Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständiges Beweisverfahren: Regelungsumfang von § 494a Abs. 1 ZPO
Normenkette
ZPO § 494a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 21.03.2014; Aktenzeichen 6 OH 23/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Kassel vom 21.3.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt bis 4.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat gegen die vier Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Mängeln an einem in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstück eingeleitet. Nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Sachverständigen durch das LG hat der Antragsgegner zu 4. beantragt, der Antragstellerin nach § 494a ZPO eine Frist zur Klageerhebung gegen ihn zu setzen und ihr, sollte sie die Frist nicht einhalten, die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen. Durch Beschluss vom 19.11.2013 hat die Einzelrichterin des LG der Antragstellerin demgemäß aufgegeben, binnen einer Frist von vier Wochen seit Zustellung Klage gegenüber dem Antragsgegner zu 4. zu erheben.
Die Antragstellerin erhob Klage gegen die Antragsgegner zu 1. bis 3., nicht aber gegen den Antragsgegner zu 4., dem sie den Streit verkündete. Dem Antrag des Antragsgegners zu 4., die ihm im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, ist die Antragstellerin mit der Begründung entgegengetreten, es genüge die Klageerhebung gegen einen Antragsgegner und der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbiete eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren, wie vom Antragsgegner 4. begehrt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG der Antragstellerin die dem Antragsgegner zu 4. entstandenen Kosten auferlegt, weil die mit Beschluss vom 19.11.2003 gesetzte Frist verstrichen sei und die Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu 4. keine Klage erhoben habe. Gerade darauf sei aber die Anordnung gerichtet gewesen. Da die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zu 4. auf eine Klageerhebung verzichtet habe, sehe das Gesetz für diesen Fall vor, ihr die dem Antragsgegner zu 4. entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 28.3.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.4.2014 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das LG mit Beschluss vom 11.4.2014 nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zwar nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 494a Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere binnen der Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil der angefochtene Beschluss zu Recht ergangen ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen in der Verfügung vom 22.4.2014, an denen der Senat uneingeschränkt festhält, verwiesen. Die aufrechterhaltene gegenteilige Auffassung der Antragstellerin zu 1. beruht auf einer grundlegenden Verkennung der kostenrechtlichen Vorschriften der ZPO durch ihren Verfahrensbevollmächtigten.
Nach § 494a Abs. 1 ZPO hat das Gericht "auf Antrag" anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift hat das Gericht "auf Antrag" durch Beschluss auszusprechen, dass der Antragsteller (des selbständigen Beweisverfahrens) die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn er der Anordnung nicht nachgekommen ist. Wenngleich die gesetzliche Vorschrift nur von "dem Gegner", also einem Antragsgegner spricht, wird aus dem Wortlaut verbunden mit Sinn und Zweck der Vorschrift gleichwohl deutlich, dass die Klage gegenüber dem zu erheben ist, der den entsprechenden Antrag gestellt hat. Hat der Antragsteller in das selbständige Beweisverfahren mehrere Antragsgegner einbezogen, steht es jedem dieser Antragsgegner frei, einen Antrag nach § 494a ZPO - für sich - zu stellen. Nur zu seinen Gunsten ergeht dann die Anordnung nach § 494a Abs. 1 ZPO. Deshalb kann dieser Anordnung zwingend nur Folge geleistet werden, wenn gegen diesen Antragsgegner, den Antragsteller nach § 494a Abs. 1 ZPO, Klage erhoben wird. Wird lediglich Klage gegen andere Antragsgegner erhoben, ist der Anordnung nicht Folge geleistet, weshalb nach Abs. 2 von § 494a ZPO zwingend die dort vorgesehene Kostenfolge auszusprechen ist. Dem steht die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin herangezogene "Einheitlichkeit der Kostenentscheidung" nicht entgegen. Eine solche "Einheitlichkeit der Kostenentscheidung" kann es nur unter den Parteien eines Verfahrens geben, nicht aber unter Einbezug eines Dritten, der nicht an dem Verfahren, in dem die Kostenentscheidung zu ergehen hat, beteiligt ist. Das hat der Senat in der Verfügung vom 22.4.2014 bereits deutlich zum Ausdruck gebracht.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Hinweis des Senats, einem Antragsgegner entstünden "... regelmäßig nur ...