Leitsatz (amtlich)
1. Die DENIC ist zur Aufhebung der Registrierung einer rechtsverletzenden Domain verpflichtet, wenn die (Kennzeichen-)Rechtsverletzung für sie offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Die Vorlage eines rechtskräftigen Titels, aus dem sich die Rechtsverletzung durch die Nutzung des Domainnamens ergibt, ist für den Verletzten ein sicherer, jedoch nicht der einzig denkbare Weg, um die Kennzeichenrechtsverletzung zu belegen.
2. Wird eine rechtsverletzende Domain im Urteilstenor ungenau mit dem Zusatz "www." bezeichnet, ist aus diesem Tenor für die DENIC ersichtlich, dass nicht nur die genannte Third-Level-Domain, sondern auch ein tatsächlich bei ihr registrierter Domainname rechtverletzend ist.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.03.2014; Aktenzeichen 3/8 O 155/13) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Besch werdewert entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat mit Recht gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt, da die Klage ohne das zur Erledigung führende Ereignis voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Wie das LG zutreffend dargelegt hat, stand der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens aus § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung der Beklagten zu. Insbesondere wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde ohne Erfolg dagegen, dass die vom BGH (vgl. GRUR 2001, 1038 - ambiente. de) aufgestellten Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art erfüllt waren.
Eine Störerhaftung der Beklagten ist nicht etwa von der formellen Voraussetzung abhängig, dass der Dritte, der unter Berufung auf sein Kennzeichenrecht von der Beklagten die Aufhebung der Registrierung eines Domainnamens verlangt, einen rechtskräftigen Titel vorlegt, der den Inhaber des Domainnamens verpflichtet, auf diesen Domainnamen zu verzichten. Voraussetzung für die Haftung der Beklagten ist vielmehr allgemein, dass die Kennzeichenverletzung für die Beklagte offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Die Vorlage eines Titels mit dem genannten Inhalt ist für den Verletzten ein sicherer, jedoch nicht unbedingt der einzig denkbare Weg, um der Beklagten die Eindeutigkeit der Kennzeichenverletzung zu verdeutlichen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 32).
Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die im rechtskräftigen Urteil des LG Bochum vom 8.8.2013 enthaltene Verpflichtung des ' gegenüber der Beklagten "auf die Internet-Domain, www...de zu verzichten", völlstreckungsrechtlich auch die Verpflichtung umfasst, auf den - tatsächlich registrierten - Domainnamen "...de" zu verzichten. Auch aus der Sicht der Beklagten konnte jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, dass die unzutreffende Bezeichnung im Urteilstenor ersichtlich auf einer Ungenauigkeit beruhte und auch der tatsächlich registrierte Domainname das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzt.
Ebenso wenig war für die Beklagte zweifelhaft, dass mann, gegen den das Urteil des LG Bochum ergangen ist, Inhaber des bei ihr registrierten Domainnamens war. Soweit als Inhaber bei ihr eine - nicht im Handelsregister eingetragene - " " geführt wurde, war für die Beklagte unschwer zu erkennen, dass es sich hierbei um die Bezeichnung handelte, unter der im Geschäftsverkehr auftrat; zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Rahmen des summarischen Verfahrens nach § 91a ZPO hinsichtlich materiell-rechtlicher Fragen kein Raum (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1219; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rz. 27a zu § 91a m.w.N.). Zulassungsbedürftige Fragen hinsichtlich der Anwendung von § 91a ZPO selbst wirft der Fall nicht auf.
Fundstellen
CR 2015, 120 |
GRUR-Prax 2014, 411 |
MMR 2015, 141 |
IPRB 2014, 268 |