Normenkette
UmwG § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Ziff. 4, § Abs. 2; FGG §§ 142, 144
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.12.2002; Aktenzeichen 3/7 T 47/02) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 72 HRB) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 100.000 Euro.
Gründe
I. Am 19.8.2002 wurde für die Betroffene in das Handelsregister eingetragen, dass sie durch Beschlüsse der beteiligten Hauptversammlungen vom 16. und 18.7.2002 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes ohne Abwicklung gem. § 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff., 60 ff. UmwG mit der Bet. zu 4) durch Aufnahme verschmolzen ist. Am 20.8.2002 erfolgte im Handelsregister des Sitzes der Bet. zu 4) die Eintragung der Verschmelzung.
Die Bet. zu 1) bis 3) legten bei dem Registergericht am bisherigen Sitz der Betroffenen Beschwerde gegen die Eintragung vom 19.8.2002 ein mit dem Antrag, die Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen zu löschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Eintragung sei von einem nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Richter verfügt worden, obwohl entgegen der Versicherung der anmeldenden Vorstandsmitglieder unter dem 16.8.2002 Klage wegen Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses der Hauptversammlung eingereicht worden und dies dem Registergericht mitgeteilt worden sei; der Hauptversammlungsbeschluss sei wegen Verstoßes gegen das Selbstkontrahierungsverbot, einer Benachteiligung der Minderheitsaktionäre und Gestaltungsmissbrauchs nichtig.
Das AG wies den Löschungsantrag mit Beschluss vom 5.11.2002 zurück.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des LG vom 18.12.2002 zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Bet. zu 1) bis 3) mit der weiteren Beschwerde, mit der sie weiterhin die Löschung der Registereintragung vom 19.8.2002 erstreben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragung sei unter Verstoß gegen § 16 Abs. 2 S. 2 UmwG durch den nicht zuständigen Richter verfahrensfehlerhaft verfügt worden. Die Löschung sei für sie als Aktionäre zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, zumal zwischenzeitlich die vor dem Zivilgericht erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses als unzulässig abgewiesen worden sei, weil die Beklagte nicht mehr existiere.
II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Löschung der beanstandeten Eintragung der Verschmelzung zu Recht abgelehnt, weil das Handelsregister nicht unrichtig ist.
Gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 4 UmwG hat die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers die Wirkung, dass der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrages und ggf. erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber geheilt wird; des Weiteren bestimmt § 20 Abs. 2 UmwG, dass Mängel der Verschmelzung die Wirkung der Eintragung nach Abs. 1, wonach das Vermögen der übertragenden Rechtsträger einschl. der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, die übertragenden Rechtsträger erlöschen und die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers werden, unberührt lassen.
Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 UmwG wurde der Anwendungsbereich des alten § 352a AktG auf alle Verschmelzungsvorgänge ausgedehnt. Sobald die Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen ist, soll sie unabhängig von Mängeln, die im Verschmelzungsverfahren aufgetreten sein können, wirksam sein und bleiben. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die Rückgängigmachung einer Verschmelzung in der Praxis große Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht bereiten würde und deshalb ausgeschlossen werden soll (vgl. RegE-Begr BT-Drucks. 9/1065 zu § 352a AktG, S. 20 ff.).
Für den Eintritt dieser Rechtswirkung der umfassenden Heilung aller Mängel durch die konstitutive Handelsregistereintragung der Verschmelzung kommt es nicht darauf an, welche Rechtshandlungen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet sein sollen und wie schwer eventuelle Mängel wiegen (vgl. BayObLG v. 15.10.1999 – 3Z BR 295/99, BayObLGReport 2000, 38 = DB 1999, 2504; BGH NZG 1999, 705; NZG 1999, 80; Lutter/Grunewald, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rz. 95; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rz. 33; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 3. Aufl., § 20 Rz. 68 ff.). Danach kann ein etwaiger Mangel im Eintragungsverfahren nach Eintragung der Verschmelzung nicht mehr zur Grundlage eines Löschungsantrages gemacht werden (vgl. Lutter/Grunewald, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rz. 98; Kallmeyer, UmwG, 2. Aufl., § 20 Rz. 47; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, UmwStG, 3. Aufl., § 20 Rz. 70, 71).
Wegen der gesetzlich in § 20 Abs. 2 UmwG normierten dinglichen Bestandskraft der in das Handelsregister eingetragenen Umwandlung kommt insb. eine Amtslöschung na...