01.04.2014, 01.07.2014, 01.10.2014, 01.01.2015, 01.04.2015, 01.07.2015, 01.10.2015, 01.01.2016, 01.04.2016, 01.07.2016 und 01.10.2016 zu zahlen.
4. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der außerschiedsgerichtlichen Kosten der Schiedsklägerin zu tragen.
5. Auf der Grundlage dieser Kostenentscheidung hat die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin EUR 2.041,14 zu erstatten."
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu EUR 1.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Stadt1 geführten Schiedsverfahren ist durch das Schiedsgericht am 26.06.2017 ein Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt ergangen. Das Original des Schiedsspruchs lag vor.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs.
Die Antragsgegnerin ist dem Vollstreckbarerklärungsantrag mit persönlich verfasstem Schreiben vom 20.11.2017 (Bl. 11, 12 d.A.) entgegengetreten, mit dem sie Bedenken gegen den Ablauf des Schiedsverfahrens und den Erlass des Schiedsspruchs geäußert hat.
Ergänzend hat sich die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.01.2018 (Bl. 39 ff. d.A.) auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, da ihr im Schiedsverfahren eingebrachter Vortrag zur Frage, auf welchen Vertragsabschluss im Rahmen der Neufestsetzung des Erbbauzinses abzustellen sei, keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe. Jedenfalls hätte insoweit eine schiedsgerichtliche Entscheidung nicht ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis ergehen dürfen.
Zudem stehe die Entscheidung des Schiedsgerichts inhaltlich nicht im Einklang mit den einschlägigen Indizies des Statistischen Bundesamtes, weshalb er gegen das Verbot einer Billigkeitsentscheidung verstoße.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines Originals des Schiedsspruchs erfüllt.
Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.
Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe eingreifen würde; da die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO keinen Antrag auf Aufhebung des Sch...