Leitsatz (amtlich)
Wiedereinsetzung: Ausgangskontrolle bei Übersendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax
Verfahrensgang
LG Hanau (Urteil vom 19.10.2018; Aktenzeichen 9 O 1338/17) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.02.2019 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 19.10.2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 33.658,03 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH gegen den Beklagten Rückgewähransprüche nach §§ 143, 134 Abs. 1 InsO, hilfsweise einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens geltend.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung unabhängig davon, ob die Schuldnerin tatsächlich Zahlungen auf den Kaufpreis für den Geschäftsanteil des Beklagten geleistet habe, schon deswegen nicht bestehe, weil eventuelle Zahlungen jedenfalls nicht unentgeltlich erfolgt seien. Ein etwaiger Darlehensrückzahlungsanspruch scheitere jedenfalls an der mangelnden Fälligkeit.
Gegen das dem Kläger am 02.11.2018 zugestellte Urteil hat er am 30.11.2018 Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.12.2018 auf den am 27.12.2018 per Post eingegangenen Antrag des Klägers bis Montag, den 04.02.2019 verlängert. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019, welcher am 06.02.2019 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Kläger die Berufung begründet. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter.
Nach Hinweis des Vorsitzenden, dass die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Kläger am 18.02.2019 beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Auch seinen Prozessbevollmächtigten treffe kein Verschulden an der Fristversäumnis. Die Berufungsbegründungsfrist sei ordnungsgemäß im Fristenkalender notiert gewesen. Er habe die Berufungsbegründungsschrift am 01.02.2019 diktiert und seiner Büroangestellten Frau A den angefertigten Entwurf zur Korrektur übergeben. Da er am selben Tag spätnachmittags noch einen Auswärtstermin wahrzunehmen hatte und der von Frau A gefertigte Schriftsatzentwurf nur auf den ersten Seiten handschriftliche Korrekturen erforderlich gemacht habe, habe er die Berufungsbegründung auf der letzten Seite unterschrieben und Frau A gebeten, den Schriftsatz, sofern sie die Korrekturen nicht mehr bis zum Feierabend um 16:30 Uhr vornehmen könne, am folgenden Montag, den 04.02.2019 vorab per Telefax und gleichzeitig mit normaler Post an das Oberlandesgericht zu senden.
Zur Einhaltung der Fristen sei Frau A angewiesen, fristwahrende Schriftsätze vorab per Telefax zu übermitteln, damit der fristgerechte Eingang bei Gerichten und Behörden im Zweifelsfall nachgewiesen werden könne. Dazu habe er die Anweisung erteilt zu überprüfen, ob die Telefaxnummer der Gerichte und Behörden zutreffend notiert wurden, was durch einen Vergleich mit dem Eingang der auf den entsprechenden gerichtlichen und behördlichen Verfügungen angegebenen Telefaxnummer zu überprüfen sei. Sobald Frau A diese Prüfung vorgenommen habe und außerdem auch überprüft habe, ob die auf dem Telefaxsendebericht aufgeführten Seiten vollständig übermittelt wurden, habe sie die Sendeberichte abzuzeichnen und einzuheften. Erst danach dürften die Fristen in der Fristenliste gelöscht werden.
Entsprechend seiner Handlungsanweisung habe Frau A die Berufungsschrift zum Nachweis der Einhaltung der Frist vorab per Telefax übermittelt, wobei sie die Telefaxnummer des Gerichts aus dem Internet übernommen habe. Nachdem sie kontrolliert habe, dass die auf dem Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer mit der auf dem Schriftsatz befindlichen Nummer übereingestimmt und auch die Anzahl der auf dem Sendebericht angegebenen Seiten den Seiten des Schriftsatzes entsprochen habe, habe sie den Sendebericht abgezeichnet und in die Handakte eingeheftet sowie anschließend die Frist im Fristenkalender gelöscht. Auch den Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist vom 21.12.2018 habe Frau A weisungsgemäß vorab per Telefax übermittelt. Dabei habe sie jedoch irrtümlich anstatt der in der Berufungsschrift angegebenen richtigen Telefaxnummer diejenige der Prozessbevollmächtigten des Beklagten verwendet und den Schriftsatz an diese Nummer geschickt. Anschließend habe sie anhand de...