Normenkette
FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 103 ff., § 574; KostO § 14 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Bad Schwalbach (Aktenzeichen 4 VI H 61/99) |
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 533/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Etwaige außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu erstatten.
Wert: 3.013,10 DM = 1.541 Euro
Gründe
Das AG hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.7.2001 die dem Beteiligten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 4.496,45 DM festgesetzt. Das LG Wiesbaden hat durch Beschluss vom 6.2.2002 auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) den Erstattungsbetrag auf 3.013,10 DM herabgesetzt und die Beschwerde i.Ü. zurückgewiesen. Gegen den ihm am 18.2.2002 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) durch einen am 25.2.2002 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Die weitere Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig. Das LG hat als Beschwerdegericht über die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) entschieden und den Erstattungsbetrag festgesetzt. Vor der Änderung der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz, fortan: ZPO-RG) hat der Senat in Übereinstimmung mit den zivilprozessualen Beschwerdevorschriften entschieden, dass eine weitere Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nicht stattfindet (zuletzt u.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.8.2001 – 20 W 168/01; §§ 13a Abs. 5, 104 Abs. 3, 567 Abs. 4, 568 Abs. 3 ZPO; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2001, §§ 103, 104 ZPO Rz. 10; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 13a Rz. 68). Die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde beruhte darauf, dass § 13a Abs. 3 FGG für die Kostenfestsetzung die §§ 103 bis 107 ZPO für entspr. anwendbar erklärt und insoweit auch der § 568 Abs. 3 ZPO (a.F.) sinngemäß für anwendbar erklärt worden ist (BGHZ 33, 205 ff. = MDR 1961, 41). § 568 Abs. 3 ZPO (a.F.) hat bestimmt, dass Entscheidungen der LG über Prozesskosten nicht der weiteren Beschwerde unterliegen. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass die Kostenfestsetzung, die die Kostenerstattung zwischen den Parteien regelt, durch die Verweisung auf die Kostenfestsetzungsvorschriften im Zivilprozess nicht aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausscheide. Deshalb hat er auch die Vorlageverfügung des OLG Stuttgart über die Frage der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach § 28 FGG für zulässig gehalten.
Nach dem ZPO-RG hat sich der Instanzenzug für ZPO-Beschwerden geändert. Es gibt keine weiteren Beschwerden mehr, die in den Zuständigkeitsbereich des OLG fallen. Es gibt nach dem ZPO-RG nur noch Rechtsbeschwerden, die kraft Zulassung zum BGH führen können (§§ 575 ZPO n.F., 133 GVG n.F., Hansens, Neuerungen im Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren, Rpfleger 2001, 573 ff.). Eine vergleichbare Änderung des Instanzenzugs für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist aber unterblieben.
Für die Entscheidung über die Festsetzung der Gerichtskosten in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht § 14 Abs. 3 KostO, der auch durch Art. 33 ZPO-RG geändert worden ist, zwar weiterhin die weitere Beschwerde zum OLG unter besonderen Voraussetzungen vor; die Vorschrift regelt aber nunmehr ausdrücklich, dass eine Beschwerde zum BGH nicht stattfindet (§ 14 Abs. 3 S. 4 KostO n.F.). Daraus und aus dem Umstand, dass – wie oben ausgeführt – die Verweisung in § 13a Abs. 2 FGG auf die §§ 103 – 107 ZPO die Kostenfestsetzung auch nach altem Recht nicht aus dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit herausgelöst hat, ist zu folgern, dass das OLG bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde zuständig bleibt. Statt der Rechtsmittelbeschränkung des § 568 Abs. 3 ZPO a.F., wonach die vom Beteiligten zu 1) erhobene Beschwerde von vornherein unzulässig gewesen wäre, greift nun die Rechtsmittelbeschränkung des § 574 ZPO n.F. ein.
Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist von der Zivilprozessordnung eine Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Deswegen kommt in Kostenfestsetzungssachen nach der Zivilprozessordnung eine weitere Beschwerde nur in Betracht, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Zulassung durch das LG ist hier nicht erfolgt. Das Absehen von einer Rechtsmittelzulassung ist unanfechtbar (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl. 2002, § 574 ZPO Rz. 3 Zöller/Gummer, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 574 ZPO Rz. 16), weswegen die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen ist.
Nur am Rand weist der Senat darauf hin, dass die Zulassungsvoraussetzungen hier auch nicht vorgelegen haben. Über die Erstattungsfähigkeit von Kosten wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden (BayObLG FGPrax 1999, 77 f...