Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen bei Verfahrenskostenhilfe bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Die Staatskasse ist bei Kostenschuldnern, denen (ratenfreie) Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, wie jeder andere Gläubiger darauf verwiesen, die ausstehende Kostenschuld im Insolvenzverfahren anzumelden.
2. Wird über das Vermögen eines Beteiligten nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe das Insolvenzverfahren eröffnet, kommt die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung gem. § 120 a ZPO nicht in Betracht.
Verfahrensgang
AG Eschwege (Beschluss vom 06.06.2018; Aktenzeichen 5 F 548/14 VKH3) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschwege vom 6.6.2018 aufgehoben, so dass es vorerst bei den ratenfreien Verfahrenskostenhilfebewilligungen bleibt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mit Beschluss vom 16.4.2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag nach § 1598a Abs. 2 BGB unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Beschluss vom 15.10.2015 hat der Senat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug, und zwar ebenfalls ohne Ratenzahlungen und unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten, bewilligt.
Der Antragsteller ist Beamter im Ruhestand und verfügte im Bewilligungszeitraum über Nettobezüge von mtl. rund 1.950,00 EUR, von denen ihm jedoch wegen erheblicher Pfändungen von Unterhaltsansprüchen und in Hinblick auf die Rückführung einer Forderung der Bank1 von etwa 132.000,00 EUR lediglich ein Betrag von mtl. 850,00 EUR belassen wurde, so dass nach Abzug der Miete und des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO kein einzusetzendes Einkommen verblieb.
Mit Verfügung vom 1.3.2018 hat das Amtsgericht den Antragsteller im Überprüfungsverfahren nach § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 120a Abs. 1 ZPO aufgefordert, Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Der Antragsteller ist der Aufforderung nachgekommen und hat u. a. seine Bezügemitteilung für März 2018 vorgelegt, die Nettobezüge von 2.108,59 EUR sowie einen "Einbehalt Abtretung" von 655,34 EUR zu Gunsten der Insolvenzverwalterin A ausweist. Zugleich hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass inzwischen über sein Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 7.8.2017 (Az.: .../17) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Die Insolvenzverwalterin hat sich zu der Akte gemeldet und mitgeteilt, dass der Antragsteller keine Zahlungen erbringen könne, vielmehr die Kosten der Justizkasse als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden seien. Hierzu hat sie einen entsprechenden Vordruck nach § 174 InsO - Forderungsanmeldung - beigefügt.
Mit Beschluss vom 6.6.2018 hat das Amtsgericht in Abänderung der Ursprungsbeschlüsse vom 16.4.2015 und 15.10.2015 die Zahlung von Monatsraten à 238,00 EUR angeordnet, und hierzu die folgende Berechnung aufgestellt:
Nettobezüge 2.108,59 EUR
abzgl. Abführung an die Insolvenzverwalterin 655,34 EUR
abzgl. Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO 481,00 EUR
abzgl. Mietkosten 460,00 EUR
abzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 34,76 EUR
einzusetzendes Einkommen 477,49 EUR
hiervon 50 %, abgerundet 238,00 EUR
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 7.6.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13.6.2018 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.6.2018 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung in voller Besetzung übertragen.
Die Bezirksrevisorin verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Rechtsansicht, dass in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch keine Forderung gegenüber dem Antragsteller bestanden habe, weil ihm Verfahrenskostenhilfe ohne Raten bewilligt worden war. Eine Anmeldung der Forderungen der Justizkasse, von deren Zahlung der Antragsteller gemäß § 122 ZPO infolge der Nichtanordnung von Ratenzahlungen einstweilen befreit war, komme daher nicht in Betracht, weil die Justizkasse weder in Hinblick auf die Gerichtskosten noch bezüglich der auf sie übergegangenen Ansprüche auf Anwaltsvergütung Insolvenzgläubigerin nach § 38 InsO sei.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Notfrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob die Erö...