Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung: Streitwert bei Räumungsantrag
Normenkette
GKG § 41 Abs. 2; BGB § 546 Abs. 2; ZPO § 6
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.08.2011; Aktenzeichen 2/27 O 62/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des LG Frankfurt/M. vom 3.8.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin hatte ursprünglich Räumlichkeiten im Geschäftshaus A-Straße ..., 4. Stock, in O1 an die Firma B GmbH vermietet, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Diese Firma wiederum hatte die Räumlichkeiten an die Beklagten zum Betrieb einer C untervermietet. Nachdem gegen die Firma B-GmbH von der Klägerin ein Räumungsurteil erwirkt worden war, aber eine Zwangsvollstreckung deshalb scheiterte, weil sich die Beklagten auf den Abschluss eines Untermietvertrages beriefen, erhob die Klägerin nunmehr auch Klage gegen die Beklagten auf Räumung der Räumlichkeiten in dem Geschäftshaus A-Straße ... und weiterhin Feststellungsklage, mit der begehrt wurde, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Herausgabe der Mietsache entstanden ist. Der ursprünglich vereinbarte Mietzins für das Objekt betrug 4.769,- EUR monatlich.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass die Feststellungsklage mit 20 % des zu erwartenden Schadens zu bemessen sei.
Mit Urteil des LG Frankfurt/M. vom 6.5.2011 wurde sowohl der Räumungsklage als auch der Feststellungsklage stattgegeben, währenddessen die erhobene Widerklage abgetrennt wurde.
Auf Antrag der Klägervertreter setzte das LG den Streitwert für den Räumungsantrag auf 57.228,- EUR fest und für den Feststellungsantrag auf 50.152,- EUR.
Zur Begründung führte das LG aus, dass der Streitwert für den Räumungsantrag sich nach der Nettonutzungsentschädigung für ein Jahr bemesse und der des Feststellungsantrags nach dem unstreitig zu erwartenden Gesamtschaden, wobei allerdings ein Abzug von 20 % vorzunehmen sei.
Gegen diesen Beschluss wenden sich sowohl die Klägerin als auch ihre Prozessbevollmächtigten mit der Beschwerde und machen geltend, § 41 Abs. 2 GKG sei nicht anwendbar, weil es sich hier nicht um die Beendigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses handele, sondern um die Herausgabe einer Sache von einem Dritten. Insoweit sei der Streitwert nicht nach dem Gerichtskostengesetz zu berechnen sondern nach § 6 ZPO. Damit sei der Wert des herauszugebenden Objektes maßgebend, der sich hier, wie in der Klageschrift angegeben, auf 612.538,- EUR berechne.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG, 63 Abs. 3 GKG) hat in der Sache keinen Erfolg, da das LG den Streitwert für den Räumungsantrag völlig zu Recht entsprechend dem Mietzins in dem ursprünglichen Mietvertrag mit der B-GmbH festgesetzt hat, nach dem aber die monatliche Miete 4.769,- EUR betrug, so dass sich ein Jahresbetrag i.H.v. 57.228,- EUR ergibt.
Die Auffassung der Klägervertreter, hier sei die Wertfestsetzung nach § 6 ZPO vorzunehmen, verfängt nicht, da die Beklagten das Mietobjekt in Folge eines Untermietvertrages von der Hauptmieterin gemietet hatten, so dass keine eigenmächtige Besitznahme durch die Beklagten vorlag. Die Klägerin hat vielmehr mit der Klage inhaltlich einen Rückgabeanspruch nach § 546 Abs. 2 BGB geltend gemacht und somit Ansprüche aus einem beendeten Nutzungsverhältnis. Bei der Geltendmachung von solchen Ansprüchen ist aber nicht auf die Wertregelungen der ZPO abzustellen, vielmehr stellen die Wertregelungen des GKG für Räumungsklagen und Räumungsvollstreckungen eine Sonderregelung dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht oder nicht. § 41 Abs. 2 GKG findet dann Anwendung, wenn für das Räumungsverlangen ein vorausgegangenes oder bestehendes Nutzungsverhältnis zur Debatte steht, was aber hier gerade der Fall war. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung des § 41 Abs. 2 GKG, der gerade darauf abstellt, dass "wegen der Beendigung" eines Mietverhältnisses Räumung verlangt wird. Da die Klage gegen die Beklagten aber dadurch bedingt wurde, dass eine Räumungsklage gegen die Hauptmieterin initiiert wurde, ist auch für die jetzige Klage der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 2 GKG eröffnet (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.; OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16). Da die Höhe des Untermietzinses nicht genau bekannt war, hatte sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Hauptmieters an der Mietfläche auszurichten, weshalb das LG völlig zu Recht auf die zwischen dem Hauptmieter und der Klägerin vereinbarte monatliche Miete abgestellt hat.
Danach ergibt sich aber ein jährlicher Betrag i.H.v. 57...