Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Recht der Hypothekengläubigerin auf Bewilligung der Löschung der Hypothek bei Erteilung einer löschungsfähigen Quittung
Leitsatz (amtlich)
Die eingetragene Hypothekengläubigerin ist nach erfolgter Ausstellung einer (formal unzureichenden) löschungsfähigen Quittung nicht mehr berechtigt, zusätzlich die Löschung der Hypothek zu bewilligen, da ihr kein Verfügungsrecht mehr zusteht. Denn mit Erteilung der löschungsfähigen Quittung hat sie zuvor bestätigt, dass die Forderung erloschen und die Hypothek auf den Zahlenden übergegangen ist.
Normenkette
GBO §§ 19, 27, 46; BGB § 1143 Abs. 1, § 1163 Abs. 1 S. 2, § 1173
Verfahrensgang
AG Alsfeld (Beschluss vom 13.01.2017) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 4.090,34
Gründe
I. Die Antragsteller sind seit 2016 jeweils zu 1/2 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragen, der ursprünglich im Grundbuch von X, Blatt 1, verbucht war.
In Abt. III lfd. Nr. 1 ist seit dem 23.04.1958 eine Hypothek in Höhe von EUR 4.090,34 zu Gunsten der Y-Bank in Gesamthaft mit dem Grundbuchblatt 2 eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Ursprünglich hatte es sich hierbei um eine Briefhypothek gehandelt. Der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes Herr A führte bezüglich des Hypothekenbriefs ein Aufgebotsverfahren durch. Infolgedessen wurde mit rechtskräftigem Beschluss des AG O1 vom 03.12.2015, Az ... (Bl. 40 f. d.A.), der Hypothekenbrief mit der Nr ... bezüglich der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Hypothek für kraftlos erklärt.
Rechtsnachfolgerin der Y-Bank war zunächst die Z-Bank und sodann die W-Bank.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2016, Bl. 42 d.A., hat der verfahrensbevollmächtigte Notar die Löschung der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Hypothek beantragt, dies unter Bezugnahme auf den Löschungsantrag aus dem notariellen Kaufvertrag vom 05.06.2015 (UR-Nr .../2015 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 2 ff. d.A.). Als Anlage hat er die Zweitausfertigung einer an die Eltern der Antragstellerin erteilten löschungsfähigen Quittung seitens der Z-Bank vom 30.12.2002 beigefügt, in welcher diese bekennt, hinsichtlich der in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld durch die Schuldner befriedigt worden zu sein (Bl. 43 d.A.).
Mit Schreiben vom 08.04.2016 (Bl. 46 d.A.) hat die Grundbuchrechtspflegerin im Wege der Zwischenverfügung drauf hingewiesen, dass im Falle der Löschung eines Grundpfandrechts aufgrund Quittung die Bewilligung der Personen, die den Gläubiger befriedigt haben, in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen sei. Die vorgelegte Quittung sei unzureichend, da aus ihr nicht hervorgehe, wer wann gezahlt habe. Diese Angaben seien nachzureichen sowie die Löschungsbewilligung der Personen einzureichen, die die Forderung gezahlt haben.
Auf Bitten des verfahrensbevollmächtigten Notars mit Schriftsatz vom 20.10.2016 wurde das ebenfalls bei der Akte befindliche Original der Zweitausfertigung der löschungsfähigen Quittung vom 30.12.2002 an diesen zurückgesandt. Bei der Akte befindet sich noch eine beglaubigte Fotokopie dieses Dokuments (Bl. 43 d.A.)
Als Anlage zum Schriftsatz vom 09.12.2016 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar sodann eine Löschungsbewilligung der W-Bank hinsichtlich der streitgegenständlichen Hypothek vom 02.12.2016 überreicht (Bl. 53 f. d.A.). Im Hinblick auf die zunächst eingereichte Zweitausfertigung der löschungsfähigen Quittung teilte der verfahrensbevollmächtigte Notar mit, dass eine Ergänzung mangels Informationen und Unterlagen nicht mehr möglich sei. Daher habe die Bank die Zweitausfertigung der löschungsfähigen Quittung wegen Unrichtigkeit eingezogen und vernichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dem Schriftsatz vom 09.12.2016 nebst Anlagen verwiesen. Die W-Bank hatte diesbezüglich dem verfahrensbevollmächtigten Notar in einem Schreiben vom 02.12.2016 mitgeteilt, weitere Angaben zu der löschungsfähigen Quittung seien nicht mehr möglich. Da die Zweitausfertigung am 30.12.2002 erstellt worden sei, müsse eine Rückführung der Verbindlichkeiten bereits vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Hinweise, wann und durch wen die Hypothek getilgt wurde, da die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien (Bl. 55 d.A.).
Mit Verfügung vom 19.12.2016, Bl. 56 f. d.A., hat die Grundbuchrechtspflegerin darauf hingewiesen, dass die Löschungsbewilligung der Buchgläubigerin zur Löschung der Hypothek nicht ausreiche, da diese bereits zuvor eine löschungsfähige Quittung ausgestellt habe und nicht mehr bewilligungsbefugt sei. Die erfolgte Vernichtung habe sich lediglich auf die Zweitausfertigung der Quittung bezogen. Die ursprüngliche Quittung existiere daher nach wie vor. Zudem beziehe sich die Löschungsbewilligung nur auf eine Mithaftstelle. Bei dem zu löschenden Recht handele es sich aber um ein Gesamtrecht.
Mit Beschluss vom 13.01.2017 hat di...