Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 20.07.2018; Aktenzeichen 4 O 170/18) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.07.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks in Stadt1. Die Klägerin betrieb aus einer im Grundbuch Abteilung III unter lfd. Nr. 34 eingetragenen Grundschuld über 150.000 EUR die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Gleichrangig mit dieser Grundschuld waren unter lfd. Nr. 35 bis 40 weitere Grundschulden zu Gunsten der Beklagten eingetragen. Diese valutierten nicht mehr, die Ansprüche auf Rückübertragung und auf Auszahlung eines Übererlöses im Verwertungsfalle waren an die Klägerin abgetreten. Das Vollstreckungsgericht erstellte einen Teilungsplan, der wegen dieser Grundschulden eine Zuteilung des Erlöses auch an die Beklagte vorsah. Die Klägerin legte deshalb mit Schreiben vom 07.05.2018 an das Vollstreckungsgericht Widerspruch gegen die Auszahlung der Zuteilung im Verteilungsverfahren aus diesen Grundschulden an die Beklagte ein. Im Termin vor dem Vollstreckungsgericht am 14.05.2018 erschien die Beklagte nicht. Das Vollstreckungsgericht erließ daraufhin einen Teilungsplan, in dem ein Betrag von 49.302,67 EUR strittig blieb. Die Klägerin reichte deshalb am 11.06.2018 eine Widerspruchsklage ein, die der Beklagten nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens am 06.07.2018 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 18.07.2018 erkannte die Beklagte den Klageantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2018 aufgefordert, gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erklären, dass sie an den ihr zugeteilten Beträgen keine Rechte geltend mache.
Das Landgericht hat der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt, weil diese nicht bewiesen habe, dass ihr das Schreiben der Klägerin vom 19.05.2018 nicht zugegangen sei. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn das Landgericht hat der Beklagten zu Recht nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil ein Fall des § 93 ZPO nicht gegeben ist.
Zwar kann die Beklagte entgegen der im Nichtabhilfebeschluss geäußerten Auffassung des Landgerichts auch noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel anbieten (§ 571 Abs. 2 ZPO). Trotz der vom Landgericht im Ergebnis zutreffend beurteilten Beweislastverteilung (vgl. BGH, GRUR 2007, 629; OLG Frankfurt, NJW-RR 2009, 1437) bedurfte es aber keiner Beweiserhebung. Denn auch wenn die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 19.05.2018 nicht erhalten haben sollte, hatte die Klägerin gleichwohl Anlass zur Klageerhebung.
Ob im Falle eines Gläubigers, dessen Bestreiten des Widerspruchs wegen seines Nichterscheinens im Verteilungstermin unwiderlegbar vermutet wird (§ 877 Abs. 2 ZPO), vor Erhebung einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO eine Aufforderung an diesen erforderlich ist, den Widerspruch nachträglich anzuerkennen, um die Kostenfolge des § 93 ZPO abzuwenden, ist umstritten. Von einem Teil der Kommentarliteratur (Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., § 877 Rn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 877 Rn. 2) und der veröffentlichten Rechtsprechung (OLG München, BeckRS 2010, 16938; wohl auch schon KG, JW 1931, 2176; OLG Kiel, OLGZ 1935, 41) wird dies bejaht. Dem folgt der Senat jedoch nicht. Die gesetzliche Säumnisfolge nach § 877 Abs. 2 ZPO führt dazu, dass der widersprechende Gläubiger allein wegen der Säumnis des am Widerspruch beteiligten weiteren Gläubigers gezwungen ist, die Widerspruchsklage gemäß § 878 ZPO zu erheben, wenn er mit seinem Widerspruch durchdringen will. Ihm bleibt hierzu zudem nur eine kurze Frist, weil er die Klageerhebung dem Vollstreckungsgericht binnen Monatsfrist nachweisen muss (§ 878 Abs. 1 ZPO). Die Säumnis des Widerspruchsgegners wäre für diesen letztlich ohne Nachteil, wogegen die für den widersprechenden Gläubiger dann zwingend erforderliche Widerspruchsklage nicht ohne weitere, möglicherweise zeitverzögernde Korrespondenz erhoben werden könnte, ohne Kostennachteile befürchten zu müssen. Dies steht im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung, die ausdrücklich einen Termin zur Verhandlung über den Teilungsplan vorsieht, in dem über den Widerspruch eine Regelung herbeizuführen ist (§ 876 ZPO). Nach § 877 Abs. 2 ZPO ist der vorliegende Fall aber nicht anders zu beurteilen, als wenn die Beklagte im Verteilungstermin erschienen wäre und dort den Widerspruch nicht als begründet anerkannt hätte. Dann wäre ein...