Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 07.11.2019; Aktenzeichen WI-45301-12) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Beschluss vom 07.11.2019 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 01.07.2019 nicht aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 07.11.2019 zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer begehren die Eintragung einer Grunddienstbarkeit.
Im Grundbuch von Stadt1, Amtsgericht Wiesbaden, Blatt ..., sind unter laufender Nummer 4 des Bestandsverzeichnisses die Flurstücke Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ..., Verkehrsfläche Straße1, und Flurstück .../1, Gebäude- und Freifläche, Straße1, X, verzeichnet. Als Eigentümer ist in Abt. I, laufende Nummer 1, die Beschwerdeführerin zu 1) eingetragen.
Im Grundbuch von Stadt1a, Amtsgericht Wiesbaden, Blatt ..., ist unter laufender Nummer 7 des Bestandsverzeichnisses das Grundstück Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche, X, verzeichnet. Als Eigentümerin ist in Abt. I, laufende Nummer 5, die Beschwerdeführerin zu 2) eingetragen.
Auf den Flurstücken ... und .../1 errichtet die Beschwerdeführerin zu 1) eine Tiefgarage nebst Zufahrt, deren Gebäudekörper sich im Wege eines Überbaus auch auf weitere Flurstücke, darunter auch auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 2) stehende Flurstück ... erstreckt. Der Überbau und der Betrieb der Tiefgarage ist durch die Eintragung von entsprechenden Grunddienstbarkeiten (Überbaudienstbarkeiten) rechtlich gewährleistet, die betreffend das Grundstück Flurstück ... in Abt. II des Blattes ... unter laufender Nummer 12 verzeichnet ist. Diese lautet:
Grunddienstbarkeit (Überbau- Gestattung und Duldung der ober- und unterirdischen Überbauung mit einer Tiefgarage) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstücke ... und .../1 (Gemarkung Stadt1 Blatt ..., BV-Nr. ...); Gleichrang mit Abt. II Nr. ...; gemäß Bewilligung vom 25.02./21.03.2019 (UR-Nr. .../19 und .../19 Notar A; Stadt2) eingetragen und nach § 9 GBO vermerkt am 23.05.2019.
In der der Eintragung zugrundeliegenden, noch in den Grundakten des Grundbuchs Gemarkung Stadt1, Blatt ..., befindlichen Bewilligung vom 25.02.2019 (UR-Nr. .../19) ist Folgendes vermerkt:
2.1.
Jeder der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke ..., .../2, ... und ... (dienende Grundstücke) gestattet die ober-/unterirdische Errichtung einer Tiefgarage durch den Eigentümer der Flurstücke ... und .../1 (herrschendes Grundstück) auf der in Anlage 4 blau markierten, maßstabsgetreu eingezeichneten Fläche und wird diesen Über-/Unterbau jeweils zu Lasten seines Flurstücks dulden.
Bei Errichtung der Tiefgarage sind folgende maximalen Höhen/Tiefen einzuhalten: ...
Flurstück ...:
tiefster Punkt: Sohle Fundament QTG Ebene -1 = - 2,975m +119,63m üNN höchster Punkt: Attika Verbindungsbau Ebene 7 = +21,40m = + 144,00m üNN
...
3.1
Jeder der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke ..., .../2, ... und ...(dienende Grundstücke) gestattet dem Eigentümer der Flurstücke ... und .../1 (herrschendes Grundstück), die mit dem Tiefgaragenbaukörper überbaute Grundstücksfläche des jeweils dienenden Grundstücks, welche in der Anlage 4 blau markiert eingezeichnet ist, zum Betrieb einer Parkgarage zu nutzen, insbesondere zum Begehen sowie Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Die Ausübung des jeweiligen Rechtes kann von dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks Dritten, wie z. B. beauftragen Unternehmen, Mietern oder Kunden, überlassen werden.
Der genannten Urkunde ist als Anlage 4 ein Lageplan beigefügt, aus dem sich die Lage der Tiefgarage ergibt.
In der ebenso in den Grundakten der Grundbuchs Gemarkung Stadt1, Blatt ..., befindlichen Bewilligung vom 21.03.2019 (UR-Nr. .../19) ist sodann Folgendes ergänzt:
2.1
Der 1. Absatz der Ziffer 2.1 der Bestellungsurkunde wird um Folgendes Satz ergänzt:
Die blau eingezeichnete Fläche bezeichnet Lage und Grenzen des Tiefgaragenbaukörpers auf dem herrschenden Grundstück und den dienenden Grundstücken.
Weges des weiteren Inhalts der Urkunden UR-Nr. .../19 und .../19 wird auf Bl. .../1 ff. und .../ 6 ff. der Grundakten der Grundbuchs Gemarkung Stadt1, Blatt ... verwiesen.
Gemäß der Gesamtplanung beabsichtigt die Beschwerdeführerin zu 2), auf ihrem Grundstück ein zu Wohnzwecken bestimmtes Gebäude (Villa 5C5) zu errichten, das sich fast vollständig auf der Decke des Tiefgaragenkörpers befindet, so dass die Tiefgaragendecke bautechnisch das Gründungsfundament des geplanten Gebäudes Villa 5C5 bildet. Abgesehen von dieser statischen Verzahnung soll das Gebäude Villa 5C5 in seiner Funktion (Haustechnik, Versorgung ect.) völlig autark sein und keine weiteren notwendigen Verbindungen bautechnischer oder funktionaler Art zum Tiefgaragenkörper aufweisen.
Mit Antrag vom 01.07.2019 legte der beurkundende Notar dem Grundbuchamt des Amtsgerichts die Bestellung einer "Aufbaudienstbarkeit" vom 25.06.2019, UR-Nr. .../2019, vo...