Orientierungssatz
In Hessen sind die aus einem "Enforcement Trailer" der Landespolizei durchgeführten Messungen weiterhin als solche in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, so dass die Amtsgerichte in Hessen - soweit diese Problematik betroffen ist - nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulassungseinwendungen im Urteil zu bescheiden.
Verfahrensgang
AG Bad Hersfeld (Entscheidung vom 25.06.2018; Aktenzeichen 770 Owi - 350 Js 6049/18) |
Tenor
- Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25. Juni 2018 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
- Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG).
- Die Kosten des Verfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Auf Grund der vorliegenden Einwendungen im Zulassungsantrag zum Einsatz sog. "Enforcement Trailer" und baugleicher Verbauungen von Messtechnik sieht sich der Senat zu nachfolgenden Ausführungen veranlasst:
I.
Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils befuhr die Betroffene am XX.XX.2017 gegen 21:38 Uhr mit ihrem PKW die Bundesautobahn … in der Gemarkung Ort1 und wurde bei Kilometer 340,430 mit einer Lasermessung mit dem digitalen Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed mit einer Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 102 km/h gemessen. Die Geschwindigkeit war zuvor durch einen Geschwindigkeitstrichter auf 80 km/h pro Stunde reduziert worden. Das Amtsgericht hat deswegen unter Erhöhung wegen einer Voreintragung eine Geldbuße von 100,- € festgesetzt.
Hiergegen hat die Betroffene durch ihren Verteidiger einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem im Ergebnis zusammenfassend die fehlende Zulassung der Verwendung dieses Messgeräts gerügt wird, wenn es in einem sog. "Enforcement Trailer" verbaut ist.
II.
Die Einwendung greift für "Enforcement Trailer", die von der Landespolizei verwendet werden, im Bundesland Hessen nicht durch.
Den sog. "Enforcement Trailer" und vergleichbaren Produkten mit anderem Namen liegt zugrunde, dass das jeweilige Messgerät in einem mobilen Anhänger eingebaut ist.
Das Messgerät selber verfügt über eine Zulassung der PTB für die Verwendung in einer stationären Verbauung (ohne Messbeamten während der Messung) oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) und ist auch geeicht.
Die Verwendung in einem sog. "Enforcement Trailer", einem gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Anhänger, ermöglich nun den Einsatz des Messgerätes wie eine stationäre Messanlage, so dass kein aufmerksamer Messbetrieb durch einen Messbeamte während der Messung notwendig ist, ohne den sog. "Gewöhnungseffekt" bei stationären Messanlagen auszulösen, weil das Messgerät durch die Verbauung im Anhänger wie eine mobile Messanlage umgesetzt werden kann.
Das vorliegend zum Einsatz gekommene Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanSpeed verfügt als anerkanntes standardisiertes Messgerät seit Jahren über eine entsprechende Zulassung durch die PTB. Teil dieser Zulassung ist die Regelung in welcher Verbauungsart dieses Messgerät im Einsatz verwendet werden darf. Diesbezüglich verweist die Verteidigung zu Recht auf die generelle Bedienungs- und Gebrauchsanweisung, wonach
"der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationären Messkabine"
möglich ist.
Unstreitig unterfällt ein "Enforcement Trailer" keinem dieser Einsatzmöglichkeiten, so dass es für den Einsatz als "standardisiertes Messverfahren" eine Zulassungserweiterung durch die PTB bedarf, damit die technischen Bedingungen bestimmt sind, die die Messrichtigkeit auch in dieser Verbauung garantieren. Der Bürger als Verkehrsteilnehmer und die Gerichte müssen sich darauf verlassen können, dass Messgeräte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und nur im Rahmen der Zulassungen - vorliegend durch die PTB - für hoheitliche Messungen Verwendung finden dürfen.
Für das Bundesland Hessen sind derzeit nur 2 "Enforcement Trailer" bei der Landespolizei im Einsatz, u. a. das in diesem Verfahren streitgegenständliche Messgerät:
Das Messgerät VitronicPolyScanSpeed FM1 mit der Gerätenummer 789100 sowie das Gerät VitronicPolyScanSpeed M1HP mit der Gerätenummer 655446.
Beide Messgeräte haben eine besondere Zulassung durch die PTB. Der Auszug aus der Baumusterprüfbescheinigung der Konfirmitätsbewertungsstelle bei der PTB Braunschweig mit der Bescheinigungsnummer DE17M PDB 0033 vom 23.06.2017 lautet insoweit,
"dass die Messeinheit entweder vom Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder in einem Außengehäuse betrieben werden darf". Weiter heißt es, "der Spezialanhänger stellt eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus dar (…)".
Der Begriff des Anhängers ist gem. § 2 Nr. 2 FZV als Fahrzeug, das zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmt und geeignetes Fahrzeug ist, eingeordnet.
Dass aus stra...