Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Sondereigentümers bei Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum ggü. der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.10.2002; Aktenzeichen 2/9 T 346/01) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 433/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außerdem hat sie den Antragsgegnern 60 % der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 111.190,84 Euro.
Gründe
Die Antragstellerin ist seit dem 31.10.1996 Eigentümerin der im Souterrain gelegenen Wohnungen Nr. ... und ... der im Rubrum angegebenen Liegenschaft sowie der Garagen G. und G., wobei die Wohnungen durch die am 15.7.1996 im Grundbuch eingetragene Teilung der ehemaligen Wohnung Nr. ... entstanden sind. Die Wohnung Nr. ... wurde inzwischen wieder veräußert. Die Antragstellerin war bis zum 12.10.1998 als Eigentümerin der Wohnung Nr. ... im Grundbuch eingetragen.
Bereits im Jahr 1995 kam es zu Feuchtigkeitseintritten im Bereich des Windfanges sowie des angrenzenden Zimmers, die nunmehr Eingangsbereich und angrenzendes Gäste- oder Kinderzimmer der Wohnung Nr. ... bilden. Da Streit bestand, ob die Feuchtigkeit baubedingt war oder durch falsches Nutzungsverhalten der damaligen Mieter hervorgerufen wurde, wurde in der Wohnungseigentümerversammlung vom 3.5.1995 zu TOP 5e ein Beschluss gefasst, wonach der Zeuge Z1, Ehemann der Antragstellerin und seinerzeit Mitgesellschafter der Miteigentümerin, ein Beweissicherungsverfahren zur "zweifelsfreien Feststellung" der Ursachen anstrengen "möchte". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Protokolls vom 3.5.1995 (Bl. 148 d.A.) Bezug genommen.
In der Folgezeit wurde im Verfahren LG Frankfurt/M., Az. 2-02 OH 8/95, am 15.3.1996 ein Gutachten des Sachverständigen Prof. S1 erstellt, wonach vier mögliche Baumängel als Schadensursache in Frage kämen; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Gutachtens (Bl. 17 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegenstand einer nachfolgenden Wohnungseigentümerversammlung vom 16.7.1996 war auch die Notwendigkeit weiterer Feststellungen, wobei beschlossen wurde, die weiteren Feststellungen des Sachverständigen abzuwarten. Im Verfahren LG Frankfurt/M., Az. 2-23 OH 1/96, erstattete der Sachverständige Prof. S1 am 29.1.1997 ein ergänzendes Gutachten, wegen dessen Ergebnis im Einzelnen auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Gutachtens (Bl. 33 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.5.1997 wurde zu TOP 6 beschlossen (vgl. Bl. 362 d.A.) :
"Herr Z1 stellt den Antrag, die Fundamente außen, im Bereich der Feuchtigkeit seiner Wohnung Nr. ... an drei Stellen aufgraben zu dürfen, um festzustellen, ob ein Schaden von außen vorliege. Änderungen durch die WEG: Die Aufgrabung von außen nach Anweisungen des beauftragten Sachverständigen, Prof. S1, erfolgt ohne Beeinträchtigung der Durchfahrt zu den Garagen."
Die Wohnungseigentümerversammlung vom 21.7.1997 fasste zu TOP 2 den Beschluss, einen eigenen Sachverständigen mit der Ermittlung der Ursachen der Feuchtigkeitsbildung und Entwicklung von Vorschlägen zu deren Beseitigung unter besonderer Berücksichtigung eines Verfahrens zur Feuchtigkeitsabdichtung von innen zu beauftragen. Unabhängig davon wurde der Sachverständige Prof. S1 durch die Antragstellerin beauftragt, nach einer Probeaufgrabung die Ursachen von außen festzustellen. Über den von der Gemeinschaft beauftragten Sachverständigen sollte ein Treffen mit dem Sachverständigen Prof. S1 zur gemeinsamen Begutachtung koordiniert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Beschlussprotokolls vom 21.7.1997 (Bl. 42 d.A.) Bezug genommen.
Der von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Sachverständige S2 erstattete unter dem 4.2.1998 aufgrund der Feststellungen aus dem Ortstermin vom 17.12.1997 sein Gutachten. Er macht darin im wesentlichen das Fehlen einer Schwelle im Eingangsbereich, die unzureichende Einpassung des Gullys im unteren Treppenpodest vor dem Eingang zur Wohnung Nr. ... sowie die unzureichende Abdichtung der Treppe zur Hauswand sowie die in diesem Bereich mangelhafte Außendämmung für die Feuchtigkeitseintritte verantwortlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung des Gutachtens (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Wohnungseigentümerversammlung vom 27.4.1998 beschloss,
"der Miteigentümerin, Frau Z1, die Mängelbeseitigung nach den Gutachten von Prof. S1 und S2, bzgl. des gemeinschaftlichen Eigentums zu gestatten. Die Gestattung schließt das Verpressen der Boden-/Wandf...