Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch gegen Ehemann auf Herausgabe von Hochzeits-Gold-Geschenken aus Schließfach

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Entscheidung vom 06.07.2016; Aktenzeichen 531 F 31/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.04.2018; Aktenzeichen StB 3/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen der am 06.07.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beschwerdeführer/Antragsgegner wird verpflichtet, an einer einmaligen Öffnung des von den Beteiligten angemieteten Schießfaches bei der Bank1, Straße1, Stadt1, Filiale ..., mitzuwirken und der Beschwerdegegnerin/Antragstellerin in diesem Zusammenhang folgende dort befindliche Gegenstände herauszugeben:

a) 24 Armreifen aus Gold;

b) 1 Schmuckset aus Gold, bestehend aus zwei Ohrringen, einem Halsband und einem Armband;

c) 1 Goldarmband.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer/ Antragsgegner 2/3, die Beschwerdegegnerin/Antragstellerin 1/3 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 15.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Herausgabe anlässlich ihrer Hochzeit erhaltener Goldgegenstände.

Die Beteiligten - beide türkische Staatsangehörige - schlossen am XX.XX.2014 im Generalkonsulat der Türkischen Republik in Stadt2 die Ehe. Am XX.XX.2014 feierten sie ihre Hochzeit in Stadt2 nach türkischem Ritual. Anlässlich dieser Feier wurden den Eheleuten seitens der Hochzeitsgäste Goldgeschenke (Goldschmuck und Goldmünzen) gemacht, die zum Teil der Antragstellerin/Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragstellerin) umgehängt, zum Teil in eine Box gelegt wurden. Die Goldgegenstände lagerten die Beteiligten in einem eigens gemeinsam angemieteten Schließfach bei der Bank1, Straße1, Stadt1, Filiale ..., ein, für welches sie zunächst einzelzutrittsberechtigt waren. Nachdem die Beteiligten die Einzelzutrittsberechtigung widerrufen hatten, sind sie seit spätestens Juni 2015 nur noch gemeinsam zugangsberechtigt.

Der Antragsgegner/Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) strengte am XX.XX.2015 in der Türkei ein Scheidungsverfahren an. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an die Antragstellerin ist bislang nicht bewirkt. Am 22.04.2016 stellte der Antragsgegner beim türkischen Gericht einen Herausgabeantrag bzgl. der hier streitgegenständlichen Goldgegenstände.

Bereits mit beim Amtsgericht am 02.02.2016 und dem Antragsgegner am 20.04.2016 (Bl. 44 d. A.) zugestellten Antrag beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, der Öffnung des Bankschließfaches zuzustimmen und an die Antragstellerin sämtliche dort befindliche Gegenstände herauszugeben, nämlich: 24 Armreifen aus Gold, ein Schmuckset aus Gold, bestehend aus zwei Ohrringen, einem Halsband und einem Armband, ein Goldarmband, ein Goldarmkettchen, 15 Goldmünzen mit Portrait von Atatürk auf einer Münzseite. Sie trug und trägt vor, Alleineigentümerin sämtlicher Goldgegenstände zu sein. Im Übrigen wird auf die Antragsschrift Bezug genommen, Bl. 1 ff. d. A.

Bereits erstinstanzlich vertrat der Antragsgegner die Auffassung, dass dem vorliegenden Verfahren der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstünde. Außerdem sei die Antragstellerin nicht Alleineigentümerin des Schmuckes geworden.

Mit am 11.07.2016 dem Antragsgegnervertreter zugestellten Beschluss vom 06.07.2016 gab das Amtsgericht dem Antrag vollumfänglich statt und verpflichtete den Antragsgegner zur Zustimmung der Öffnung des Schließfaches und zur Herausgabe sämtlicher dort befindlicher Goldgegenstände an die Antragstellerin.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner mit beim Amtsgericht am 11.08.2017 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein, Bl. 93 ff. d. A. Zur Beschwerdebegründung, die in dem an das Familiengericht enthaltenen Beschwerdeschriftsatz enthalten ist und dem Senat seit dem 20.09.2016 vorliegt, trägt er weiterhin vor, dass dem Verfahren der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegenstünde. Vorliegend handele es sich um ein Zugewinnausgleichsverfahren. Außerdem habe er mindestens Miteigentum an sämtlichen Goldgegenständen erworben. Auch sei es unbillig, den gesamten Goldschmuck der Antragstellerin zuzusprechen. Schließlich stünde ihm ein Ausgleichsanspruch zu. Er habe die Hochzeit finanziert, den Hausrat angeschafft und sämtliche ehebedingten Ausgaben getätigt.

Mit Beschluss vom 24.11.2017 wies der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin bislang ihre Alleineigentümerstellung bzgl. aller Goldgegenstände nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt habe. Der Senat gewährte eine Stellungnahmefrist, ordnete das schriftliche Verfahren an, bestimmte den 09.02.2018 als Schriftsatzfristende und beraumte einen Verkündungstermin an.

Die Antragstellerin trug daraufhin innerhalb der Stellungnahmefrist vor, dass anlässlich der Hochzeitsfeier in Stadt2 ihr die unter a) bis c) der Antragsschrift genannten G...

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