Normenkette

ZPO § 1035 Abs. 4

 

Tenor

In dem vom Antragsteller gemäß § 18 des Sozietätsvertrages der Parteien vom 30.06.2008 i. V .m. dem Schiedsvertrag der Parteien vom 30.06.2008 eingeleiteten Schiedsverfahren wird für den Antragsgegner zum Schiedsrichter bestellt:

Rechtsanwalt A, c/o B mbB, Straße1, Stadt1

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt in einem von ihm gegen den Antragsgegner eingeleiteten Schiedsverfahren die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner.

Die Parteien haben in einem zwischen ihnen geschlossenen Sozietätsvertrag vom 30.06.2008 in § 18 folgendes vereinbart:

"Bei allen Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesem Vertag oder über seine Wirksamkeit ergeben sollten, werden die Parteien ein Schiedsgericht anrufen (§§ 1029 ff. ZPO). Dem vorauszugehen hat ein Vermittlungsversuch durch einen Vermittler. Als Vermittler bestimmen die Parteien Herrn C als alleinigen Vermittler. Erst wenn dessen Vermittlungsversuch nicht zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten führt, werden die Parteien das Schiedsgericht anrufen. Dessen Schiedsspruch ist für beide Partner verbindlich und nicht gerichtlich anfechtbar."

In einem zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvertrag vom 30.06.2008, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, haben die Parteien weitere Vereinbarungen zur Zuständigkeit, Zusammensetzung und Anrufung des Schiedsgerichts sowie zum schiedsrichterlichen Verfahren getroffen und als zuständiges Gericht im Sinne des § 1062 Abs. 1 ZPO das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main bestimmt.

Wegen Streitigkeiten der Parteien über die Höhe einer vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Abfindung sowie eines Begehrens des Antragstellers nach Einsicht in Buchhaltungsunterlagen der Sozietät wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 03.03.2017 an den in § 18 des Sozietätsvertrages bestimmten Vermittler, der mit E-Mail vom 17.04.2017 einen Vergleichsvorschlag unterbreitete und den Parteien zu dessen Annahme eine Frist bis zum 04.05.2017 einräumte. Nachdem der Antragsteller den Vermittler mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2017 um eine Modifikation des Vergleichsvorschlages hinsichtlich des von dem Antragsgegner zu zahlenden Vergleichsbetrages gebeten hatte, lehnte der Vermittler die Unterbreitung eines weiteren Vorschlags mit E-Mail vom 24.04.2017 ab und bat den Antragsteller bis zum 05.05.2017 um Nachricht, falls er den ursprünglichen Vorschlag nicht akzeptiere. Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsteller den Vermittler am 05.05.2017 per E-Mail von einem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten unterrichtet hat, in dem er sinngemäß an seinem Begehren nach einer Abänderung des von dem Vermittler vorgeschlagenen Vergleichs festgehalten hat.

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.05.2017, auf das anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit dem Antrag auf Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß § 18 des Sozietätsvertrages i. V. m. dem Schiedsvertrag an den Antragsgegner und benannte für ein die Einsicht in die vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015 und 2016 einschließlich Belegen und die Höhe einer an ihn zu zahlenden Abfindung betreffendes Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Das Schreiben enthielt außerdem die Aufforderung an den Antragsgegner, binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen. Der Antragsgegner kam der Aufforderung im Folgenden nicht nach.

Der Antragsteller beantragt,

für den Antragsgegner einen Schiedsrichter zu bestellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass die Voraussetzungen für die Anrufung des Schiedsgerichts nach § 18 des Sozietätsvertrages nicht erfüllt seien, da es an einem gescheiterten Vermittlungsversuch gemäß § 1 Abs. 2 des Schiedsvertrages vom 30.06.2008 fehle. Es sei bei zutreffender Würdigung von einem für beide Seiten verbindlichen Vermittlungsversuch auszugehen, weil der Antragssteller den Vermittlungsvorschlag des Vermittlers nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 05.05.2017 abgelehnt habe.

Der Antragsgegner begehrt hilfsweise, ihm eine angemessene Frist zur Bestellung eines Schiedsrichters zu setzen und höchst hilfsweise, durch Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages gemäß § 278 Abs. 1 ZPO auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken.

II. Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner ist zulässig und begründet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über die Bestellung eines Schiedsrichters zuständig, weil die Parteien das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in § 4 des Schiedsvertrages vom 30.0...

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