Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zwingende vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen Ausscheidens aus dem Notaramt
Leitsatz (amtlich)
Das Ausscheiden eines Notars aus dem Notaramt nach Erteilung eines Beurkundungsauftrags und vor der Beurkundung führt nicht zwingend zur vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens im Sinne der Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG.
Normenkette
BNotO § 51; GNotKG § 21; KV GNotKG § 21302
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 25.09.2017; Aktenzeichen 81 OH 82/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.629,90 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller bat den zum XX.04.2015 aus dem Amt ausgeschiedenen Notar A, Stadt1, am 17.02.2015 nach vorangegangenem Telefongespräch per E-Mail (Bl. 36 d. A.) um Fertigung eines Kaufvertragsentwurfes betreffend das Grundstück in der Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche Straße1, Straße2. Der Kaufpreis sollte 560.000,- EUR betragen. Als Verkäufer benannte der Antragsteller die Eheleute C1 und C2, als Erwerber C3 und C4. Übergabezeitpunkt sollte voraussichtlich der 01.04.2015 sein.
Der Kaufvertragsentwurf wurde dem Antragsteller noch am 17.02.2015 per E-Mail (Bl. 25 ff. d. A.) übersandt. Am 26.03.2015 bat der Antragsteller telefonisch, drei Änderungen vorzunehmen. Der überarbeitete Kaufvertragsentwurf wurde dem Antragsteller daraufhin am 31.03.2015 per E-Mail übersandt. A fragte am 22.04.2015 beim Antragsteller nach dem Sachstand. Der Antragsteller teilte am gleichen Tag per E-Mail mit, dass er sich noch im Gespräch mit der Bank befinde und er noch nicht genau sagen könne, wann er einen Beurkundungstermin vereinbaren könne. Am 09.06.2015 erfolgte eine weitere Sachstandsanfrage. Am 12.06.2015 meldete sich der Antragsteller sodann im Büro des A und teilte mit, dass der Kauf leider nicht zustande käme, die Finanzierung sei gescheitert.
Am 18.06.2015 erstellte der Antragsgegner als Aktenverwahrer des ausgeschiedenen Notars A dem Antragsteller eine Kostenberechnung, in der er als Gebühr für den Kaufvertragsentwurf gemäß Nr. 21302 KV-GNotKG bei einem Geschäftswert von 530.000,- EUR eine 1,0-Gebühr in Höhe von 1.015,- EUR berechnete, einschließlich Nebenforderungen insgesamt 1.208,59 EUR. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf Bl. 7 d. A. verwiesen.
Der Antragsteller meldete sich am 30.07.2015 telefonisch im Büro des Antragsgegners. Dort sprach er mit Frau Rechtsanwältin und Notarin D. Er teilte mit, dass der Kaufvertrag bei einem anderen Notar zu einem Kaufpreis von 460.000,- EUR beurkundet worden sei und bat um Zahlung der Kostenberechnung in drei Raten. Der weitere Inhalt des Telefongesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig.
Nachdem der Antragsteller am 25./27.08.2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht gestellt hatte, hat der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens die sich aus dem Rubrum ergebende berichtigte Notarkostenberechnung erstellt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen wird. Nunmehr hat er nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach einem der in Nr. 21300 KV-GNotKG genannten Zeitpunkte aus einem Geschäftswert von 560.000,- EUR eine 2,0-Gebühr in Höhe von 2.190,- EUR abgerechnet, einschließlich Nebenforderungen insgesamt 2.629,90 EUR. Der Antragsteller hat erklärt, auch gegen diese geänderte Kostenberechnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen.
Der Antragsteller hat eingewendet, der Notar A könne keine Kosten für den Kaufvertragsentwurf aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Verfahrens verlangen. Es fehle an den Voraussetzungen des geltend gemachten Gebührentatbestandes. Er hat gemeint, eine vorzeitige Beendigung des Auftrags im Sinne der Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG läge nicht vor. Die vorzeitige Beendigung des Verfahrens sei nämlich in der Person des A eingetreten, der am XX.04.2015 aus dem Amt als Notar ausgeschieden sei. Eine Beurkundung habe mithin nicht mehr bei dem Notar A erfolgen können. In seiner Amtszeit sei mithin der Gebührentatbestand nicht erfüllt worden. Dieser habe es auch unterlassen, sein bevorstehendes Ausscheiden aus dem Amt dem Antragsteller mitzuteilen, ggf. verbunden mit der Bitte oder Empfehlung, das ihm entgegengebrachte Vertrauen auf den Antragsgegner zu übertragen.
Der Antragsgegner hat die geänderte Kostenberechnung verteidigt. Er hat sich darauf berufen, dass das Ausscheiden des Notars A nicht Grund für die vorzeitige Beendigung des Verfahrens gewesen sei; davon habe der Antragsteller am 12.06.2015 keine Kenntnis gehabt. Der Antragsteller habe vielmehr aus anderen Gründen Abstand von der Beurkundung genommen. Der Antragsgegner hat behauptet, bei dem Gespräch am 30.07.2015 habe der Antragsteller geäußert, die Finanzierung für den ursprünglich geplanten Kaufvertrag sei gescheitert. Ihm sei es dann zwar gelungen, eine ...